Urteil des BVerwG vom 22.07.2003

Enteignung, Befehl, Verfahrensmangel, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 67.03
VG 9 A 103.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i ,
Dr. B r u n n und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Ge-
samtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf den Zulas-
sungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch auf einen dem ange-
fochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen des revisiblen Bundesrechts
sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Beschwerdevor-
bringen nötigt nicht zu einer Fortentwicklung oder Modifizierung der entwickelten Maßstäbe.
Da sich das Verwaltungsgericht auch innerhalb dieses gesteckten Rahmens bewegt hat, trifft
auch die im Beschwerdevorbringen enthaltene Annahme nicht zu, das Verwaltungsgericht
sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen.
a) Was zunächst die auf Seite 5 des Begründungsschriftsatzes vom 30. April 2003 aufge-
worfenen Fragestellungen anlangt, so gehen diese - von anderen Einwänden ganz abgese-
hen - hinsichtlich der tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von Vo-
raussetzungen aus, die nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist auf Seite 6 ff. des Urteils-
umdrucks davon ausgegangen, dass eine Sequestrierung auf besatzungshoheitlicher
Grundlage (zum Zwecke möglicherweise späterer Enteignung) auch tatsächlich erfolgt sein
muss, um eine Grundlage dafür zu bieten, dass eine nach Gründung der DDR im Jahre 1949
erfolgte Enteignung gleichwohl noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, wie es
im Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 <10>) entschieden
worden ist. Eine solche Beschlagnahme sei zu bejahen, wenn sie aufgrund des SMAD-
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Befehls 124 erfolgt sei. Hiervon sei auszugehen, wenn sowjetische oder deutsche Stellen
bestätigt hätten, dass der Vermögenswert dem sachlichen Anwendungsbereich dieses
Befehls unterfiel (Urteilsumdruck S. 6 f.). Von einer "Regelvermutung" einer Sequestrierung
kann mithin keine Rede sein, und es versteht sich von selbst, dass die zuständigen
Behörden die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür haben, dass ein Vermö-
gensgegenstand entsprechend dem Befehl Nr. 124 sequestriert worden ist, wenn feststeht,
dass die Enteignung nach Gründung der DDR erfolgt ist. Ebenso versteht es sich von selbst,
dass die entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichts nach dem Maßstab des § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfolgen hat. Dies schließt es aus, sie von Umständen wie vorlie-
genden Sequesterbeschlüssen bzw. Sequesterunterlagen oder von konkreten zeitlichen
Gegebenheiten abhängig zu machen.
Im Übrigen ist streng genommen noch nicht einmal die Entscheidungserheblichkeit der auf-
geworfenen Frage dargetan. Denn selbst wenn es zutreffend wäre, dass im Streitfall eine
Sequestrierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 nicht erfolgte bzw. das Gericht zu Unrecht
von einer solchen Sequestrierung ausging, so stünde gleichwohl § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG einem Klageerfolg entgegen. Die Enteignung des Jahres 1949 wäre dann zwar
nach den Maßstäben des vorerwähnten Urteils vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.09 -
(a.a.O.) nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, aber gleichwohl auch und gera-
de im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "vom Vermögensgesetz ... erfasst". Unbe-
schadet des Umstands, dass das vermögensrechtliche Verfahren nach dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils erfolglos war, folgte hieraus und dem Mangel jeglicher Anhaltspunkte
dafür, dass die Vermögensentziehung die damaligen Eigentümer als Unrechtsmaßnahme
getroffen haben könnte, die durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeits-
sphäre des Geschädigten geprägt waren (stRspr seit dem Urteil vom 26. September 1996
- BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <93>), dass auch dann das Rehabilitierungsverfah-
ren zu Ungunsten der Kläger ausgehen müsste.
b) Nicht auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch die
aufgeworfene Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in der Auslegung, die ihm das Bundes-
verwaltungsgericht durch das Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (Buchholz
428.6 § 1 VwRehaG Nr. 4) gegeben hat, mit der Verfassung vereinbar ist. Offenbar will die
Beschwerde die entscheidungserhebliche Aussage dieses Urteils angreifen, wonach An-
sprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grund-
lage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann
ausgeschlossen sind, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen
des Geschädigten gerichtet war (vgl. Leitsatz 1 dieses Urteils). Indessen begegnet die
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Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch bei dieser
Fallkonstellation keinen durchgreifenden Zweifeln. Der Senat hat das Urteil vom 21. Februar
2002 (selbstverständlich) nach intensiver Prüfung der Verfassungsgemäßheit der
herangezogenen Vorschriften gefällt, auch wenn dies in den Urteilsgründen keinen breiten
Raum einnimmt. An der damaligen verfassungsrechtlichen Einschätzung hält der be-
schließende Senat fest; ergänzend kann auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen
Urteils (S. 9 f. des Urteilsumdrucks) verwiesen werden. Die von der Beschwerde vorgetra-
genen Gründe geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass; namentlich ist die Be-
hauptung der Beschwerde nicht nachzuvollziehen, die Liste 3 - Enteignungen seien durch
einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Enteigneten gekennzeichnet.
2. Dem angefochtenen Urteil haftet auch kein Verfahrensmangel an, wie die Beschwerde ab
Seite 40 der Beschwerdeschrift behauptet. Zunächst verkennt die Beschwerde, dass die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein Tatsachengericht regelmäßig dem sachlichen
Recht (und nicht dem gerichtlichen Verfahrensrecht) zuzurechnen ist. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen die Augen nicht vor Zweifeln verschlossen,
ob der später enteignete Vermögensgegenstand zuvor tatsächlich entsprechend dem
SMAD-Befehl Nr. 124 sequestriert worden war; es ist diesen Zweifeln nachgegangen und hat
sich gleichwohl anhand von tatsächlichen Gegebenheiten eine Überzeugungsgewissheit
verschafft, ohne dass ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen wären. Es hat
das gegenteilige Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen, aber anders gewürdigt als
diese; darin liegt kein Gehörsverstoß und auch kein sonstiger verfahrensrechtlich beachtli-
cher Verstoß. Damit stellen sich die ab Seite 45 ff. der Beschwerdebegründung gestellten
Fragen nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung hat der
beschließende Senat den Regelstreitwert für angemessen angesehen.
Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn Liebler