Urteil des BVerwG vom 10.11.2009

Approbation, Übergangsregelung, Rücknahme, Heilpraktiker

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.09
OVG 8 LC 1/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Klägerin beantragte 1998 gestützt auf die Übergangsregelung des § 12
PsychThG die Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeu-
tin. Das nach der Übergangsregelung erforderliche Studium der Psychologie
hat die Klägerin nicht absolviert. Im Hinblick auf geltend gemachte verfassungs-
rechtliche Bedenken gegen einen Ausschluss bislang psychotherapeutisch täti-
ger Personen ohne Psychologiestudium von der Übergangsregelung wurde
unter anderem der Klägerin zunächst eine „vorläufige“ Approbation erteilt.
Nachdem die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung durch das Urteil
des Senats vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 11.04 - höchstrichterlich ge-
klärt und der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer (vollwertigen) Approbation
rechtskräftig abgelehnt worden war, sie sich aber weigerte, die Urkunde über
die vorläufige Approbation zurückzugeben, nahm der Beklagte die vorläufige
Approbation gestützt auf § 3 Abs. 1 PsychThG mit Wirkung vom Tage der
Rechtskraft der Ablehnung des Approbationsantrags zurück. Das Verwaltungs-
gericht hat der Klage gegen den Rücknahmebescheid stattgegeben. Die vorläu-
fige Approbation habe nicht zurückgenommen werden können, weil diese sich
bereits mit der rechtskräftigen Ablehnung des Approbationsantrages erledigt
habe. Die Klägerin werde jedenfalls wegen der ihr mit der Rücknahme auferleg-
1
- 3 -
ten Gebühr in ihren Rechten verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil
geändert und die Klage abgewiesen. Die Rücknahme sei analog § 3 Abs. 1
PsychThG rechtmäßig. Der Beklagte habe auf diese Weise verbindlich über
den zwischen den Beteiligten streitigen Fortbestand der vorläufigen Approbation
und den Erlöschenszeitpunkt entscheiden dürfen. Die vorläufige Approbation
sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht unter die Übergangsregelung
falle. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Soweit die Klägerin eine Grundrechtsverletzung durch die Übergangsregelung
des Psychotherapeutengesetzes geltend macht, ergeben sich daraus keine
Fragen, die nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2004
- BVerwG 3 C 11.04 - (Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22) geklärt wären.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde beziehen sich hauptsächlich auf
die Bedeutung der Vorläufigkeit der zurückgenommenen Approbation. Ob und
wann die vorläufige Approbation ihre Wirkung verloren hat, war für das Ober-
verwaltungsgericht indes nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr darauf
abgestellt, dass der Beklagte die unklare und zwischen den Beteiligten umstrit-
tene Fortgeltung der vorläufigen Approbation durch deren Rücknahme verbind-
lich regeln durfte. Gegen diese Erwägung, auf die die Beschwerde nicht weiter
eingeht, bestehen keine Bedenken. Sie rechtfertigt zugleich, die Klägerin, die
sich auf eine Fortgeltung berufen und die Rückgabe der Approbationsurkunde
verweigert hatte, mit den Kosten der Rücknahme zu belasten (vgl. zu einem
insoweit vergleichbaren Fall das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008
- BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 Rn. 25 = Buchholz 442.10 § 3 StVG
Nr. 2).
Soweit die Klägerin „Berufs- und Bestandsschutz“ geltend macht, wendet sie
sich der Sache nach gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vorläufigen Approbation sei
2
3
4
5
- 4 -
spätestens mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer
(vollwertigen) Approbation entfallen. Das wirft keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Gleiches gilt für den Beschwerdevortrag zur Rechtswidrigkeit
der vorläufigen Approbation. Sie war zweifellos rechtswidrig, weil die Klägerin
nicht unter die Übergangsregelung fällt. Der Hinweis auf das von der Klägerin
für zutreffend erachtete erstinstanzliche Urteil führt nicht weiter. Das Verwal-
tungsgericht hat die Rücknahme nicht für rechtswidrig erachtet, weil es meinte,
die vorläufige Approbation sei rechtmäßig, sondern weil diese sich ohnehin be-
reits erledigt habe.
Dass vergleichbare Fälle noch vor den Verwaltungsgerichten anhängig sind
- nach Angabe des Beklagten noch sieben Verfahren - rechtfertigt keine Zulas-
sung der Revision, solange keine klärungsbedürftigen Fragen dargetan werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
6
7