Urteil des BVerwG vom 18.06.2012

Subjektives Recht, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Untersuchungskosten, Abrechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 63.11
VGH 5 A 2049/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 71 833,26 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für amtliche ve-
terinär- und hygienerechtliche Untersuchungen, die in den Jahren 1991 bis
1998 in seinem Schlachtbetrieb vorgenommen wurden. Ursprünglich beliefen
sich die durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg (Staatliches Amt für Lebens-
mittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen) festgesetzten Gebühren
auf 1 281 892,21 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002 hob das
Regierungspräsidium Darmstadt die streitigen Gebührenbescheide insoweit auf,
als sie einen Betrag von 759 828,88 DM überstiegen. Das Verwaltungsgericht
Darmstadt hat mit Urteil vom 5. Oktober 2006 die angefochtenen Bescheide in
der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit sie Gebühren
über den europarechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt
308 500,04 € festsetzten. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die
Gebührenfestsetzung in Höhe von 8 164,04 € aufgehoben hatte, erklärten die
Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren hinsichtlich
des erledigten Teils eingestellt; im Übrigen hat er auf die Berufung des Beklag-
ten mit Urteil vom 13. April 2011 das erstinstanzliche Urteil geändert und die
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Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die
angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage im Veterinärkontroll-
Kostengesetz vom 3. November 1998 (GVBl I S. 414) und in der Verwaltungs-
kostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit
und Sozialordnung (VwKostO-MFAS) i.d.F. vom 26. August 1999 (GVBl I
S. 398) i.V.m. dem Kostenverzeichnis. Die Gebührenregelungen des Landes-
rechts seien mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Soweit es die in
den Jahren 1994 bis 1998 vorgenommenen amtlichen Untersuchungen betref-
fe, ließen sich die in der Verwaltungskostenordnung festgelegten Gebührensät-
ze auf Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG vom
29. Januar 1985 (ABl EG Nr. L 32 S. 14) i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG vom
22. Dezember 1993 (ABl EG Nr. L 340 S. 15) und 96/43/EG vom 26. Juni 1996
(ABl EG Nr. L 162 S. 1) stützen. Danach könnten die Mitgliedstaaten zur De-
ckung höherer Untersuchungskosten von den gemeinschaftsrechtlich vorgese-
henen Pauschalbeträgen abweichen und eine Gebühr erheben, die die tatsäch-
lichen Kosten decke. Die Regelung erlaube einem Mitgliedstaat nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch, Gebührensätze festzu-
setzen, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere
innerhalb einer Tierart gestaffelt seien. Für den Untersuchungszeitraum 1991
bis 1993 gelte nichts anderes. Wie aus Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni
1988 (ABl EG Nr. L 194 S. 24) hervorgehe, hätten bereits damals die Pau-
schalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten angehoben
werden können. Hinsichtlich der Erhöhungsmöglichkeiten bestehe inhaltlich
kein Unterschied zu den späteren Nachfolgeregelungen der Richtlinien
93/118/EG und 96/43/EG. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen geäußerten Bedenken (Urteil vom 16. September 2009 - 17 A
2539/03 - KStZ 2009, 238) würden nicht geteilt. Den Gebührensätzen der zu-
lässig rückwirkend in Kraft gesetzten Verwaltungskostenordnung liege auch
eine Kalkulation zugrunde, die die tatsächlich angefallenen, abgeltungsfähigen
Kosten nachvollziehbar einstelle.
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Be-
schwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der
Kläger möchte - zusammengefasst - geklärt wissen, unter welchen Vorausset-
zungen eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der
Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG sowie nach
Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 88/408/EWG zulässig
ist. Er vertritt die These, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen
Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und
- Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein „Realkostengebot und Pauschalie-
rungsverbot“ angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A
Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn ihr eine „be-
triebsbezogene Einzelabrechnung“ der tatsächlich angefallenen Kosten zu-
grunde liege; kein einziges Kostenelement dürfe dabei die Form einer Pauscha-
le annehmen. Zudem meint er, dass eine Gebührenerhebung auf der Grundla-
ge prognostisch festgelegter Gebührensätze für abgeschlossene Rechnungspe-
rioden unstatthaft sei. Diese Auffassung kleidet die Beschwerde in verschiede-
ne Fragen.
a) Die These des Klägers trifft indes nicht zu. Der Europäische Gerichtshof hat
in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer
die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I
Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die
Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O.
Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen
(- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.). Das
letztgenannte Kriterium, auf das sich der Kläger maßgeblich stützt, diente dem
Europäischen Gerichtshof ersichtlich nur zur Abgrenzung der spezifischen Ge-
bühr von den EG-Pauschalbeträgen sowie von einer durch Anhebung der Pau-
schalbeträge gebildeten Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a der
Richtlinie. Er sah sich zu dieser Klarstellung durch Ausführungen der Kommis-
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sion veranlasst, die seiner Rechtsprechung meinte entnehmen zu können, dass
eine Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie die Form eines
Pauschalbetrages annehmen müsse. Dem ist der Europäische Gerichtshof mit
den erwähnten Ausführungen entgegengetreten. Vor dem Hintergrund des
Streitgegenstandes jener Verfahren, der jeweils den Ansatz für Kosten be-
stimmter Fleischuntersuchungen betraf, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass
eine solche Gebühr nicht wie die EG-Pauschalbeträge unbeschadet des kon-
kreten Untersuchungsumfangs (also pauschal) erhoben werden darf, sondern
Kostenanteile für bestimmte Fleischuntersuchungen nur dann in die Gebühr
einfließen dürfen, wenn sie tatsächlich angefallen sind.
Diese Vorgabe ändert aber nichts daran, dass es sich um eine „Gebühr“ han-
delt, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt wird und
nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung jedes Einzelfalls. Die
Vorstellungen des Klägers sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach inner-
staatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der
Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung
von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu ma-
chen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B
72.10 - und vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - juris).
b) Die These des Klägers wird auch nicht durch die von ihm angeführte Recht-
sprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ge-
stützt, das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - davon ausgeht, dass
die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b
der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche -
Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten
nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A
2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A
2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.). Ebenfalls in Übereinstimmung mit
dem Berufungsurteil erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhe-
bung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG
Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.). Soweit es bei der Überprü-
fung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträgli-
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chen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch
Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation,
sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeb-
lich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66),
ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte. Ob pro-
gnostische Werte überholt sind und deshalb einer Kalkulation, die sich an den
tatsächlichen Kosten orientieren muss, nicht mehr zugrunde gelegt werden dür-
fen, ist keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern eine Frage der
Tatsachenwürdigung im Einzelfall. Hier hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass der Beklagte bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Ge-
bühren für die Jahre 1991 bis 1997 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzah-
len dieser Jahre zugrunde gelegt habe, die er durch eine landesweite Abfrage
bei den zuständigen Behörden und anhand der jeweiligen Haushaltspläne er-
mittelt habe. Für das Jahr 1998 habe das beklagte Land eine auf diesen Zahlen
beruhende prognostische Kalkulation für die Zukunft angestellt, weil das Rech-
nungsergebnis für das Jahr 1998 noch nicht vorgelegen habe. Das Berufungs-
gericht hat darin keinen Rechtsfehler gesehen. Es sei sachgemäß, dass die
Verwaltungskostenordnung für das erste zurückliegende Jahr vor dem Inkraft-
setzen der rückwirkenden Gebührenregelung auf die tatsächlichen Zahlen des
vorletzten Jahres abstelle. Dafür sprächen bereits Praktikabilitätserwägungen,
da bei einem Zuwarten auf die Ermittlung der tatsächlichen Zahlen für das Jahr
1998 wiederum ein entsprechender Zeitablauf eingetreten wäre, der verhindern
würde, jemals zu einer Kalkulation für die Zukunft zu gelangen (UA S. 21). Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass dadurch eine fallübergreifend klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage aufgeworfen wird.
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die
Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16. September 2009 (- 17 A 2539/03 - KStZ 2009, 238) sowie des Europäi-
schen Gerichtshofs vom 10. November 1992 (- Rs. C-156/91 - Slg. 1992
I-5567) beruft und geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dieser Recht-
sprechung ab. Aus den angeführten Entscheidungen lässt sich für die Rechts-
auffassung des Klägers nichts gewinnen. Sie verlangen weder eine „einzelbe-
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triebliche Abrechnung“ noch stellen sie die Ausführungen des Berufungsge-
richts zur Gebührenkalkulation in Frage.
