Urteil des BVerwG vom 01.03.2010

Rechtswidrigkeit, Rückforderung, Abgabenordnung, Anhalten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.09
VG 9 K 163.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 18. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 044,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein
Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden
kann, ist nicht dargelegt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Rechtswid-
rigkeit des im angefochtenen Bescheid geforderten Säumniszuschlags folge
aus der Rechtswidrigkeit des - anderweitig angegriffenen - Bescheides über die
Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(vom Kläger als „Grundlagenbescheid“ bezeichnet). Das Verwaltungsgericht
habe übersehen, dass die Ausgleichsleistungen nicht an ihn, sondern an einen
Dritten geflossen seien, und entsprechende Beweiserhebungen unterlassen.
Damit dürfte zwar sinngemäß der Verfahrensmangel einer Verletzung der ge-
richtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht sein (Zulas-
sungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist aber nicht in der gebotenen
Weise dargelegt, dass ein solcher Mangel vorliegt und die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. Dazu hätte in Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Urteil aufgezeigt werden müssen, dass sich dem Ver-
waltungsgericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die
Frage, ob eine gebotene Sachaufklärung unterblieben ist, ist vom materiell-
rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser
Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Beschluss vom 23. Januar 1996
- BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Kommt es nach der
Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Vorliegen bestimmter, vom Kläger
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behaupteter Tatsachen nicht an, so bedarf es hierzu keiner Beweiserhebung
und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen.
Es ist in der Beschwerde nicht dargelegt und im Übrigen auszuschließen, dass
es auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richts auf die von der Beschwerde bezeichneten Tatsachen und damit auf deren
Aufklärung ankam. Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der
Forderung von Säumniszuschlägen nicht die Rechtmäßigkeit des Leistungsbe-
scheides vorausgesetzt, auf die der Kläger mit der Beschwerde abstellt; es hat
vielmehr allein die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs (§ 350b Abs. 1
Satz 1 LAG) und die Nichterfüllung der dadurch begründeten Zahlungspflicht für
entscheidungserheblich gehalten. Waren mithin für das Verwaltungsgericht die
vom Kläger genannten Umstände nicht entscheidungserheblich, so kann in
ihrer Nichtberücksichtigung nur ein Rechtsanwendungsfehler liegen, der als
solcher keinen Zulassungsgrund ausfüllt.
Das Verwaltungsgericht kann seine Rechtsauffassung im Übrigen auf § 240
Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) stützen, der nach § 350c Abs. 1 LAG
bei der Rückforderung von Lastenausgleich entsprechend anzuwenden ist. Die
Beschwerde übersieht, dass der Schuldner, wie insbesondere Satz 4 des § 240
Abs. 1 AO verdeutlicht, bei Fälligkeit unbedingt und ungeachtet einer späteren
Aufhebung oder Änderung des Rückforderungsbescheides zur Zahlung an-
gehalten werden soll. Nach der § 240 AO zugrunde liegenden gesetzgeberi-
schen Wertung sollen Säumniszuschläge als Druckmittel unabhängig von der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Zahlung anhalten (vgl. BFH, Urteil vom
22. April 1975 - VII R 54/72 - BStBl II 1975, 727 <728>; BayVGH, Beschluss
vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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