Urteil des BVerwG vom 17.02.2015

Rüge, Verwirkung, Kopie, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.14
VG 29 K 132.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
G r ü n d e :
Die Klägerin beansprucht die Zuordnung einer hinter der dortigen Wohnbebau-
ung liegenden Teilfläche eines Grundstücks in …, weil ihr Rechtsvorgänger, der
VEB …, die Fläche betrieblich genutzt habe und sie deshalb nach § 2 der
5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz - 5. DVO-TreuhG - Eigentü-
merin geworden sei.
Zugeordnet wurde das gesamte Grundstück mit Bescheid vom 7. Oktober 1993
zunächst nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages - EV - dem Land Berlin,
später, unter dem 12. März 1996, im Wege der Abänderung des Bescheides
nach § 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - der Beigelade-
nen. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS -, die
alleinige Gesellschafterin der Klägerin, sowie die Klägerin selbst waren an dem
Verfahren nicht beteiligt.
Die Anträge der BvS vom 3. März 2009 und der Klägerin vom 19. August 2011,
diese Bescheide aufzuheben und die umstrittene Fläche der Klägerin zuzuord-
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nen, lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
mit Bescheid vom 6. September 2012 ab, weil mögliche Ansprüche verwirkt
seien und - wäre die Verwirkung nicht eingetreten - eine Entscheidung zuguns-
ten eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und sich
auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin einen ihr möglicherweise zu-
stehenden Zuordnungsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 3 der 5. DVO-
TreuhG geltend gemacht habe, der Anspruch aber jedenfalls verwirkt sei; man-
gels Rechtswidrigkeit der Zuordnungsbescheide könne auch ein Wiederaufgrei-
fen des Verfahrens nicht verlangt werden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gerügten Verfahrensmängel vor (1.), noch lässt das Vorbringen der Klägerin die
geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen (2.).
1. a) Die Klägerin sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach
§ 108 Abs. 1 VwGO und ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
nach § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Gericht entgegen ihrem eindeutigen
Klagevortrag (insbesondere S. 5 der Klageschrift) von einem fehlenden Rechts-
trägerwechsel sowie einer fehlenden Rechtsträgerschaft ihres Rechtsvorgän-
gers ausgegangen sei.
Die Rüge ist nicht berechtigt. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin sich in ihrer
Klageschrift darauf berufen hat, ihr Rechtsvorgänger sei am 5. August 1980 als
Rechtsträger im Grundbuch eingetragen worden, und sie dazu die Kopie eines
entsprechenden Liegenschaftsblatts/Grundbuchblatts vorgelegt hat. Dabei
übersieht sie jedoch, dass der vermeintliche Beweis der Rechtsträgerschaft sich
auf das Flurstück … bezieht und nicht auf die hier maßgebliche Teilfläche des
seinerzeitigen Flurstücks … (jetzt …), das die beanstandeten Feststellungen
des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand haben. Auch der von der Klägerin
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mit ihrer Beschwerdeschrift vorgelegte Rechtsträgernachweis betrifft, soweit die
Kopie überhaupt entzifferbar ist, die Flurstücks-Nr. … .
b) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung des § 3 der 5. DVO-TreuhG
und ein falsches Verständnis der zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96 - juris) rügt, legt sie
keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Allein
der Umstand, dass die Klägerin die vom Bundesgerichtshof in jenem Urteil ent-
wickelten Grundsätze für auf ihren Fall übertragbar hält, lässt die wohlbegrün-
deten Darlegungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es der Klägerin wider-
spricht, nicht auch nur ansatzweise als denkfehlerhaft erscheinen; auch ein
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist damit nicht dargetan.
c) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel erkennbar, soweit die Klägerin sich
gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Zuordnungsanspruch
sei verwirkt. Diese Rüge kann von vornherein nicht greifen; denn das Gericht
hat den Zuordnungsanspruch bereits deswegen als erloschen betrachtet, weil
er nicht innerhalb der Frist des § 3 der 5. DVO-TreuhG angezeigt worden ist
und dagegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden sind.
