Urteil des BVerwG vom 24.06.2002

Zumutbarkeit, Durchgangsverkehr, Prozess, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 69.02
VGH 11 B 00.1769
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2002
wird verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung, die
in ungeordneter Weise das Vorliegen sämtlicher Revisionszulas-
sungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO (Grundsatzbedeu-
tung, Divergenz sowie Verfahrensmangel) behauptet, erfüllt
nicht die Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26
= NJW 1997, 3328 m.w.N.). Überwiegend verkennt die Beschwerde
bereits, dass formelle und materielle Fehler im behördlichen
und erstinstanzlichen Verfahren, die die Beschwerde geltend
macht, nur dann zu einer Revisionszulassung führen können,
wenn sich diese Fehler im berufungsgerichtlichen Verfahren in
der Weise fortgesetzt haben, dass sie als beachtliche mate-
rielle oder formelle Mängel dem angefochtenen Urteil des Beru-
fungsgerichts anhaften; dass dies der Fall sein könnte, ist
weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen
verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwi-
schen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der
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Begründung einer Revision sowie den Umstand, dass eine fehler-
hafte Anwendung von - zutreffenden - abstrakten Rechtssätzen
eine Revisionszulassung weder unter dem Gesichtspunkt der
Grundsatzbedeutung noch der Divergenz zu rechtfertigen vermag
(Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Allein diese Möglich-
keit kommt indessen im Streitverfahren in Betracht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung ausdrücklich die
Maßstäbe zugrunde gelegt, die in der einschlägigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts für Fälle der in Rede ste-
henden Art entwickelt worden sind, welche dadurch gekennzeich-
net werden, dass sich in einem schleichenden Prozess überört-
licher Durchgangsverkehr in einer Weise von einer an sich
hierfür vorgesehenen Durchgangsstraße (Bundesstraße) auf eine
Straße verlagert hat, welche ursprünglich ganz überwiegend in-
nerörtlichem Verkehr gedient hat, dass die Anlieger erhebli-
chen bis unerträglichen Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt
sind (vgl. grundlegend Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C
76.84 - BVerwGE 74, 234; seither stRspr).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof
zum einen - von der Beschwerde unbeanstandet - zwar angenom-
men, dass die Kläger und andere Anlieger des Föhrenwegs, wel-
cher Teil der so genannten "Nordumfahrung" ist, in einer Weise
Lärmbelastungen ausgesetzt seien, dass die Beurteilung ge-
rechtfertigt sei, die Grenze der Zumutbarkeit sei überschrit-
ten (S. 15 ff. des Urteilsumdrucks); zum anderen aber hat der
Verwaltungsgerichtshof die tatsächlichen und rechtlichen Ver-
hältnisse der allein in Betracht zu ziehenden Alternative für
den auftretenden Verkehr, nämlich die Ortsdurchfahrt der Bun-
desstraße 20, so beurteilt, dass eine Rückverlagerung des ge-
samten Durchgangsverkehrs auf diese zumindest zu gleichgewich-
tigen Belastungen von deren Anwohnern und Anliegern sowie zu
erheblichen Verkehrsgefährdungen führe, wobei er Letzteres aus
dem Umstand abgeleitet hat, dass jedenfalls ein Teil der Orts-
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durchfahrt der B 20 "wegen der unstetigen Linienführung, der
geringeren Fahrbahnbreite, der Steigungsstrecke an der Kreuz-
kirchstraße und der abknickenden Vorfahrt im Bereich einer
Kuppe zur Aufnahme des Lkw-Durchgangsverkehrs weit weniger ge-
eignet" sei als die "Nordumfahrung" und damit die Föhrenstraße
(S. 18 ff. des Urteilsumdrucks und insbesondere S. 21).
Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Einschätzung, gegen
die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht geltend ge-
macht worden sind, liegt es auf der Hand und bedarf keiner
vertieften Begründung, dass das Ergebnis des von den Klägern
erstrebten Revisionsverfahrens zu ihren Gunsten äußerstenfalls
lauten könnte, der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffende ab-
strakte Maßstäbe unzutreffend angewendet, was aber - wie ge-
sagt - im Zulassungsverfahren nicht ausschlaggebend ist. Denn
auch dann, wenn eine ursprüngliche Ortserschließungsstraße zu-
nehmend vom überörtlichen Verkehr als so genannter Schleichweg
in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen ausge-
löst werden, die von den Anliegern solcher Straßen üblicher-
weise nicht hingenommen werden müssen, kann eine Ablehnung
verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen gerecht-
fertigt sein, wenn einer (Rück-)Verlagerung des überörtlichen
Verkehrs gewichtige Verkehrsbedürfnisse und Interessen anderer
Anlieger entgegenstehen (Urteil vom 4. Juni 1986 a.a.O. S. 239
und S. 240). Der Sache nach hat der Verwaltungsgerichtshof das
Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen angenommen, was
- weil sich die Frage, ab wann solche gewichtigen Gegeninte-
ressen vorliegen, einer den Einzelfall übergreifenden
Beantwortung entzieht - zur Folge hat, dass der
Verwaltungsgerichtshof entweder richtig oder äußerstenfalls im
Einzelfall unrichtig entschieden haben kann.
Zwar erscheint fraglich, ob an dem nunmehr gefundenen Ergebnis
auch zukünftig zulässigerweise festgehalten werden kann unter
den Voraussetzungen, dass - erstens - eine offenbar dringend
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erforderliche Umgehungsstraße nicht gebaut werden und
- zweitens - der Verkehr auf der "Nordumfahrung" unverändert
oder gar verstärkt stattfinden sollte; dies könnte aber selbst
dann nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens nötigen,
wenn die Beschwerde die Darlegungserfordernisse des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO eingehalten hätte, zumal es sich um einen
tatsächlich und rechtlich außergewöhnlichen Fall handeln dürf-
te, dass eine Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße deutlich weni-
ger für die Aufnahme von Durchfahrtsverkehr geeignet sein soll
als eine Ortserschließungsstraße.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn