Urteil des BVerwG vom 17.11.2006

Deutsche Demokratische Republik, Zukunft, Billigkeit, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.06
VG 14 K 2401/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 1 und 2.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Kläge-
rin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht zu.
1. Die Klägerin wirft zunächst zwei Fragen zur Auslegung und Anwendung von
§ 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 auf. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung
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der Rechtssache schon deshalb nicht begründet werden, weil sie kein revisibles
Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO betreffen. Das LPG-Gesetz 1959 war kein
Bundesrecht, sondern Recht der Deutschen Demokratischen Republik und gilt
auch nicht als Bundesrecht fort (vgl. Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG
1 C 72.78 - BVerwGE 66, 277 <279> = Buchholz 11 Art. 116 Nr. 13 S. 4). Hin-
zukommt, dass das LPG-Gesetz 1959 bereits im Jahre 1982 außer Kraft getre-
ten ist und die Deutsche Demokratische Republik seit dem 3. Oktober 1990
nicht mehr besteht. Damit betreffen die Fragen der Klägerin ausgelaufenes
Recht. Derartige Rechtsfragen können einem Rechtsstreit aber in aller Regel
keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie nicht mehr zur Fortentwick-
lung der Rechtsprechung beitragen können. Anderes kann ausnahmsweise nur
dann angenommen werden, wenn sie sich gleichwohl für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen können.
Das Vorliegen einer solchen Sachlage muss aber in der Beschwerdebegrün-
dung genau und im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom
11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19 m.w.N.). Hierfür hat die Klägerin nichts vorgebracht.
2. Mit ihrer dritten Frage möchte die Klägerin geklärt wissen, ob im Falle der
Umbildung einer kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) in eine
rechtlich selbstständige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG)
etwaige Miteigentumsanteile Dritter an in die KAP eingebrachten Gütern ersatz-
los untergehen. Auch dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die
Voraussetzungen der Divergenzzulassung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen
schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgerichtshof, dessen Urteil vom 1. Juli
1994 (- LwZR 10/93 - AgrarR 1994, 301) die Klägerin anführt, dem Verwal-
tungsgericht Dresden nicht im Rechtszug übergeordnet ist und deshalb nicht zu
den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Divergenzgerichten gehört. Hinzu-
kommt, dass der Bundesgerichtshof sich zu dem rechtlichen Schicksal von Mit-
eigentumsanteilen Dritter, die an der KAP nicht beteiligt waren, nicht geäußert
hat. Aber auch die Voraussetzungen der Grundsatzrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) liegen nicht vor. Die Frage betrifft wiederum ausgelaufenes Recht der
DDR, ohne dass die Klägerin ihre Relevanz für einen nicht überschaubaren
Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft dargelegt hätte.
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3. Schließlich hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob Art. 233 § 2b Abs. 3
Satz 1 EGBGB auch die Feststellung einzelner Miteigentumsanteile ohne
gleichzeitige Feststellung aller anderen Miteigentumsanteile zulässt. Auch diese
Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen ist nicht erkenn-
bar, inwiefern die Klägerin insofern beschwert ist. Zum anderen ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gegenstand
eines Vermögenszuordnungsbescheides auch anteilige Eigentumsrechte an
Gebäuden sein können, wenn sie rechtlich selbstständig sind (stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2
§ 11 VZOG Nr. 7). Inwiefern dies nur dann zulässig sein sollte, wenn gleichzei-
tig - in einem einzigen Bescheid - sämtliche Miteigentumsanteile festgestellt
werden, ist nicht erkennbar; die von der Klägerin gesehenen grundbuchlichen
Schwierigkeiten bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-
sprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klä-
gerin aufzuerlegen, weil sie jeweils einen Antrag gestellt und damit obsiegt ha-
ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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