Urteil des BVerwG vom 25.08.2015

Form, Verordnung, Zustellung, Vermarktung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.14 (3 C 18.15)
VGH 20 B 14.179
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil
vom 25. September 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben,
den Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG und die Abgrenzung eines Arzneimittels
von einem bloßen Vorprodukt bei der arzneilichen Aufbereitung von aus dem
Ausland importierten Stoffen (hier: lebend gefangene Blutegel) weiter zu präzi-
sieren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Unterschied zu den Vorinstan-
zen geht der Senat davon aus, dass die mit der Feststellungsklage zur Klärung
gestellte arzneimittelrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit der Einfuhr lebender
Wildegel wirtschaftlich mit dem Geschäftszweig ihrer arzneilichen Vermarktung
gleichzusetzen ist. Damit ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsge-
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richtsbarkeit (Nr. 25.1) der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswir-
kungen maßgeblich; diesen schätzt der Senat vorläufig auf den festgesetzten
Betrag.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann