Urteil des BVerwG vom 28.05.2002

Wegnahme, Volkswirtschaft, Aktiengesellschaft, Absicht

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 64.02
VG 2 K 1520/98 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Be-
schwerdeverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
(Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde ist unbegründet,
auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sei durch die
Beschwerdebegründung genügt.
1. Die Beschwerde sieht die Klärung des Tatbestandsmerkmals
"Wegnahme zu Reparationszwecken" als geboten an mit der Be-
gründung, weder den einschlägigen gesetzlichen Regelungen noch
der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Hinweise dafür zu
entnehmen, welche näheren Voraussetzungen unter den Bedingun-
gen der sowjetischen Besatzungszeit in der SBZ erfüllt sein
mussten, um die Beschlagnahme eines Vermögenswertes als "Weg-
nahme zu Reparationszwecken" zu bewerten. Diese Behauptung
samt deren Begründung trifft auch dann nicht zu, wenn die
- für sich gesehen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende - vorbezeichnete Fragestellung
auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tat-
sächlichen Feststellungen, die nicht zulässig und begründet
angegriffen worden sind und daher den beschließenden Senat
binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), in eine revisionsgerichtlich klä-
rungsfähige Rechtsfrage umformuliert wird. Die hiernach im
Streitverfahren zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Aus-
schlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ausgleichsleistungsge-
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setz - AusglLeistG - eingreift, wenn ein privater Schleppkahn
im Herbst 1945 durch sowjetische Militärbehörden beschlagnahmt
worden ist, während der Folgezeit einer sowjetischen
Dampfschifffahrts-Aktiengesellschaft auf dem Fluss Oder über-
geben und unterstellt war, wobei der Schiffseigner auf dem
Schiff gegen Lohn beschäftigt war, und das Schiff 1951 einem
VEB übergeben und 1955 in Volkseigentum überführt worden ist,
ist aufgrund der heranzuziehenden Vorschriften und früher er-
gangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Re-
parationsschädengesetz - RepG - eindeutig so zu beantworten,
wie das Verwaltungsgericht entschieden hat:
2. Ausgleichsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1, 1 a und 2
AusglLeistG werden gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG nicht
gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern
auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern
diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staa-
tes zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahin gehende
Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1
bis 4 und 6 bis 7 RepG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert als
Reparationsschaden einen solchen, der im Zusammenhang mit den
Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch
der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, dass Wirtschafts-
güter weggenommen worden sind im Gebiet des Deutschen Reichs
westlich der Oder-Neiße-Linie durch Maßnahmen oder auf Veran-
lassung der Besatzungsmächte ..., sofern diese Wirtschaftsgü-
ter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt worden
sind oder bei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht bestand.
a) Erfüllt eine Maßnahme die vorgenannten Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG, so folgt hieraus zwingend, dass sie
nicht zugleich zu einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen im
Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes führen kann. Denn § 1
Abs. 1 Satz 1 RepG bestimmt - insoweit in inhaltlicher Über-
einstimmung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG - unmissverständ-
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lich, dass Reparationsschäden (sowie andere dort benannte
Schäden) ausschließlich durch das Reparationsschädengesetz ge-
regelt werden. Folgerichtig bemerkt die Begründung zu § 1
Abs. 3 AusglLeistG (BTDrucks 12/4887 S. 38), dass es in dieser
Vorschrift um Kriegs-, Kriegsfolgen- oder Währungsschäden ge-
he, auf die sich Ziff. 1 der gemeinsamen Erklärung vom
15. Juni 1990 ohnehin nicht beziehe, weil es sich um "allge-
mein gültige, d.h. nicht diskriminierende Enteignungsmaßnah-
men" gehandelt habe, also mit anderen Worten auf Vermögensge-
genstände zugegriffen wurde unabhängig von den Personen der
jeweiligen Eigentümer.
b) Nach den vorstehenden Darlegungen kann im Streitverfahren
allenfalls fraglich sein, ob der Schleppkahn, für welchen Aus-
gleichsleistungen beansprucht werden, "weggenommen" und ggf.
"der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurde
oder bei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht bestand".
Beide Fragen sind auf der Grundlage der getroffenen tatsächli-
chen Feststellungen zu bejahen.
aa) Über den Fall hinaus, dass eine Wegnahme von Wirtschafts-
gütern bereits in einer unmittelbar durch entsprechende Normen
generell angeordneten Enteignung deutschen Vermögens liegen
konnte, wenn der frühere Eigentümer aufgrund dieser Bestimmun-
gen keine Möglichkeit mehr hatte, tatsächlich über sein ent-
eignetes Vermögen rechtlich wirksam zu verfügen (vgl. etwa Ur-
teil vom 7. Juli 1977 - BVerwG III C 68.76 - BVerwGE 54, 159),
ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an-
erkannt, dass auch durch (womöglich auf entsprechenden Vor-
schriften beruhende) Einzelakte Wegnahmen erfolgen konnten,
wenn entweder das Eigentum formell entzogen oder eine Verfü-
gungsbeschränkung ausgesprochen wurde, die in ihren wirt-
schaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entsprach
(vgl. Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 26.67 - BVerwGE
32, 287).
