Urteil des BVerwG vom 27.06.2006

Urteil vom 27.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.06
VG 3 K 541/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
Schriftsatz vom 20. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Für die Höhe des Gegens-
tandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG verwiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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