Urteil des BVerwG vom 10.03.2009

Verfolgter, Student, Diskriminierung, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 64.08
VG 8 K 349/06 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, der für die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Ver-
folgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
- BerRehaG - anerkannt worden ist, begehrt, zusätzliche Benachteiligungen
auszugleichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger behauptet
zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1
VwGO). Er legt aber nicht schlüssig dar, inwiefern das Gericht diesen Grund-
satz verletzt haben sollte, obwohl eine solche Darlegung geboten gewesen wä-
re (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Gericht hat den Sachverhalt - auf Antrag oder von Amts wegen (§ 86
Abs. 1 und 2 VwGO) - nur so weit zu erforschen, als es für die anstehende Ent-
scheidung erheblich ist. Die vom Kläger nunmehr vermisste Ermittlung, welche
Rentenanwartschaften der Kläger zwischen 1984 und 1990 bei einer bestimm-
ten Beschäftigung hätte begründen können, war für die angefochtene Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts jedoch unerheblich. Der Beklagte hatte den
Kläger wegen der Exmatrikulation als Student als Verfolgten im Sinne des § 1
Abs. 1 BerRehaG anerkannt und die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober
1990 als Verfolgungszeit festgestellt. Dabei wurde er für die Zeit bis zum
31. August 1974 als Student und für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum
2. Oktober 1990 in die Versichertengruppe 2 „Angestellte“ des Wirtschaftsbe-
reichs 20 „staatliche Verwaltung“ mit Hochschulabschluss eingruppiert. Der
Kläger hat mit seiner Klage beantragt, diesen Bescheid dahin zu ergänzen,
1
2
3
- 3 -
„dass auch die Nachteile, die er aufgrund der Diskriminierung bis zum 2. Okto-
ber 1990 erlitten hat, auch in der Folgezeit ausgeglichen werden“. Das Verwal-
tungsgericht hat diesen Klagantrag dahin aufgefasst, dass der Kläger die Fest-
stellung als beruflich Verfolgter auch wegen der übrigen von ihm geltend ge-
machten Nachteile beansprucht, und hat die Klage abgewiesen, weil die geltend
gemachten sonstigen Nachteile außerhalb der festgestellten Verfolgungszeit
nicht beruflicher Art gewesen seien und die Ereignisse von 1981 und 1984
jedenfalls nicht zu höheren Rehabilitationsleistungen führen könnten. Hiergegen
bringt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts vor. Waren aber höhere
Rehabilitationsleistungen hinsichtlich der Jahre nach 1974 keinesfalls erreich-
bar, so ist nicht erkennbar, inwiefern die Ermittlung weiterer Rentenanwart-
schaften für die Zeit von 1981 bis 1990 für die angefochtene Entscheidung hät-
te erheblich sein sollen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
4
5