Urteil des BVerwG vom 13.02.2014

Unwürdigkeit, Approbation, Strafurteil, Strafverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.13
VGH 21 BV 11.55
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit
rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Dezember 2009 (1124
Ls 312 Js 32070/04) wurde er wegen Betrugs in 6 643 tatmehrheitlichen Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe
von 500 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts
hatte der Kläger im Zeitraum vom 3. Januar 2000 bis 22. Mai 2003 osteopathi-
sche Leistungen abgerechnet, die er nicht erbracht hatte. Dabei entstand zu
Lasten der betroffenen privaten Krankenversicherungen und einer staatlichen
Beihilfestelle ein Schaden von insgesamt 150 255,85 €. Laut Strafurteil beruhte
der festgestellte Sachverhalt auf dem Geständnis des Klägers in der Hauptver-
handlung, das mit den Zeugenangaben des mit der Schadensfeststellung be-
fassten Kriminalbeamten übereinstimmte. Dem Geständnis war eine Verständi-
gung nach § 257c StPO vorausgegangen.
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Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin mit Bescheid vom 30. Juni
2010 die Approbation des Klägers, weil er aus berufsrechtlicher Sicht sowohl
unwürdig als auch unzuverlässig sei, den Beruf als Arzt weiterhin auszuüben.
Das ergebe sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen, deren Richtigkeit
keinen durchgreifenden Zweifeln unterliege. Mit der dagegen erhobenen Klage
hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, sein Abrechnungsverhalten
sei auf die damalige allgemeine Unsicherheit über die sachgemäße Abrech-
nung osteopathischer Leistungen und deren Erstattung durch private Kranken-
versicherungen zurückzuführen. Um seinen zeitlichen Behandlungsaufwand
nach den Vorschriften der Gebührenordnung angemessen vergütet zu bekom-
men, habe er für die von ihm erbrachten einstündigen Behandlungen einen
zweiten fiktiven Termin auf die Rechnung gesetzt und jeweils eine halbstündige
Behandlung abgerechnet. Den Krankenkassen sei dadurch kein Schaden ent-
standen; denn hätte er die erst 2004 bekannt gewordenen Abrechnungsemp-
fehlungen der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin bereits zuvor
angewandt, hätte er für seine Behandlungsleistungen die in Rede stehenden
Beträge abrechnen können. Das habe das Strafgericht nicht berücksichtigt und
den Sachverhalt wegen seines Geständnisses nicht abschließend aufgeklärt.
Das Strafurteil könne daher keine Grundlage für einen Widerruf der Approbation
sein. Hinzu komme, dass sein Fehlverhalten nicht den Schweregrad erreiche,
der die Annahme einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit rechtfertige.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsge-
richtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 zur Begründung ausge-
führt: Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Bescheides sei der Kläger unwürdig im Sinne von § 5
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO). Es
liege ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vor. Für die Beurteilung
könnten die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des
Strafurteils zugrunde gelegt werden. Ausweislich der Niederschrift über die
Hauptverhandlung habe der Kläger die ihm zur Last gelegten Betrugshandlun-
gen in vollem Umfang eingeräumt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe
er keine Umstände dargetan, die eine Unrichtigkeit des Strafurteils belegen
könnten. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
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Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gel-
tend und erhebt des Weiteren die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung
durch das Berufungsgericht. Parallel hierzu hat der Kläger erfolglos die Wieder-
aufnahme seines Strafverfahrens betrieben (Beschlüsse des Amtsgerichts D.
vom 3. Mai 2012 - 2 Ls 70 Js 7955/12 - und des Landgerichts M. vom 24. Juli
und 4. September 2012 - 1 Qs 19/12 -). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2012
(BVerwG 3 B 4.12) hat der Senat das Beschwerdeverfahren nach § 94 VwGO
bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den (nicht vom Kläger
geführten) Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 2628/10 u.a. - über die
Verfassungsmäßigkeit der Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO
sowie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Klägers ge-
gen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens
- 2 BvR 2201/12 - ausgesetzt. Mit Urteil vom 19. März 2013 hat das Bundesver-
fassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung der Verständigung
im Strafverfahren (§ 257c StPO) verfassungsgemäß ist (NJW 2013, 1058). Mit
Beschluss vom 25. September 2013 ist die Verfassungsbeschwerde des Klä-
gers nicht zur Entscheidung angenommen worden.
