Urteil des BVerwG vom 23.09.2010

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.10
VG 11 K 1236/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 1. Juni 2010 werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung, in den Schreiben des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 28. Juni und 13. Juli 2010 sowie im Schreiben des Vorsitzenden
des Senats vom 1. September 2010 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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