Urteil des BVerwG vom 22.05.2008

Auskunft, Arbeiter, DDR, Abschlussprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.07
VG 8 K 4/04 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wurde durch Bescheid des Landesamtes für Rehabilitierung und
Wiedergutmachung vom 9. Dezember 1999 für den Verfolgungszeitraum
2. März 1971 bis 20. Dezember 1977 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1
BerRehaG anerkannt. Für den Zeitraum 2. März 1971 bis 26. März 1971 wurde
er als Lehrling ohne weitere Berufsbezeichnung ausgewiesen. Für die Zeit vom
27. März 1971 bis 20. Dezember 1977 wurde er mit der Berufsbezeichnung
Vorfertigungsmechaniker in die Versichertengruppe 1 (Arbeiter), den Wirt-
schaftsbereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie die Qualifikati-
onsgruppe 4 (Facharbeiterqualifikation) eingruppiert. Zudem wurde die Zugehö-
rigkeit zum Carl Zeiss Pensionsstatut gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6c BerRehaG
i.V.m. dem Zusatzversorgungssystem fingiert. Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wurde der Be-
scheid vom 9. Dezember 1999 dahingehend geändert, dass der Kläger für den
Zeitraum vom 2. März 1971 bis 28. Februar 1972 mit der Berufsbezeichnung
Arbeiter in die Versichertengruppe 1 (Arbeiter), den Wirtschaftsbereich 7 (Elekt-
rotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie die Qualifikationsgruppe 5 (angelernte
Tätigkeiten) eingruppiert wurde. Die Fiktion der Zugehörigkeit zum Carl Zeiss
Pensionsstatut wurde zurückgenommen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg; die Behörde habe den ur-
sprünglichen Bescheid unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 VwVfG,
namentlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen. Zu-
nächst in dieser Ermessensentscheidung enthaltene Fehler habe der Beklagte
mit dem Schriftsatz vom 28. März 2007 geheilt.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, auf
dem das Urteil beruht, liegt nicht vor.
1. Der Kläger hält die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des
§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei erst mit der Einholung einer telefonischen Aus-
kunft bei der Fa. Carl Zeiss Jena in Lauf gesetzt worden, für aktenwidrig. Damit
ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. Der Kläger bestreitet
nicht, dass das Telefonat stattgefunden und die Auskunft erbracht hat, der Be-
ruf des Vorfertigungsmechanikers habe sich in den 1970er Jahren außer bei
Carl Zeiss Jena auch im Bezirk Magdeburg ausüben lassen. Er hält diese Aus-
kunft lediglich inhaltlich für unzutreffend. Das aber ist für die Frage des Frist-
laufs unerheblich.
2. Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe versäumt, Widersprüch-
lichkeiten in den Akten weiter aufzuklären und Akten des Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beizuziehen; ohne diese Un-
terlassungen hätte sich ergeben, dass er politisch verfolgt worden sei und dass
auch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine derartige Verfolgungsmaß-
nahme dargestellt habe. Auch damit dringt er nicht durch. Dass er politisch ver-
folgt worden ist, hat der Beklagte festgestellt; das steht außer Streit. Das Ver-
waltungsgericht hat zu seinen Gunsten auch unterstellt, dass die Verfolgung
auch schon vor der Verhaftung - und damit zur Zeit der nicht bestandenen Ab-
schlussprüfung - begonnen hatte. Einer weiteren Aufklärung dieses Punktes
bedurfte es daher nicht.
3. Des weiteren bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die An-
nahme des Beklagten, der Beruf des Vorfertigungsmechanikers hätte auch im
Bezirk Magdeburg ausgeübt werden können, ungeprüft übernommen; diese
Annahme sei falsch. Damit wird eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht schlüssig
dargelegt. Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann erwartet werden, dass
sie eine für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündli-
chen Verhandlung in der von § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt.
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Unterlässt sie derartige Beweisanträge, so kann sie eine Verletzung der
Aufklärungspflicht hernach nicht mehr rügen, sofern sich eine bestimmte Ermitt-
lung dem Gericht nicht aufdrängen musste (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Juli 1983
- BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Der Kläger
hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine
Beweisanträge gestellt. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich dem Verwaltungs-
gericht die nunmehr vermisste Sachaufklärung aufdrängen musste.
4. Mit dem Vortrag, die Behörden der DDR hätten sich an das seinerzeit gel-
tende Recht der DDR selbst nicht gehalten, ist ein Verfahrensfehler nicht be-
zeichnet.
Auch der ergänzende Vortrag des Klägers in seinem persönlichen Schreiben
vom 5. Juli 2007 führt - abgesehen von der Nichtbeachtung von § 67 Abs. 1
VwGO - auf keinen Verfahrensfehler.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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