Urteil des BVerwG vom 20.08.2008

Enteignung, DDR, Verfahrensmangel, Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.08
VG 7 K 2408/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 4. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen beanspruchen ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sowie
die ihrer Eltern bzw. - hinsichtlich der Klägerinnen zu 4 und 5 - Großeltern we-
gen der Entziehung eines Unternehmens. Das Verwaltungsgericht hat ihre ge-
gen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage abgewiesen, weil das Verwal-
tungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - nach § 1 Abs. 1 Satz 2
und Satz 3 des Gesetzes keine Anwendung finde.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in die-
sem Urteil bleibt ohne Erfolg.
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1. Soweit die Klägerinnen sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, genügt ihre Beschwerde
bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Be-
gründung einer solchen Rüge. Die Klägerinnen begnügen sich damit, eine Ent-
eignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in
Abrede zu stellen, ohne eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage herauszuarbeiten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf
hingewiesen, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch
dann unanwendbar ist, wenn das Vermögen entgegen dem Willen der Besat-
zungsmacht oder sogar erst zu Zeiten der DDR entzogen worden sein sollte, so
dass die von den Klägerinnen in den Mittelpunkt ihres Rechtsbehelfs gestellten
Ausführungen ohnehin nicht entscheidungserheblich sind.
2. Ebenso wenig haben die Klägerinnen die vermeintliche Abweichung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinreichend dargelegt. Sie berufen sich der
Sache nach darauf, dass sich die Enteignung ausschließlich gegen die Person
des Rudolf S. gerichtet habe und das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der An-
nahme eines Ausschlusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG gegen „die durch
die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze“ verstoße. Konkrete
Rechtssätze, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen und im Widerspruch
zu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen ste-
hen, benennen die Klägerinnen nicht. Auch insoweit genügt ihre Beschwerde
daher nicht dem Begründungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3. Schließlich ist auch der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrens-
mangel nicht erkennbar. Die Klägerinnen beanstanden, dass das Verwaltungs-
gericht weder die Steuerakte und die zum Beweis angebotenen Originalurkun-
den beigezogen noch eine amtliche Auskunft der russischen Behörden einge-
holt und damit seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt
habe. Ein solcher Verfahrensmangel scheidet jedoch schon deswegen aus, weil
die mit diesen Beweismitteln nach Auffassung der Klägerinnen zu beweisenden
Tatsachen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren,
worauf es in seinem Urteil ausdrücklich hingewiesen hat (S. 6 des Ur-
teilsabdrucks). Auch an dieser Stelle übersehen die Klägerinnen, dass es für
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das Verwaltungsgericht ohne Belang war, ob die Enteignung zur Besatzungs-
zeit oder erst zu Zeiten der DDR und ob sie mit oder gegen den Willen der Be-
satzungsmacht stattgefunden hat. Maßgebend für das Gericht war allein, dass
es sich um eine Unrechtsmaßnahme gehandelt hat, die zielgerichtet den Ent-
zug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat und nicht primär auf
andere Zwecke gerichtet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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