II
Die unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 B 68.13 fortgeführte Beschwerde des
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beru-
fungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die ihm obliegende Sach-
aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil er die im Strafverfahren
unterbliebene vollständige Sachverhaltsermittlung nicht nachgeholt habe, greift
nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die in einem
rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellun-
gen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen
Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden können, soweit sich
nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen erge-
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ben (Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913
<915 f.>; Beschlüsse vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2 und
vom 18. August 2011 - BVerwG 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111
Rn. 10). Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wieder-
aufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, insbesondere im Fall der
Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, eine für den
Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen. Dazu bedarf
es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit
der strafgerichtlichen Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen (Beschluss vom
18. August 2011 a.a.O. Rn. 11). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich dem
Verwaltungsgerichtshof nach diesen Maßgaben ernstliche Zweifel an dem
Strafurteil vom 9. Dezember 2009 und deshalb eine weitere Sachaufklärung
aufdrängen mussten. Soweit der Kläger Wiederaufnahmegründe im Sinne des
§ 359 StPO aus dem Geständniswiderruf vom 17. Januar 2012 ableiten will,
handelt es sich um einen Umstand, der erst nach Ergehen des angegriffenen
Berufungsurteils eingetreten ist. Dasselbe gilt für den im Februar 2012 gestell-
ten Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfah-
rens, der im Übrigen ohne Erfolg geblieben ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss
vom 25. September 2013 - 2 BvR 2201/12 -).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch sonst keine Veranlassung, von einer
unzureichenden Aufklärung im Strafverfahren auszugehen. Das Amtsgericht M.
hat sich in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 nicht allein auf das als glaub-
haft angesehene Geständnis des Klägers gestützt, sondern zusätzlich auf die
Zeugenangaben eines Kriminalbeamten, der in der Hauptverhandlung nähere
Ausführungen zur Ermittlung des bei den privaten Krankenversicherungen ent-
standenen Schadens gemacht hatte. Dass die dem Kläger vorgeworfene Ab-
rechnung fiktiver Behandlungstermine bei den betroffenen Versicherungsunter-
nehmen zu einem entsprechenden Vermögensschaden geführt hat, hat er im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbe-
gründungsschriftsatz vom 4. April 2011, S. 21). Er hat allerdings eingewendet,
dass es neben einer „rein formalen Betrachtungsweise“ auch noch eine „wirt-
schaftliche Betrachtungsweise“ gebe, nach der seine Abrechnungsmethode
keinen Schaden verursacht habe; denn er habe keine nicht erbrachten Leistun-
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gen in Rechnung gestellt, sondern hinsichtlich der Hälfte der Leistung lediglich
ein unrichtiges Behandlungsdatum angegeben (Berufungsbegründungsschrift-
satz vom 4. April 2011, S. 14, 19 f.). Gleichwohl musste sich dem Verwaltungs-
gerichtshof keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen, weil sich der Klä-
ger in gleicher Weise schon im Strafverfahren eingelassen hatte und daher
nichts dafür spricht, dass das Strafgericht diese Gesichtspunkte bei seiner tat-
sächlichen und rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen hat (vgl. An-
klageschrift vom 29. Mai 2009, S. 11 ;
Beschuldigtenvernehmung vom 7. April 2008, S. 2 f.; Strafurteil vom 9. Dezem-
ber 2009, UA S. 4). Es hat aus ihnen nur andere rechtliche Wertungen gezogen
als der Kläger. Dass diese schlechterdings unvertretbar wären, lässt sich eben-
falls nicht feststellen. Im Gegenteil liegt der Betrugsvorwurf mehr als nahe. Der
Kläger hat ausdrücklich eingeräumt, seine Abrechnungsmethode bei denjeni-
gen Krankenversicherern angewendet zu haben, die den von ihm als angemes-
sen erachteten Gebührenansatz bei der Abrechnung nur eines Termins nicht
anerkannt hätten. Er ging mithin davon aus, dass er bei einer korrekten Rech-
nungslegung wegen der bei diesen Versicherern geltenden Vergütungsvorga-
ben einen geringeren Erstattungsbetrag erhalten hätte. Ebenso war ihm be-
wusst, dass die Versicherungen die Rechnungsbeträge für die fiktiven Termine
nicht erstattet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich um solche handelt
(vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 7. April 2008).
