Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Urteil vom 22.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.06
OVG 11 S 24.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
21. April 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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