Urteil des BVerwG vom 05.10.2005

Rechtliches Gehör, Gesundheitsschaden, Sklerose, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.05
VGH 4 S 1161/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Gegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 49 215,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unzulässig. Der Kläger wirft inso-
fern Fragen zur Auslegung des § 14 des baden-württembergischen Abgeordneten-
gesetzes vom 12. September 1978 (GBl S. 473, m.sp.Änd.) auf. Diese können aber
in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sie Landesrecht
betreffen und daher der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht un-
terliegen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert die Ansicht des Klägers nichts,
das Berufungsgericht habe § 14 AbgG Bad.-Württ. in Anlehnung an § 22 des Geset-
zes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der
Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326, m.sp.Änd.) auslegen müssen. Auch
dies betrifft allein die Auslegung des Landesrechts; die Auslegung von Landesrecht
wird nicht dadurch zu einer Frage des Bundesrechts, dass sie in Orientierung an
entsprechende Vorschriften des Bundesrechts erfolgt.
Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind jedenfalls unbegründet. Die
behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder das
Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG),
noch seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, zum
einen darin, dass das Berufungsgericht seinen Antrag, Beweis zu erheben durch
Vernehmung eines Zeugen, übergangen habe. Der Kläger legt indes nicht dar, was
genau er ins Wissen dieses Zeugen gestellt habe und inwiefern dessen Aussage die
getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts hätte beeinflussen können. Die Be-
zugnahme auf fünf verschiedene Schriftsätze sowie die geraffte Zusammenfassung
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des gesamten Vortrags zur Klagebegründung vermögen eine konkrete Angabe eines
entscheidungserheblichen Beweisthemas nicht zu ersetzen.
Der Kläger sieht denn auch eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu ge-
währen, vor allem darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den von ihm vorge-
legten ärztlichen Attesten auseinander gesetzt habe. Ferner rügt er eine Verletzung
der richterlichen Pflicht zur Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht die Einholung
eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Auch
insofern wird indes nicht deutlich, inwiefern eine genauere Befassung mit den vorge-
legten Attesten oder die Einholung eines weiteren Gutachtens das Berufungsgericht
zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können. Der Kläger beruft
sich auf diese Beweismittel vor allem für den Nachweis, dass er einen Gesundheits-
schaden erlitten habe, nämlich an Multipler Sklerose leide, und dass dieser Gesund-
heitsschaden während der Dauer seines Landtagsmandats entstanden sei oder sich
doch nennenswert verstärkt habe. Das aber wird vom Berufungsgericht gar nicht in
Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeschlossen, dass der Ge-
sundheitsschaden die Fähigkeit des Klägers, die vor Übernahme des Mandats aus-
geübte Berufstätigkeit eines Fraktionsassistenten nach Ende des Mandats wieder
auszuüben, beeinträchtigt habe. Inwiefern die vom Kläger angeführten Atteste hierzu
Aufschluss bieten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Auch das vermisste
weitere Sachverständigengutachten sollte nicht diese Frage betreffen.
Schließlich hält es der Kläger für eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu
gewähren, dass das Berufungsgericht zwar seine politischen Ämter und Funktionen
nach dem Ende des Mandats aufgezählt, dabei aber seinen Vortrag nicht gewürdigt
habe, dass er diesen Aufgaben krankheitsbedingt nur sehr eingeschränkt nachgehen
könne. Auch insofern fehlt es an jeder Substantiierung. Der Kläger behauptet nicht,
dass die Aufzählung des Berufungsgerichts unzutreffend sei. Dann aber lag die vom
Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, er müsse zur Wahrnehmung dieser
vielerlei Aufgaben auch imstande sein, auf der Hand. Weshalb er all diese Aufgaben
übernommen haben sollte, obwohl er sie nicht oder nur sehr eingeschränkt wahr-
nehmen könne, hätte angesichts dessen der näheren Darlegung bedurft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
van Schewick Liebler Prof. Dr. Rennert
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