Die Beschwerde trägt des Weiteren vor, es liege kein vollumfängliches Ges-
tändnis vor, weil der Kläger mit seinem Schlusswort in der Hauptverhandlung
klar zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm das Unrecht seines Tuns nicht be-
wusst gewesen sei, und er somit ein vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt
habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher die strafgerichtlichen Feststel-
lungen, die maßgeblich auf das Geständnis abstellten, nicht ohne eigene Sach-
aufklärung als richtig zugrunde legen dürfen. Auch hiermit ist ein Aufklärungs-
mangel nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Anlass, sich
mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Schlusswort des Klägers als Ge-
ständniswiderruf anzusehen sei. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Ver-
fahren noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, in der Hauptverhandlung
von seinem Geständnis wieder abgerückt zu sein (vgl. Berufungsbegründungs-
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schriftsatz vom 4. April 2011, S. 15. f.; Schriftsatz vom 27. September 2011,
S. 5 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Erklärung im letzten Wort da-
her ohne Weiteres dahin verstehen, dass der Kläger damit an seine Einlassun-
gen zur Motivlage für die falschen Abrechnungen anknüpfte. Der Betrugsvor-
wurf wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seine Abrech-
nungsmethode „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ für gerechtfertigt hält.
Fehl geht schließlich der Hinweis des Klägers, dem Berufungsgericht hätte sich
eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen, weil er das Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen ausdrücklich erwähnt habe. Der Verwaltungsge-
richtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich nicht auf Wiederauf-
nahmegründe nach § 359 StPO berufen hat (vgl. Berufungsbegründungsschrift-
satz vom 4. April 2011, S. 14/15; ebenso Schriftsatz vom 27. September 2011,
S. 5/6).
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,
ab welchem Schweregrad ein Fehlverhalten, welches nicht
unmittelbar die Ausübung der Heilkunde gegenüber Patienten
betrifft, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit erfüllt,
begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des
Senats ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdig-
keit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das
Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüt-
tern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl.
z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00
Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz
418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Ebenfalls geklärt ist, dass ein Abrech-
nungsbetrug zum Nachteil privater Krankenversicherungsunternehmen oder
staatlicher Beihilfestellen den Widerruf der ärztlichen Approbation rechtfertigen
kann und dass das Fehlverhalten dazu keine „behandlungsrelevanten Aspekte“,
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wie von der Beschwerde geltend gemacht, aufweisen muss (vgl. Beschluss
vom 20. September 2012 - BVerwG 3 B 7.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 112
Rn. 5 m.w.N.). Ob gemessen an diesen Vorgaben, von denen auch die Vorin-
stanzen ausgegangen sind, berufliche Verfehlungen den Schluss auf eine Un-
würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs erlauben, hängt von den Um-
ständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden
Klärung.
Die weitere Frage,
ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeit differenziert werden
muss, ob überhaupt nicht erbrachte Leistungen abgerechnet
werden oder lediglich die Abrechnungsmethode für eine
immerhin tatsächlich ausgeführte Behandlung in betrügerischer
Absicht angewandt worden ist,
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage-
stellung zielt auf die Beurteilung des Fehlverhaltens des Klägers und dessen
spezifische Umstände. Ein fallübergreifender Klärungsbedarf wird dadurch nicht
aufgezeigt.
Auch die Frage,
ob ein nur generalpräventiv begründeter Entzug der Approbation
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Art. 12
Abs. 1 GG gerechtfertigt ist oder auch bei dem Merkmal der
Unwürdigkeit eine Gefahrenprognose erforderlich ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 5
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO anzunehmen ist, sind in der
Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Danach kann das Merkmal
der Unwürdigkeit mit generalpräventiven Erwägungen im Sinne einer Abschre-
ckung anderer Angehöriger des ärztlichen Berufsstandes vor ähnlichen Verfeh-
lungen nicht begründet werden. Geklärt ist des Weiteren, dass der Approba-
tionswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die
Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert, in einem an-
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gemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen
muss und daher hohen Anforderungen unterliegt (vgl. näher Beschluss vom
27. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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