Urteil des BVerwG vom 24.05.2002

Urteil vom 24.05.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.02
OVG 4 L 48/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 83,85 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach dem System der Zulassungs-
berufung kann eine Sache nur dann in die Revisionsinstanz ge-
langen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung
zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Be-
schluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310
§ 124 a VwGO Nr. 8).
Dies ist im Streitverfahren nicht der Fall; mangels eines zu-
lässigen Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstin-
stanzliche Urteil ist die von der Klägerin angebrachte Beru-
fung ohne Zulassung erfolgt und damit zu Recht verworfen wor-
den. Vor diesem Hintergrund konnte dem Fristverlängerungsan-
trag - von anderen Hindernissen abgesehen - nicht entsprochen
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Fest-
setzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Be-
schwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn