Urteil des BVerwG vom 25.07.2008

Mangel des Verfahrens, Ablauf der Frist, Verlängerung der Frist, Fristverlängerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.08
OVG 1 A 19/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die gerügten Verfahrensfehler können eine Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
a) Der Kläger rügt zunächst, dass an dem Urteil ein Richter als Vorsitzender
mitgewirkt habe, der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
worden sei und dass dieses Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen
worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 557
Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht diejenigen
dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen, die nach den prozessualen
Vorschriften unanfechtbar sind. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist
unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Demgemäß kann die Frage der Befangen-
heit als ein Verfahrensfehler grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden
(stRspr, vgl. nur Beschluss vom 14. Mai 1999 - BVerwG 4 B 21.99 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 m.w.N.).
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass mit den angeführten
Gründen für die Fehlerhaftigkeit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
auch die Voraussetzungen des § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden
sollen. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts käme insoweit nur in
Betracht, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem ähnlich
schweren Mangel des Verfahrens beruhen würde (stRspr, vgl. nur Beschluss
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vom 10. Mai 2006 - BVerwG 10 B 56.05 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebüh-
ren Nr. 101 Rn. 8 m.w.N.). Dafür gibt die Beschwerdebegründung nichts her.
Soweit der Kläger die auf § 43 ZPO (Verlust des Ablehnungsrechts) gestützte
Begründung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs angreift, ergibt sich
hieraus weder eine Willkür noch überhaupt ein Rechtsfehler. Der Kläger hat die
nach Stellung der Sachanträge geltend gemachte Befangenheit des Vorsitzen-
den Richters tragend auf die inhaltliche und verfahrensmäßige Behandlung ei-
nes Fristverlängerungsantrags und einer Gegenvorstellung gestützt. Diese Um-
stände lagen vor der Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Vorsitzende Richter danach die Sach- und Rechtslage mit den Betei-
ligten erörtert und dabei an seinem Standpunkt festgehalten hat, ändert nichts
daran, dass dem Kläger die Ablehnungsgründe bereits vor Stellung der Sach-
anträge bekannt waren. Soweit der Kläger das Fehlen einer dienstlichen Äuße-
rung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO moniert, führt auch dies
nicht weiter. Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist
verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (Beschluss vom 8. März 2006
- BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 5). Das war hier der Fall. Die maßgeblichen
Umstände waren aktenkundig. Unabhängig davon ist auch die weitere selb-
ständig tragende Begründung des Berufungsgerichts für die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs nicht rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich. Es hat zu Recht
angenommen, dass die Behandlung des Fristverlängerungsantrags und der
Gegenvorstellung nicht die berechtigte Besorgnis der Befangenheit be-
gründeten. Abgesehen davon, dass etwaige Rechtsanwendungsfehler für sich
genommen keine Befangenheit begründen, lagen solche Fehler hier nicht vor;
insbesondere konnte die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag und
die Gegenvorstellung formlos bekannt gegeben werden.
b) Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsge-
richt einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu
Unrecht abgelehnt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Ablehnung
einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt als nach § 146
Abs. 2 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung nicht der Beurteilung des Revi-
sionsgerichts (s.o.). Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist wäre zwar ein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. etwa Beschluss
vom 21. September 1992 - BVerwG 9 B 188.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO
Nr. 75). Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag aber nicht zu
Unrecht abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers die Frist nicht unverschuldet versäumt habe; denn er habe nicht
darauf vertrauen dürfen, dass seinem am Nachmittag des letzten Tages der
Berufungsbegründungsfrist ohne Angabe von Gründen gestellten Antrag auf
Fristverlängerung entsprochen werde (UA S. 7 ff.). Das lässt keinen Rechtsfeh-
ler erkennen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Fristversäumung
verschuldet. Er durfte sich bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt nicht darauf ver-
lassen, dass einem ohne jegliche Angabe von Gründen angebrachten Fristver-
längerungsgesuch stattgegeben wird. Der Einwand, dass § 124a Abs. 3 Satz 3
VwGO (anders als § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) keine Angabe von Gründen für die
begehrte Fristverlängerung verlange, so dass von Gesetzes wegen ein bloßer
Antrag vor Ablauf der Frist ausreiche, um eine Fristverlängerung zu erreichen,
trifft nicht zu. Die Notwendigkeit der Angabe von Gründen in einem Antrag auf
Verlängerung einer gesetzlichen Frist ergibt sich ohne Weiteres aus § 57 Abs. 2
VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO. Darauf musste das Gericht den Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers nicht hinweisen. Die unterbliebene Angabe
von Verlängerungsgründen war für die Versagung der Fristverlängerung auch
ursächlich. Der Vorsitzende hat die Versagung darauf gestützt, dass es andern-
falls zu einer Verzögerung des Rechtsstreits komme und der Kläger keinen
Grund für die begehrte Fristverlängerung angeführt habe. In den Entschei-
dungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht weiter aus-
geführt, dass dem Kläger bei der Angabe von Gründen trotz der angestrebten
baldigen Terminierung der Sache eine zumindest kurze Verlängerung zuge-
standen worden wäre (UA S. 9). Die Ausführungen in der Beschwerdebegrün-
dung dazu, dass es zu der zunächst angestrebten baldigen Terminierung nicht
gekommen sei und dass eine zumindest kurze Fristverlängerung auch eine
baldige Terminierung nicht gefährdet hätte, stellen nicht in Frage, dass mit der
Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Verzögerung des Rechtsstreits ver-
hindert werden sollte, denn dafür war die seinerzeitige Beurteilung der Termins-
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lage durch das Gericht maßgeblich, die eine offenkundige Fehleinschätzung
nicht erkennen lässt.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die den Kläger interessierende Frage, ob ein Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Angabe von Gründen erfor-
dert, beantwortet sich aus dem Gesetz (s.o.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 60 Abs. 1, § 124a Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3,
§ 146 Abs. 2
ZPO
§ 224 Abs. 2, § 520 Abs. 2 Satz 3
Stichworte:
Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristverlängerung; Antrag; erhebli-
che Gründe; Versagung; Fristversäumung; Wiedereinsetzung; Verschulden.
Leitsatz:
Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche An-
gabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Be-
rufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach
Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittel-
führer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte
Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden.
Beschluss des 3. Senats vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 B 69.08
I. VG Saarlouis vom 01.03.2007 - Az.: VG 1 K 124/05 -
II. OVG Saarlouis vom 23.04.2008 - Az.: OVG 1 A 19/08 -