Urteil des BVerwG vom 22.09.2009

Urteil vom 22.09.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 64.09
VG 3 K 1021/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Juni 2009 mit Schriftsatz
vom 14. September 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. hc. Rennert
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