Urteil des BVerwG vom 06.09.2007

Gegenleistung, Rückzahlung, Grundstück, Unentgeltlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 65.07
VG 9 A 79.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 13 260,36 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide, mit denen sie jeweils auf
Rückzahlung von der Mutter der Klägerin zu 1 gewährten Lastenausgleichsleis-
tungen in Anspruch genommen werden. Die Mutter der Klägerin zu 1 erhielt
1975 wegen der Entziehung eines größeren Geschäfts- und Miethauses in O.
und eines kleineren Objekts in B.-Mahlsdorf Lastenausgleich in Höhe von ins-
gesamt 44 200 DM, wobei der weitaus größte Teil auf den Grundbesitz in O.
entfiel. Im Jahre 1991 übertrug sie das Eigentum an dem Grundbesitz in O.
durch notariellen Schenkungsvertrag zu gleichen Teilen an ihre Tochter und
den Kläger zu 2, ihren damaligen Schwiegersohn. Im März 2001 informierte das
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Oranienburg das Landesaus-
gleichsamt B. darüber, dass das Grundstück in O. im Mai 1991 zurückübertra-
gen worden sei. Durch Leistungsbescheide vom 18. April 2006 nahm das Lan-
desausgleichsamt die Kläger gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG jeweils auf Zah-
lung von 6 630,18 € in Anspruch, da sie das zurückgewährte Grundstück und
damit die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung er-
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halten hätten. Ein Versuch des Landesausgleichsamtes, die Klägerin als Erbin
ihrer Mutter auf Rückzahlung des Lastenausgleichs in Anspruch zu nehmen,
war zuvor wegen der Dürftigkeit des Nachlasses gescheitert. Das Verwaltungs-
gericht hat die Klagen gegen die Leistungsbescheide abgewiesen. Die von den
Klägern behaupteten freiwilligen Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber
der Mutter der Klägerin zu 1 sowie die angeblichen - nicht substanziiert darge-
legten - Vermögensaufwendungen nach Erhalt des Grundbesitzes änderten
nichts an der Unentgeltlichkeit des Erwerbs. Anhaltspunkte dafür, dass das
Landesausgleichsamt B. vor der Mitteilung des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen O. vom 13. März 2001 Kenntnis von der Rückgabe des
Grundstücks erhalten haben könne, ergäben sich aus den Akten nicht.
2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigelegte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger halten die Frage
für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob als Gegenleistung im Sinne des § 349
Abs. 5 Satz 2 LAG auch solche Leistungen zu berücksichtigen seien, die der
Übernehmer der Schadensausgleichsleistung ohne vertragliche Verpflichtung
aus seinem Vermögen erbracht habe. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klä-
rung in einem Revisionsverfahren, da ohne Weiteres auf der Hand liegt, dass
sie entsprechend dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis zu be-
antworten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt der Begriff Gegen-
leistung jedenfalls in der Rechtssprache eine mit ihr in rechtlichem Zusammen-
hang stehende Leistung, eine „synallagmatische“ Beziehung zwischen beiden
Leistungen voraus. Der Schenkungsvertrag, durch den die Kläger den Grund-
besitz erworben haben, war aber seinem ganzen Inhalt nach auf eine unent-
geltliche Übertragung gerichtet.
Die Auffassung der Kläger, spätere freiwillige Leistungen ihrerseits könnten die
Unentgeltlichkeit beseitigen, steht auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung
nicht in Einklang. Die gesamtschuldnerische Haftung für die Rückzahlung des
Lastenausgleichs entsteht mit der Übernahme des Schadensausgleichs ohne
angemessene Gegenleistung. Der dadurch begründete Anspruch der Lasten-
ausgleichsverwaltung kann durch Leistungen, die der Übernehmer nachträglich
ohne Rechtspflicht an den zunächst Rückzahlungspflichtigen erbringt, nicht
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mehr beseitigt werden. Andernfalls wäre der Umgehung der Haftungsbestim-
mung Tür und Tor geöffnet, zumal wenn, wie von den Klägern in der Vorinstanz
gefordert, auch Betreuungsleistungen Berücksichtigung finden müssten.
3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kläger meinen, das Verwaltungsge-
richt hätte etwa durch Beiziehung der Notariatsakten klären müssen, ob das
Landesausgleichsamt nicht bereits im Jahre 1991 über die Rückgabe informiert
worden sei. Da die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gemäß § 86
Abs. 2 VwGO gestellt haben, käme eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur
in Betracht, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit entsprechen-
der Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der
Fall. Der Vortrag der Beschwerde, das Landesausgleichsamt habe durch den
ihm zugegangenen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermö-
gensfragen B. über die Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 4. Januar
1991 „über beide Grundstücke“ Kenntnis von der Wiedererlangung der Verfü-
gungsmöglichkeit erhalten, trifft nicht zu. Der Genehmigungsbescheid bezieht
sich eindeutig nur auf das Grundstück in B.-Mahlsdorf. Die Schenkung des
Grundbesitzes in O. erfolgte in einem separaten Vertrag, für dessen Genehmi-
gung das B. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht zuständig
war. Andere Anhaltspunkte, aufgrund deren sich dem Verwaltungsgericht die
Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen
müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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