Urteil des BVerwG vom 17.09.2009

Innere Medizin, Gerät, Handschriftlich, Facharzt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.09
OVG 13 A 3775/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni
2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Innere Medizin ohne Kassenzu-
lassung. Er wendet sich gegen die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst,
den die Beklagte gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-
schwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-
rufungsgericht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt
sich die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. In erster Linie macht
er geltend, seine Heranziehung zum Notfalldienst sei unzumutbar, weil von ihm
nicht erwartet werden könne, sich in das ihm nicht vertraute kassenärztliche
Abrechnungssystem einzuarbeiten. Dazu hat das Berufungsgericht in
tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kläger sein Abrechnungssystem
nicht entscheidend umstellen müsse; er könne die Abrechnungsformulare bei
der Kassenärztlichen Vereinigung bestellen, sich dort mit Ratschlägen unter-
stützen lassen und die Formulare handschriftlich ausfüllen. Es ist offensichtlich,
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dass sich auf dieser tatsächlichen Grundlage, die der Kläger nicht angegriffen
hat, keine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt, die zu einem Verstoß der lan-
desgesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst gegen
Art. 12 Abs. 1 GG führen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger, wie er
nunmehr mit der Beschwerde geltend macht, ein Gerät zum Einlesen der Kran-
kenkassenkarten benötigen sollte und sich über Diagnoseschlüssel und die
Abrechenbarkeit von Medikamenten informieren müsste. Die Einrichtung und
Durchführung eines gemeinsamen Notfalldienstes der Ärztekammern und der
Kassenärztlichen Vereinigung verfolgt den Zweck, eine unnötige Doppelgleisig-
keit im Notfalldienst zu vermeiden (Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C
21.81 - BVerwGE 65, 362 <366> = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 54 S. 17). Der
dahinstehende Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten ärztlichen Not-
falldienstes ist geeignet, geringfügige Belastungen der hier in Rede stehenden
Art zu rechtfertigen.
Die weiteren Einwände des Klägers, sich bereits anderweitig durch Vorträge
und Weiterbildungsmaßnahmen um die Belange der Medizin verdient gemacht
zu haben und zeitlich gebunden zu sein, betreffen ausschließlich Umstände des
Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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