Urteil des BVerwG vom 04.11.2003

Richteramt, Kapitalgesellschaft, Hochschule, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 68.03 (3 C 40.03)
VG 27 A 178.98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März
2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt voraussichtlich auf die Frage, ob § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 - und in der Folge § 13 Abs. 2 - VZOG auch die rechtsgeschäftliche Ver-
äußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfasst, wenn Gegenstand des
Restitutionsanspruchs ein Unternehmen ist, dessen Betrieb einziger Gegenstand
dieser Kapitalgesellschaft ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bislang ungeklärt; sie verleiht dem Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 C
40.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf
es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
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gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert