Urteil des BVerwG vom 22.11.2005

Rechtliches Gehör, Rückforderung, Entschädigung, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 65.05
VG 7 E 5629/02(V)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 774,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen zu haben.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Beratung am
17. Dezember 2004 im schriftlichen Verfahren ergangen, "ohne dass der Übergang
ins schriftliche Verfahren ordnungsgemäß beschlossen" worden sei. Ferner sei auch
"kein Schriftsatzschluss bestimmt und dem Kläger zugestellt" worden, so dass die
Entscheidung insoweit überraschend erfolgt sei. Hierdurch sei der durch den Bevoll-
mächtigten des Klägers mangels Bestimmung eines Schriftsatzschlusses fristgemäß
eingereichte Schriftsatz vom 11. Januar 2005 nicht mehr berücksichtigt worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun, denn er stellt
den Prozessverlauf unvollständig dar und geht im Übrigen von unzutreffenden recht-
lichen Voraussetzungen aus. Die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Ver-
handlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, nachdem die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis erklärt hatten; ein förmlicher Beschluss über den Übergang ins
schriftliche Verfahren ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Bestimmung eines
Schriftsatzschlusses. Hier hatte sich der Kläger durch Schreiben seines Vertreters
vom 18. November 2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einver-
standen erklärt. Als daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2004 der Termin zur
mündlichen Verhandlung am 24. November 2004 aufgehoben wurde, konnten sich
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alle Beteiligten auf eine demnächst ergehende Entscheidung einstellen. Die telefoni-
sche Ankündigung des Klägervertreters gegenüber dem Vorsitzenden am 18. No-
vember 2004, sich noch schriftsätzlich äußern zu wollen, machte jedenfalls ein Zu-
warten über vier Wochen hinaus nicht erforderlich, zumal aus der erfolgten Terminie-
rung der Wille der Kammer hervorging, den Fall abzuschließen. Eine Überra-
schungsentscheidung liegt daher nicht vor. Abgesehen davon geht die Rüge daran
vorbei, dass die Kammer den am 11. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz be-
rücksichtigt hat, wenn er ihr auch keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtli-
chen Beurteilung gegeben hat.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht das Vorliegen des von der Be-
schwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält im Wesentlichen folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig:
"Kann die in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG enthaltene Vermutung für einen voll-
ständigen Lastenausgleich bei Rückgabe eines Wirtschaftsgutes auch auf Fäl-
le Anwendung finden, in denen nicht das enteignete Wirtschaftsgut zurückge-
geben wurde, sondern ein anderes Wirtschaftsgut mit geringerem Wert, wobei
sich die Abweichung aus einem - ohne Mitwirkung des Betroffenen geschlos-
senen - Erbauseinandersetzungsvertrag ergibt, der lediglich durch die Mitwir-
kung eines staatlich bestellten Abwesenheitspflegers zustande kam und eine
rechtlich nachteilhafte Regelung für den Betroffenen beinhaltet, wenn eine
Genehmigung dieses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlos-
senen Erbauseinandersetzungsvertrages niemals erfolgte? Ist eine Rückforde-
rung durch Anwendung der eben angesprochenen Vermutung nicht rechts-
missbräuchlich, da in der nachteiligen Handlung des Abwesendheitspflegers
ein weiterer zur Entschädigung verpflichtender, einer Enteignung gleichzuset-
zender Tatbestand liegt und daher der im Betrag dem durch die Entschädi-
gungsverpflichtung zu zahlenden Geldbetrages entsprechende Betrag alsbald
wieder zurück gewährt werden muss?"
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn sich eine über
den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage stellt, die in einer Vielzahl von Fällen rele-
vant sein kann und daher zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzung gegeben sein könnte, sind we-
der in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt noch sonst ersichtlich. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
betreffen den ganz konkreten Tatbestand des vorliegenden Falles, ohne erkennbar
werden zu lassen, dass diese Konstellation in einer nennenswerten Zahl weiterer
Fälle ebenfalls zur Entscheidung stehen könnte. Damit beschränkt sie sich letztlich
darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzli-
che Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der
Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Davon
abgesehen lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich mit
der Problematik und den mit Blick auf § 349 LAG beachtlichen Fragen bereits aus-
führlich in zahlreichen Entscheidungen auseinander gesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom
18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8; im Anschluss an
Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294; 19. Juni
1997 - BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3; 19. Juni 1997
- BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110; Beschluss vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 C
38.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2; Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG
3 C 32.93 - Buchholz 427.6 § 20 a BFG Nr. 2). Zur ordnungsgemäßen Darlegung
aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfra-
gen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung gehört
(vgl. schon Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - DVBl 1960, 854).
Daran fehlt es ebenfalls.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
van Schewick
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