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Speziell für einen Schleppkahn ist im vorbezeichneten Urteil
vom 3. Juli 1969 zwar eine Wegnahme nicht schon darin gesehen
worden, dass der Eigentümer gezwungen wurde, sein Schiff in
einen bestimmten Hafen zu fahren, dort mit Demontagegut bela-
den zu lassen und beladen an einen anderen Ort zu bringen
(a.a.O. S. 291), aber als Verlust der Verfügungsgewalt beur-
teilt worden, dass der Eigentümer sein Schiff hat endgültig
verlassen müssen (a.a.O. S. 290).
Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht im
Streitverfahren vor allem aus dem Umstand, dass der fragliche
Schleppkahn in den Jahren 1945 bis 1951 in der Verfügungsge-
walt einer sowjetischen Dampfschifffahrts-Aktiengesellschaft
auf dem Fluss Oder stand und der Geschädigte lediglich noch
als Lohnabhängiger auf ihm tätig sein durfte, bedenkenfrei ab-
leiten, der Geschädigte habe seine Verfügungsbefugnis über das
Schiff in einer Weise verloren gehabt, dass dies dem förmli-
chen Entzug des Eigentums bei wirtschaftlicher Betrachtungs-
weise gleichstand.
bb) Nicht ernstlich anzuzweifeln ist auf der Grundlage der im
angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen
auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das
Wirtschaftsgut Schleppkahn der Volkswirtschaft eines fremden
Staates zugeführt worden ist bzw. bei der Wegnahme eine dahin
gehende Absicht bestand.
Das Verwaltungsgericht hat - gegründet auf einschlägiges
Schrifttum - in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass es
sich bei einer Überführung eines Wirtschaftsgutes in eine auf
dem Boden der SBZ tätige sowjetische Aktiengesellschaft, wie
es nach den vorstehenden Darlegungen im Streitverfahren der
Fall war, um einen für einen Reparationsvorgang typischen Ge-
schehensablauf gehandelt habe. Solches sei vornehmlich in Fäl-
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len geschehen, in denen ein Abtransport der Wirtschaftsgüter
in die Sowjetunion unzweckmäßig gewesen wäre. Auf diese Weise
seien in der gesamten Besatzungszone insgesamt ca. 200 sowje-
tische Aktiengesellschaften tätig gewesen. Auch im Binnen-
schifffahrtswesen sei entsprechend verfahren worden; ca. 200
zuvor requirierte Schiffe mitsamt Besatzungen seien in die
vorerwähnte Dampfschifffahrts-Aktiengesellschaft eingegliedert
worden. Bestätigt werde dieser Befund dadurch, dass der in Re-
de stehende Schleppkahn in den Jahren 1945 bis 1955 in keinem
deutschen Schiffsregister eingetragen gewesen sei.
Hiergegen ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Soweit die Beschwerde hiergegen Einwände erhebt, greift sie
überwiegend nur entweder die getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen an oder legt Tatsachen zugrunde, die so vom ange-
fochtenen Urteil gerade nicht festgestellt worden sind. Im Üb-
rigen stellt der Umstand, dass der in Rede stehende Vermögens-
gegenstand ab 1951 an einen (deutschen) VEB übergeben und spä-
ter in Volkseigentum überführt wurde, nicht die tatsächliche
und rechtliche Annahme des angefochtenen Urteils infrage, in
den Jahren 1945 bis 1951 sei er der Volkswirtschaft der
Sowjetunion zugeführt worden bzw. es habe zumindest eine dahin
gehende Absicht bestanden. Es ist nämlich zumindest nicht fern
liegend anzunehmen, die Sowjetunion habe erst im Laufe der
Jahre in einzelnen Teilbereichen von ursprünglich gehegten
oder umgesetzten Reparationsvorstellungen Abstand genommen
(vgl. das vom Verwaltungsgericht und der Beschwerde herangezo-
gene Werk von Dünner/Knoll, 50 Jahre deutsche Binnenreederei,
S. 50; hiernach soll die Sowjetunion im Jahre 1952 "auf weite-
re Reparationen verzichtet" haben, was in der Übergabe der im
angefochtenen Urteil erwähnten 200 sowjetischen Aktiengesell-
schaften, darunter auch die Dampfschifffahrts-Aktiengesell-
schaft, an die DDR zum Ausdruck gekommen sein soll).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
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Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der tatsa-
chengerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn