Urteil des BVerwG vom 01.03.2010

Rüge, Beweisregel, Unterlassen, Miterbe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.09
VG 9 A 244.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 18. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 995,17 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein
Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden
kann, ist nicht dargelegt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung
nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er macht zur Begründung seiner Be-
schwerde hauptsächlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast-
verteilung verkannt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung erörterten
Akteninhalts sei es nicht erwiesen, dass ihm die zurückgeforderte Entschädi-
gung ausgezahlt worden sei. Vielmehr habe offensichtlich ein Miterbe den Ge-
samtbetrag erhalten. Insofern rechtzeitig Ermittlungen anzustellen sei Sache
der Behörde; deren Unterlassen könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das
Verwaltungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Rückforderungs-
anspruch verjährt sei, was er hilfsweise rüge.
Mit diesem Vortrag bemängelt der Kläger in der Art einer Berufungsbegründung
die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, das sich mit den im Be-
schwerdeverfahren erneuerten Einwänden des Klägers eingehend auseinan-
dergesetzt hat. Einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO wird auch
sinngemäß nicht erkennbar. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108
Abs. 1 VwGO) ist wie die Rechtsanwendung regelmäßig dem sachlichen Recht
zuzurechnen und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob
allgemein gültige Würdigungsgrundsätze eingehalten sind, zu denen die allge-
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meinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisre-
geln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr,
Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Die Darle-
gungen der Beschwerde ergeben nicht, dass diese Grundsätze hier verletzt
worden sind oder die Rechtsanwendung sonst auf der Verletzung von Verfah-
rensvorschriften beruht. Das gilt insbesondere für die bemängelte Beweiswür-
digung zur Behauptung des Klägers, er habe keine Ausgleichsleistungen erhal-
ten (UA S. 4 f.). Eine Beweisregel, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen
haben soll, benennt der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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