Urteil des BVerwG vom 05.03.2009

Urteil vom 05.03.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.08 (3 PKH 12.08)
VG 1 K 742/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 26. Januar 2009 - BVerwG 3 PKH 12.08 - ver-
wiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinrei-
chenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO) ab-
gelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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