Urteil des BVerwG vom 20.01.2015

Personengesellschaft, Umwandlung, DDR, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 64.14
VG 29 K 168.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
G r ü n d e :
Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889 - EV -) und § 11 des Vermögenszuord-
nungsgesetzes - VZOG -, hilfsweise einen Wertausgleich nach § 13 Abs. 2
Satz 1 und 2 VZOG. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-
gensfragen hat ihren Antrag abgelehnt, weil der Vermögenswert im Zeitpunkt
der Entscheidung nicht mehr Teil des unmittelbaren oder mittelbaren öffentli-
chen und damit zuordnungsfähigen Vermögens sei und die Voraussetzungen
eines Zuordnungsvorbehalts im Sinne des § 1c Abs. 2 und 3 VZOG nicht vorlä-
gen. Ein Geldausgleich scheide aus, weil der Vermögenswert nicht wegen sei-
ner rechtsgeschäftlichen Veräußerung aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen
Vermögen ausgeschieden sei, sondern weil das Unternehmen, zu dem der
Vermögenswert gehöre, durch die mit Vertrag vom 28. August 1991 vorge-
nommene Veräußerung der Geschäftsanteile des Unternehmensträgers durch
die Treuhandanstalt vollständig privatisiert worden sei; auf einen solchen share
deal finde § 13 Abs. 1 und 2 VZOG keine Anwendung.
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Auch die Klage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat das klage-
abweisende Urteil unter anderem darauf gestützt, dass die beigeladene Bun-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS -, seinerzeit noch
unter dem Namen Treuhandanstalt, seit der Anteilsübertragung vom 28. August
1991 nicht mehr an der das Unternehmen tragenden Kommanditgesellschaft
beteiligt und diese Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin des fraglichen
Grundstücks gewesen sei; denn sie sei am 22. Juni 1990 durch Umwandlung
zweier volkseigener Betriebe (VEB) nach den Vorschriften der Verordnung zur
Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in
Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung - UmwVO -
GBl.-DDR I S. 107) allein durch die Umwandlungserklärung wirksam gegründet
worden mit der Folge, dass zugleich der mit der Entstehung der neuen Gesell-
schaft in der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögensübergang be-
wirkt worden sei und die einbringenden VEB wegen Vermögenslosigkeit erlo-
schen seien. Wenn man dem nicht folge, habe der Vermögensübergang jeden-
falls am 1. Juli 1990 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG -
stattgefunden oder schließlich am 27. August 1990 mit der Eintragung der
Kommanditgesellschaft in das Handelsregister, mit der spätestens die bisheri-
gen VEB - gleichgültig ob sie zwischenzeitlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG in Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt gewesen seien oder
nicht - aufgelöst gewesen seien.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsge-
richts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch hat die Rechtssache die
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO (2.).
1. Die Klägerin sieht eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts darin, dass das Verwaltungsgericht meine,
bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen Wirt-
schaft eingetragenen Wirtschaftseinheit in eine Personen-
gesellschaft führe bereits die Umwandlungserklärung da-
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zu, dass die Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des
VEB werde mit der gleichzeitig eintretenden Folge, dass
der VEB vermögenslos werde und erlösche,
während der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 -
(BVerwGE 115, 231) und vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 - (Buchholz 115
Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18) entschieden habe,
dass bei aufgrund der Umwandlungsverordnung erklärten,
aber noch nicht eingetragenen Umwandlungen von Ge-
sellschaften deren Gründung nach der Umwandlungsver-
ordnung durch das Treuhandgesetz überholt werde,
woraus sich ergebe, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle
Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung bedürften, während das Verwaltungsgericht im Widerspruch dazu
eine Ausnahme im Falle der Umwandlung eines VEB in eine Personengesell-
schaft „gestatte“.
Die vermeintliche Abweichung ist - selbst wenn der aufgezeigte Widerspruch
bestehen sollte - keine rügefähige Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO.
Ebenso wie eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulassung wegen einer Abweichung nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die ein Spezialfall der Grundsatzzulassung ist, die Klä-
rungsfähigkeit der mit der Rüge aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Danach
kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn die gerügte Abweichung
einen Rechtssatz zu einer Norm des revisiblen Rechts betrifft; denn nur auf ei-
ner Verletzung solchen Rechts kann nach § 137 Abs. 1 VwGO die Revision ge-
stützt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1976 - 7 B 18.76 - Buch-
holz 310 § 132 VwGO Nr. 143; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/
Bier, VwGO, Stand März 2014, § 132 Rn. 61 m.w.N.).
Die Vorschriften der Umwandlungsverordnung, auf deren Auslegung sich die
Divergenzrüge der Klägerin ausschließlich bezieht, sind keine Normen des revi-
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siblen Rechts (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. September 1998 - 3 B
51.98 - VIZ 2000, 220; sowie BFH, Urteil vom 21. August 1996 - I R
85/95 - BFH/NV 1997, 139). Es handelt sich vielmehr um DDR-Recht, das spä-
testens durch Art. 8 EV außer Kraft gesetzt und damit kein Bundesrecht gewor-
den ist, nachdem die Verordnung bereits zuvor mit Beschluss des Ministerrats
der DDR Nr. 26/I.4/90 vom 17. August 1990 wegen Gegenstandslosigkeit mit
sofortiger Wirkung aufgehoben worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. No-
vember 2001 - 3 C 9.01 - BVerwGE 115, 231 <235>). Dieser Beschluss ist al-
lerdings nicht im Gesetzblatt bekanntgemacht worden.
Da die somit nicht revisible Auslegung der Umwandlungsverordnung durch das
Verwaltungsgericht,
nach der bei Umwandlung eines VEB in eine Personenge-
sellschaft diese - in Abweichung von § 7 UmwVO - bereits
mit Abschluss der Umwandlungserklärung entstehe, so
dass zugleich der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwVO in
der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögens-
übergang mit dem gleichzeitigen Erlöschen des vermö-
genslosen VEB bewirkt werde,
dessen Urteil allein trägt, käme es in einem Revisionsverfahren auf die weiteren
von der Klägerin gerügten Divergenzen nicht an; denn diese betreffen aus-
schließlich die Hilfsbegründungen des Verwaltungsgerichts und setzen ein Wei-
terbestehen der DDR-Wirtschaftseinheiten voraus, was das Verwaltungsgericht
in seiner in erster Linie angeführten Begründung revisionsrechtlich unangreifbar
verneint.
2. Ebenso wenig rechtfertigt die Beschwerde der Klägerin die Zulassung der
Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig,
ob bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen
Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheit (§ 1 Abs. 1
UmwVO/nachfolgend VEB) in eine Personengesellschaft
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bereits die Umwandlungserklärung dazu führt, dass die
Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des VEB wird
mit der (gleichzeitig eintretenden) Folge, dass der VEB
vermögenslos wird und erlischt.
Diese Frage, die wie bereits die oben behandelte Divergenzrüge auf die Ausle-
gung der Bestimmungen der Umwandlungsverordnung und insbesondere da-
rauf zielt, ob die Regelung des § 7 UmwVO, wonach die Umwandlung mit der
Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der Aktiengesell-
schaft in das Register wirksam wird, auch Personengesellschaften erfasst, be-
trifft wiederum ausschließlich DDR-Recht und kann daher ebenfalls mangels
Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren nicht zum Erfolg der Beschwer-
de führen.
Ausgehend davon würde sich auch hier die anschließende Frage, mit der die
Klägerin geklärt wissen will,
ob bei Verneinung der ersten Grundsatzfrage sich der
„dann weiterbestehende“ VEB analog § 11 Abs. 2 TreuhG
in die „beabsichtigte“ Personengesellschaft wandelt, so
dass diese mit Wirkung zum 1. Juli 1990 Rechtsnachfolge-
rin des gleichzeitig erlöschenden VEB wird,
in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die erste
Frage bereits für das Revisionsgericht bindend bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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