Urteil des BVerwG vom 19.05.2015

Widerruf, Einsichtnahme, Verzicht, Verwaltungsprozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 7.15
VGH 22 A 13.40069
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting, wendet
sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom
31. Juli 2013 für das Vorhaben "ABS 38 München-Mühldorf-Freilassing, zwei-
gleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf-Tüßling, Planungsabschnitt PA 02
'Mühldorf-Tüßling', Strecke 5723 Mühldorf-Freilassing, km 1,00 bis 8,750 und
Strecke 5725 Tüßling-Burghausen, km 6,400 bis 7,760". Der Verwaltungsge-
richtshof hat seine Klage abgewiesen, mit der er die Aufhebung des Planfest-
stellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Maßnahmen des
Lärm-, Erschütterungs- und Hochwasserschutzes sowie um Maßnahmen zum
Erhalt einer Kreuzung sowie zur Vermeidung einer zusätzlichen Trennwirkung
und eines zusätzlichen optischen Durchschneidens des Ortes durch das Vor-
haben begehrt hat.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
rügten Verfahrensmängel erkennbar (1.) noch weicht das angegriffene Urteil im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der vom Kläger herangezogenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (2.). Schließlich weist die
Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (3.).
1. Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass der Verwaltungsgerichtshof
ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entschieden hat, obwohl
er - der Kläger - seinen insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni
2014 erklärten Verzicht mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 widerrufen habe, weil
ihm kein hinreichendes Gehör zu der vermeintlichen Bewältigung der Hochwas-
serproblematik gewährt worden sei, zu der die Beigeladene in der mündlichen
Verhandlung erstmals Unterlagen eines Ingenieurbüros vorgelegt habe.
Die Rüge ist nicht berechtigt. Es ist schon fraglich, ob das Verwaltungsprozess-
recht den Widerruf eines solchen Verzichts überhaupt zulässt; denn nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO,
wonach eine solche Erklärung widerruflich ist, nicht über die Generalverweisung
des § 173 VwGO im Verwaltungsprozess, weil das Verfahren der Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO eine eigenständige und
abschließende Regelung erfahren hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom
1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 16 m.w.N.). Die Frage der Widerruflichkeit
des Verzichts im Verwaltungsprozess mag jedoch dahingestellt bleiben. Selbst
wenn man sie verneint, kann es der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gebieten, dass ungeachtet des erklärten Verzichts eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss. Dies ist insbesondere dann
denkbar, wenn eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die
von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also eben die Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt
wird.
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Eine solche wesentliche Änderung der Prozesslage, auf die der Kläger sich be-
ruft, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu Recht verneint. Der Kläger sieht
diese wesentliche Änderung darin, dass ihm in der mündlichen Verhandlung
eine Schriftsatzfrist zu den von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen
Darlegungen zur Hochwasserproblematik eingeräumt und von der Beigelade-
nen zugesichert worden sei, ihm zur Fertigung einer Stellungnahme Einsicht in
die für das Gutachten herangezogenen Unterlagen zu gestatten, diese Ein-
sichtnahme jedoch in der Folgezeit nicht gewährt worden sei. Deshalb habe er
sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhand-
lung widerrufen.
Dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Widerruf keinen Grund gesehen hat,
vom schriftlichen Verfahren abzusehen, ist nicht zu beanstanden; denn an der
Prozesssituation hatte sich nichts geändert. Die Beteiligten hatten, nachdem
dem Kläger die Schriftsatzfrist gewährt worden war, ihren Verzicht erklärt, ohne
dass sich aus der Sitzungsniederschrift oder den gewechselten Schriftsätzen
entnehmen lässt, dass bei dieser Erklärung vorausgesetzt wurde, dass der Klä-
ger die Möglichkeit der Einsichtnahme in weitere, bei Gericht nicht eingereichte
Unterlagen hat. Eine wesentlich geänderte Prozesslage ergab sich auch nicht
daraus, dass der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. August und 22. September
2014 nochmals ausführlich zur Hochwasserproblematik und zur vermeintlichen
Rechtswidrigkeit des im Planfeststellungsbeschluss insoweit enthaltenen Vor-
behalts vorgetragen und dazu das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt
hat. All dies hielt sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der The-
matik, zu der dem Kläger der Schriftsatznachlass gewährt worden war und
musste dem Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der dem Urteil zugrunde-
liegenden materiellrechtlichen Sicht keine Veranlassung geben, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen; denn zur Entscheidung standen insoweit nach
seiner Auffassung nur der genannte Vorbehalt und die Frage, ob er dem Abwä-
gungsgebot gerecht wird, nicht aber die einzelnen Hochwasserschutzmaßnah-
men, die einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten waren.
