Urteil des BVerwG vom 15.08.2011

Urteil vom 15.08.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.11
VG 3 K 274/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richts Chemnitz vom 24. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 10. August 2011 zurück-
genommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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