Urteil des BVerwG vom 14.07.2003

Schwerin, Stadt, Grundstück, Abgrenzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.03
VG 1 A 1154/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. April 2003
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 153 387,56 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
und muss daher als unzulässig verworfen werden. Die Darlegung der - hier allein geltend
gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfor-
dert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die entweder aus-
drückliche oder sinngemäße Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage im Zusammen-
hang des revisiblen Bundesrechts; es muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklär-
te und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts gestellt
und es muss außerdem dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 m.w.N.). Diesen Mindestanforderungen ge-
nügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in dem Vorwurf, das Verwaltungs-
gericht habe verkannt, dass § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG davon ausgehe, Verkauf und Über-
eignung seien durch den Verfügungsberechtigten der Immobilie erfolgt, was aber tatsächlich
nicht der Fall sei, weil die Stadt Rostock nicht berechtigt gewesen sei, über das streitgegen-
ständliche Grundstück zu verfügen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen
Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begrün-
dung einer Revision, zeigt aber keine klärungsfähige und -bedürftige abstrakte Rechtsfrage
auf.
Im Übrigen kann an der Unanwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes aus den Gründen des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG kein Zweifel bestehen, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Schwerin vom 16. April 1998 (3 A 1431/94) ergibt, welches rechtskräftig die vom Klä-
ger geltend gemachten Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz versagt
hat, hätte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Rückübertragung des Grund-
stücks mit Gebäude beanspruchen können, wenn nicht - wie das angeführte Urteil entschei-
dungstragend angenommen hat - die Rückübertragung wegen des redlichen Erwerbs des
Gebäudeeigentums und des akzessorischen dinglichen Nutzungsrechts durch die damaligen
Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausgeschlossen gewesen wäre; denn ebenso
wie bereits der damals angefochtene vermögensrechtliche Bescheid hat das Verwaltungsge-
richt im vermögensrechtlichen Verfahren angenommen, dass die vermögensrechtliche
Schädigung des Klägers darin lag, dass zunächst der VEB Gebäudewirtschaft Rostock im
Jahre 1973 zum staatlichen Verwalter bestellt wurde und dieser dann im Jahre 1976 das
Grundstück an den Rat der Stadt Rostock verkaufte, was die Überführung des dem Kläger
gehörenden Grundstücks in Volkseigentum zur Folge hatte. Damit aber steht fest, dass das
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Begehren, welches der Kläger nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes verfolgt, sich auf Maßnahmen bezieht, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG "vom Vermögensgesetz ... erfasst werden", weswegen das Verwaltungsrechtliche
Rehabilitierungsgesetz hierauf keine Anwendung finden kann (vgl. zur Abgrenzung etwa
Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 4 S. 11
m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt
der beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung im Zusammenhang mit
dem Gerichtsbescheid, welcher dem angefochtenen Urteil vorausging.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn