Urteil des BVerwG vom 28.09.2005

Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.05
VGH 9 BV 03.1069
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 16. März 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 31 374 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 - nicht Nr. 2 - VwGO), den der Kläger in An-
spruch nimmt, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinlänglich dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen,
die sich dem Berufungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern
diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf,
inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist
und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen
Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Kläger nicht.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "sich die Umschichtung von Vermögenswerten
(...) auf die Beigeladenen in den Grenzen des Art. 14 GG (hält)". Damit ist eine klä-
rungsfähige Rechtsfrage nicht bezeichnet. § 12 Abs. 3 ZAV gibt dem bisherigen
Pächter (den Beigeladenen) das Recht, die Referenzmengen bei Pachtende gegen
Zahlung eines bestimmten Preises zu übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass
der Kläger darin eine "Umschichtung von Vermögenswerten" sieht. Inwiefern das
Übernahmerecht aber mit Art. 14 GG unvereinbar sein soll, legt er nicht dar. Na-
mentlich ist nicht erkennbar, ob er schon das Übernahmerecht als solches für ver-
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fassungswidrig hält oder lediglich den festgelegten (Mindest-) Preis von 67 % des
Gleichgewichtspreises. Ebenso wenig wird deutlich, ob der Kläger den verfassungs-
rechtlichen Beurteilungsmaßstab Art. 14 Abs. 1 und 2 GG oder aber Art. 14 Abs. 3
GG entnehmen möchte. Eingangs wird nur allgemein Art. 14 GG genannt, später
dann Art. 14 Abs. 3 GG, aber ohne jede nähere Erläuterung. Von Enteignung ist aber
in dem angefochtenen Urteil nirgends die Rede.
Hinsichtlich Zitiergebot, Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung
und Rückwirkungsverbot nimmt der Kläger auf seine Klageschrift Bezug. Das vermag
die gebotene Darlegung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Darlegung auch
eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert, dies aber
durch die zeitlich frühere Klagebegründung naturgemäß nicht geleistet werden
konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
van Schewick
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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