Abgesehen davon gibt es den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeu-
gungsgrundsatz hinsichtlich der nur hilfsweise angenommenen Verwirkung
nicht. Das Verwaltungsgericht gesteht der Klägerin - anders als sie in ihrer Be-
schwerdebegründung behauptet - durchaus zu, dass ihr Antrag auf Löschung
im Handelsregister im Jahre 1996 allein nicht ausreicht, ihr den Einwand der
Verwirkung entgegenzuhalten. Vielmehr führt es weitere Umstände an, die es
als "aktives Nichtstun" der Klägerin einordnet und die den Schluss der Beigela-
denen zugelassen hätten, es nur noch mit dem Alteigentümer und nicht mehr
mit dem in Liquidation befindlichen Unternehmen zu tun zu haben. Dies blendet
die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vollständig aus. Auch ihre
- wiederum nur auf die Hilfsbegründung des Urteils bezogene - Rüge, das Ver-
waltungsgericht sei auf ihren "Tu-Quoque-Einwand" nicht eingegangen, der sich
daraus ergebe, dass das Land Berlin und die Beigeladene - wie sie in ihrer Kla-
geschrift dargelegt habe - die gewerbliche Nutzung des Anwesens bewusst
verschwiegen hätten, kann nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels füh-
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ren. Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat,
wird daraus erkennbar, dass es in den Tatbestand des Urteils den Vortrag der
Klägerin, die Zuordnung sei durch falsche Angaben erschlichen worden, aus-
drücklich aufgenommen hat. Allein daraus, dass es dieses Vorbringen bei der
Behandlung des Einwandes der Verwirkung nicht ausdrücklich aufgegriffen hat,
lässt sich keineswegs schließen, dass es ihn ohne nachvollziehbaren Grund,
also willkürlich, aus seinen rechtlichen Erwägungen ausgeblendet hat, sondern
ohne weitere Anhaltspunkte allenfalls darauf, dass es ihn im Hinblick auf das
festgestellte "aktive Nichtstun" der Klägerin nicht für erheblich gehalten hat.
Hinzu kommt, dass zwar die dem Einwand der Treuwidrigkeit zugrunde liegen-
den Tatsachen bereits früher vorgetragen worden waren, der Einwand selbst
von der Klägerin aber erst mit ihrem am 5. November 2014 bei Gericht einge-
gangenen Schriftsatz vom 3. November 2014 nachdrücklich erhoben worden
ist, während das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bereits am 1. November 2014 an die
Klägerin abgesandt und ihr am 5. November 2014 zugestellt worden ist.
d) Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Ausführun-
gen in ihrer Klagebegründung nicht beachtet, in denen es mit Blick auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1994 (7 C 36.93 - BVerwGE 96,
231) um die Feststellungen zu den auf dem Grundstück lastenden Verbindlich-
keiten und Rechtsverhältnissen gehe, die im Bescheid nicht berücksichtigt wor-
den seien, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung eines Verfahrensmangels. Die Klägerin verdeutlicht in ihrer Be-
schwerdebegründung nicht ansatzweise, welche konkreten Feststellungen hät-
ten getroffen werden müssen und inwieweit dies für die zu treffende Entschei-
dung erheblich gewesen wäre.
e) Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vor-
trag in den Schriftsätzen vom 11. September 2013, S. 3 und 5, sowie vom
5. November 2013, S. 3, verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, womit sie auf
ihre Behauptung zielt, der dem Zuordnungsänderungsbescheid vom 12. März
1996 zugrunde liegende Antrag habe das hier betroffene Grundstück gar nicht
erfasst, ist ebenfalls nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass auch diese Rüge
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wiederum daran vorbeigeht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in erster
Linie und eigenständig tragend mit einem fehlenden Zuordnungsanspruch der
Klägerin begründet wird, musste sich für das Verwaltungsgericht eine ausdrück-
liche Stellungnahme zu diesem Klagevorbringen schon deswegen nicht auf-
drängen, weil es in sich widersprüchlich war. Aus der von der Klägerin zur Un-
termauerung ihres Klagevortrages als Anlage XL 10 vorgelegten Kopie des Än-
derungsantrages nebst Anlage (Bl. 84 VG-Akte) ergab sich zweifelsfrei, dass
das hier maßgebliche Flurstück … Gegenstand des Änderungsbegehrens sein
sollte, was sich mit dem in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 157) enthaltenen
Original des Antrages deckt. Die Anlage XL 11, aus der die Klägerin die ver-
meintliche Beschränkung des Änderungsantrages ableitet, ist - anders als sie
behauptet - nicht Bestandteil des Änderungsantrages gewesen, sondern - wie
sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - Anlage zu dem ursprünglichen Zu-
ordnungsantrag des Landes Berlin vom 4. September 1992 (Bl. 4 der Verwal-
tungsvorgänge). Jener Antrag erfasste jedoch ebenfalls zweifelsfrei das Flur-
stück … mit der Bezeichnung G. Straße …, …, …, … (Bl. 2 der Verwaltungs-
vorgänge).
2. Schließlich ist die von der Klägerin gerügte Abweichung von Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellbar. Diese Rüge genügt nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Diver-
genzrüge; denn die Klägerin arbeitet keine den Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssätze heraus, die einem vom
Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz wider-
sprechen. Vielmehr begnügt sie sich damit zu beanstanden, dass das Verwal-
tungsgericht nicht die notwendigen zuordnungsrechtlichen Konsequenzen aus
der Tatsache gezogen habe, dass ein Überbau stattgefunden und ihr Rechts-
vorgänger die umstrittene Fläche für seinen Betrieb genutzt habe. Mit der Be-
hauptung solcher vermeintlicher Subsumtionsfehler wird jedoch eine Abwei-
chung im Rechtssinne nicht dargetan.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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