Urteil des BVerwG vom 24.09.2008

Politische Verfolgung, Approbation, Entziehung, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 7.08
VG 8 K 304/07 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen der Aberken-
nung seiner Approbation als Arzt mit Wirkung vom 15. Februar 1988. Sein am
26. Juli 1994 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde bezüglich der verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierung durch Bescheid vom 29. April 2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 abgelehnt. Das Verwal-
tungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Entzie-
hung der Approbation eine politische Verfolgung oder ein Willkürakt im Einzelfall
nicht habe festgestellt werden können.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Weder liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3
VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (1.), noch weist die Rechtssache die gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auf (2.).
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können die
Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger rügt als Verfahrensman-
gel wohl sinngemäß die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht
sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Nach § 13 Abs. 2
VwRehaG seien die Angaben des Klägers zu den Hintergründen der Approba-
tionsentziehung der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Von dem wie-
derholt vorgetragenen Angebot einer Versicherung an Eides Statt, das die Be-
hörde gemäß § 13 Abs. 2 VwRehaG und § 27 VwVfG verlangen könne, sei kein
Gebrauch gemacht worden. Als Folge davon könnten Grundsätze des Prozess-
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rechts, hier eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung, nicht mehr ihren Zweck
erfüllen.
Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht dargelegt.
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag auf eine Aufklärungsrüge abhebt, bleibt
diese schon deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei er-
wartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklä-
rung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2
VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies, kann sie eine man-
gelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli
1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Eine
weitere Sachaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht unab-
hängig von einem förmlichen Beweisantrag des Klägers aufdrängen müssen.
So benennt der Kläger insbesondere keine bestimmten, vom Gericht festge-
stellten Tatsachen, die Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen hätten sein
müssen. Auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar. In der Sache wendet er sich nicht ge-
gen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsge-
richts. Vielmehr meint er, das Gericht habe den festgestellten Sachverhalt
falsch gewürdigt. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verlet-
zung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.
2. Der Kläger misst der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung bei, weil zu
klären sei, ob die Entziehung der Approbation im Hinblick auf § 12 der Appro-
bationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 rechtmäßig erfolgt sei. Falls das
- wie der Kläger meint - nicht der Fall gewesen sei, stelle sich die weitere
Rechtsfrage, ob diese Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 8 VwRehaG
i.V.m. § 1 Abs. 2 BerRehaG mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates
schlechthin unvereinbar sei und noch schwer und unzumutbar fortwirke.
Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Anhaltspunkte für
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind damit weder in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt
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noch sonst ersichtlich. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft
ausschließlich den konkreten Sachverhalt und begründet keinen über die Streit-
sache hinausweisenden Klärungsbedarf. Im Kern beschränkt sie sich darauf,
die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche
Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung
oder die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche
Bedeutung nicht dargelegt werden.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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