Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Rechtliches Gehör, Rechtsverletzung, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 7.11 (3 B 65.10)
VGH 4 BV 07.2285
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom
21. Dezember 2010, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist,
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge im Kern geltend, dass
der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bemes-
sung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei. Dieser
Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufzuzeigen; denn er betrifft nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht.
Es ist auch nicht etwa so, dass der Senat die entsprechenden Ausführungen
der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hätte. Vielmehr hat er
sich in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst, ebenso
mit den von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensrügen und dem Antrag auf
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin kann deshalb nicht ver-
langen, dass das Beschwerdeverfahren nach § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt
wird, damit über ihren Aussetzungsantrag ohne Rechtsverletzung entschieden
werde.
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Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedliche Entscheidungen des Senats in
vermeintlich gleichgelagerten Fällen führt nicht weiter. Es handelte sich schon
nicht um gleichgelagerte Fälle. In dem von der Klägerin angesprochenen Ver-
fahren hat der Senat einen Verfahrensfehler der Vorinstanz angenommen, weil
die Gebührenkalkulation der Beklagten nicht beigezogen worden war (Be-
schluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - Rn. 11; s. demgegen-
über Rn. 11 des hier angegriffenen Beschlusses).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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