Urteil des BVerwG vom 28.08.2007

Verfügung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.07
OVG 8 E 406/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Mai 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers ge-
gen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich auf
die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hingewiesen hat, nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger in der
prozessleitenden Verfügung vom 18. Juli 2007 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Dette Liebler Prof. Dr. Rennert
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