Urteil des BVerwG vom 17.11.2014

Lizenznehmer, Verordnung, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.13 (3 C 18.14)
OVG 13 A 2788/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben,
soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufungen zu-
rückgewiesen hat.
In diesem Umfang werden die Revisionen der Klägerinnen
zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 14 000 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerden der Klägerinnen haben Erfolg. Der Rechtssache kommt
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klä-
rung geben, welche Rechtspositionen dem Inhaber der Zulassung eines Refe-
renzarzneimittels und seinem Lizenznehmer zustehen, wenn in einem späteren
Verfahren auf Zulassung eines Generikums der gemeinschaftsrechtliche Unter-
lagenschutz nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Geneh-
migung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung
einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl Nr. L 214
vom 24. August 1993, S. 1) verletzt wird. Dabei wird voraussichtlich auch die
Rechtsfrage zu klären sein, ob der Lizenznehmer sich darauf beschränken
kann, sich für die Verletzung seiner Rechte auf die Verwendung von Unterlagen
zu berufen, die der Zulassung des Referenzarzneimittels zugrunde gelegen ha-
ben, wenn diese Unterlagen mit den Unterlagen identisch sind, die er für die
Zulassung seines Arzneimittels verwendet hat.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann