Urteil des BVerwG vom 04.09.2012

Urteil vom 04.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.12
OVG 12 N 31.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Au-
gust 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevoll-
mächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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