Zu Unrecht wendet der Kläger demgegenüber ein, dass das Gericht in diesem
Zusammenhang seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
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habe. Einerseits habe es mit Schreiben vom 22. Juli 2014 den Beteiligten einen
Hinweis auf den beschränkten Gegenstand der Klage erteilt und darauf, dass
Unterlagen aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nicht verwendet
würden, weil es hierauf nicht ankomme, andererseits dann aber doch die im
Planergänzungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Wasserwirtschafts-
amts Traunstein vom 15. Januar 2014 zur Begründung dafür herangezogen,
dass nichts dafür spreche, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Anpas-
sung des räumlichen Umgriffs des Überschwemmungsgebiets erforderlich ma-
chen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Hinweisschrei-
ben vom 22. Juli 2014 keineswegs erklärt, dass Unterlagen aus dem ergänzen-
den Planfeststellungsverfahren nicht verwendet würden, sondern lediglich, dass
die Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzelnen nicht in das Klageverfahren
einbezogen und deshalb weitere Akten aus dem ergänzenden Verfahren nicht
beigezogen würden. Daneben hat er dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit
zur Stellungnahme "zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 und zu
den bisher vorliegenden Unterlagen …, gegebenenfalls unter Hinweis auf darin
erkannte rechtlich nicht hinnehmbare Defizite, die seine subjektiven Rechte be-
einträchtigen könnten", eingeräumt. Zu diesen bisher vorliegenden Unterlagen
zählte aber auch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 15. Januar
2014, das der Beigeladenenvertreter dem Gericht und dem Kläger mit Schrift-
satz vom 16. Juli 2014 übersandt hatte. Der Kläger konnte sich also keines-
wegs darauf verlassen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt dieses
Schreibens bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Regelungen des Plan-
feststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung der Planungshoheit des Klä-
gers zu erwarten sei, vollständig ausblenden würde.
2. Die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht der Kläger zu-
nächst darin, dass er nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine ver-
stärkte Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange wegen einer zusätzlichen
Lärmbelastung durch die erwartete Zunahme des Zugverkehrs außerhalb des
vom Planvorhaben erfassten Bereichs der Bahnstrecke 5725 Tüßling-
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Burghausen mangels einer baulichen Streckenänderung nicht verlangen könne,
während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 A
18.04 - (BVerwGE 123, 152) entschieden habe, dass in Fällen, in denen als
Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen Straße zunehme, der
von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1
Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu berücksichtigen sei. Auch in seinem
Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71)
habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass grundsätzlich berücksich-
tigungsfähige und -bedürftige Auswirkungen nicht von vornherein auf die unmit-
telbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkt seien; vielmehr könne das
Vorhaben auch mittelbare (Fern-)Wirkungen entfalten. Bei linienförmigen Vor-
haben, wie bei dem Ausbau eines Verkehrswegs könnten Maßnahmen auf ei-
nem Streckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich einer er-
höhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Streckenabschnitten füh-
ren, die bewältigungsbedürftig seien (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013
- 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 21).
Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Kläger beanstandeten Ausfüh-
rungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu vereinbaren sind; denn eine rügefähige Abweichung schei-
det an dieser Stelle schon deswegen aus, weil das angegriffene Urteil nicht auf
der Divergenz beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat neben der mit der Be-
schwerde beanstandeten Erwägung die fehlende Rechtsverletzung des Klägers
selbständig tragend auch darauf gestützt, dass eine bloße Zunahme des Zug-
verkehrs ohne bauliche Streckenänderung von der grundsätzlich hinzunehmen-
den Vorbelastung umfasst sei, wobei es nicht auf die bisherige tatsächliche
Ausnutzung des Schienenwegs, sondern grundsätzlich auf dessen rechtlich
zulässige Nutzbarkeit ankomme. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aus-
nahme von diesem Grundsatz der rechtlichen Ausnutzbarkeit rechtfertigen
könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Zwar meint der Kläger, dass
das angegriffene Urteil auch insoweit von dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. November 2013 abweiche. Die in Bezug genommene Passa-
ge des Urteils (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz
442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 26) verhält sich jedoch nicht zum Grundsatz der
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rechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit eines Schienenweges und den dazu gege-
benen Ausnahmen, sondern beschäftigt sich mit der Frage, wann Ausnahmen
vom Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung der Planunterlagen zu
machen sind. Liegt aber insoweit keine Divergenz vor, erweist sich die zuvor
gerügte Abweichung, selbst wenn es den aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich
der in erster Linie angestellten Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs gäbe,
als nicht entscheidungserheblich, weil diese Erwägung hinweggedacht werden
kann, ohne dass das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis entfiele.
b) Ebenso wenig ist die weitere Abweichung von dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG
Nr. 71 erkennbar, die darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof den
Kläger hinsichtlich der Rügen fehlerhafter Abschnittsbildung, der Lärmbeein-
trächtigung von gemeindlichen Bauleitplanungen und der fehlenden Berücksich-
tigung der Hochwasserproblematik hinsichtlich der Bebauungspläne Nr. 26 und
31 als mit seinem Vorbringen nach § 18a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes ausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Klägers
genügen insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Begründung einer Abweichungsrüge; denn er bezeichnet keine
einander widersprechenden Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz erge-
ben soll. Vielmehr beanstandet er, dass er mit seinem Vorbringen nicht habe
präkludiert werden dürfen, weil er wegen einer fehlerhaften Abschnittsbildung
zum Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen die ihn beschwerenden Aus-
wirkungen gar nicht habe erkennen können. Mit einem solchen vermeintlichen
Rechtsanwendungsfehler wird aber eine Abweichung im Rechtssinne nicht dar-
getan. Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass es - worauf bereits oben
hingewiesen wurde - in dem herangezogenen Urteil um Ausnahmen vom
Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung von Planunterlagen geht, wäh-
rend hier die Unterlagen im Gemeindegebiet des Klägers ausgelegen haben
und sich daher das von ihm aufgeworfene Problem gar nicht stellt. Soweit er
eine Abschnittsbildung bis zur ostwärtigen Gemeindegrenze entlang der Stre-
cke nach Burghausen verlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zutref-
fend darauf hingewiesen, dass eine Abschnittsbildung nur dort stattfinden kann,
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wo die Notwendigkeit einer Planfeststellung besteht, also nicht dort, wo aus-
weislich der Planung keine baulichen Veränderungen einer Strecke stattfinden.
3. Die Rechtssache weist schließlich auch nicht die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob der Schienenbonus, der den Betroffenen eine höhere
Lärmbelastung als nach den gesetzlichen Immissions-
grenzwerten der 16. BImSchV zumutet, im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden kann,
wenn bereits feststeht, dass die Regelung zum Schienen-
bonus in absehbarer Zeit, konkret ab 01.01.2015, d.h. in
einem Zeitpunkt entfällt, der weit vor dem Zeitpunkt liegt,
zu dem die geplante Baumaßnahme umgesetzt bzw. ab-
geschlossen werden kann".
Die Beantwortung der Frage ergibt sich unmittelbar aus den Sätzen 2 und 3 des
§ 43 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die mit dem Elften Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1943) neu gefasst oder in das Gesetz aufgenommen worden sind. Dort heißt
es unter Artikel 1 Nr. 1:
§ 43 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1
zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienen-
verkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab
dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die aus-
schließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)
unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwen-
den, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Ab-
schnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren
noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch
nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwen-
dung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor
dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit
verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem
Bund getragen werden."
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Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seiner Beschwerde
nicht auf.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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