c) Die von dem Kläger angesprochene „einzelbetriebliche Abrechnung“ wirft
auch im Übrigen keine grundsätzlich bedeutsame Frage auf. In der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I
Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der
Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn
feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom
19. März 2009 - Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 22). Wenn der Europäische Ge-
richtshof eine „einzelbetriebliche Abrechnung“ nach den Vorstellungen des Klä-
gers für erforderlich gehalten hätte, hätte er nicht eine solche Gebührenstaffe-
lung ausdrücklich gebilligt.
d) Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht in Bezug
auf die Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG auf. Der
Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
16. September 2009 - 17 A 2539/03 - a.a.O.) ab, wonach die Entscheidung
88/408/EWG nur betriebsbezogene Auf- und Zuschläge auf die Pauschalbeträ-
ge, nicht aber eine allgemeine kostendeckende Anhebung erlaube. Indes hat
das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob auch nicht betriebsbedingte
kostensteigernde Faktoren wie ein im Vergleich zum Gemeinschaftsdurch-
schnitt höheres Lohnkostenniveau rechtfertigen können, die gemeinschafts-
rechtlichen Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungs-
kosten anzuheben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. September 2009 a.a.O. =
juris Rn. 55 ff., 66). Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage
anhand des Normwortlauts und der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - im bejahenden Sinne
beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens
bedarf. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Unter-
abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG können die Mitgliedstaaten die Pau-
schalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten (senken
bzw.) anheben, wenn ihre Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Ver-
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hältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschafts-
durchschnitt abweichen, der für die Berechnung der festgesetzten Pauschalbe-
träge festgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in
Anspruch nehmen, gehen von den im Anhang genannten Grundsätzen aus
(Unterabs. 2). Nach Nr. 2 Satz 1 des Anhangs können die Mitgliedstaaten nach
Art. 2 Abs. 2 zur Deckung höherer Kosten die pauschale Leitgebühr anheben.
Satz 2 benennt beispielhaft Sachverhalte, die eine Anhebung erlauben. Die
Aufzählung ist wegen ihres beispielhaften Charakters nicht abschließend und
gestattet daher auch, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, die pau-
schale Leitgebühr aufgrund generell höherer Untersuchungskosten für den Mit-
gliedstaat oder seine regionalen und örtlichen Untergliederungen anzuheben.
Dagegen spricht entgegen dem Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG Münster,
Urteil vom 16. September 2009 a.a.O. Rn. 65) nicht der Vergleich mit der Nach-
folgeregelung in Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG
i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG; denn Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a lässt über
die Bezugnahme auf Nr. 5 Buchst. a als Voraussetzung für eine Anhebung der
gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge auch allgemeine kostenerhöhende
Faktoren (Lebenshaltungskosten, Lohnkosten) gelten. Entsprechend geht der
Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich insoweit die Modalitäten für eine
Anhebung der Pauschalgebühren nach der Entscheidung 88/408/EWG und der
Richtlinie 93/118/EG nicht unterscheiden (vgl. Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs.
C-284/00 und C-288/00 - Slg. 2002 I-4611 Rn. 56; Schlussanträge des Gene-
ralanwalts vom 21. März 2002, Slg. 2002 I-4611 Rn. 16, 56, 61; siehe auch
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-156/91 vom 25. Juni 1992,
Slg. 1992 I-5567 Rn. 30).
e) Aus der von der Beschwerde problematisierten „rückwirkenden Richtlinien-
umsetzung“ ergibt sich ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.
In der Rechtsprechung des Senats ist hinlänglich geklärt, dass europäisches
Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, eine erforderliche Umsetzung rückwir-
kend vorzunehmen (vgl. BVerwG, nur Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG
3 B 30.08 - LRE 57, 293 = juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 - juris Rn. 15). Neue Aspek-
te, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof rechtfertigen könnten,
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zeigt der Kläger nicht auf. Das gilt auch, soweit er die rückwirkende Umsetzung
der Entscheidung 88/408/EWG für gemeinschaftswidrig hält und sich dazu auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 (- Rs.
C-156/91 - a.a.O.) stützt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,
dass dem Kläger durch die rückwirkende Umsetzung der Entscheidung
88/408/EWG kein ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs zustehendes subjektives Recht auf Veranlagung nach den gemeinschafts-
rechtlichen Pauschalgebühren entzogen worden ist. Der Gerichtshof hat ent-
schieden, dass sich ein Einzelner nach Ablauf der in Art. 11 der Entscheidung
88/408/EWG vorgesehenen Frist gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2
Abs. 1 der Entscheidung berufen kann, um sich der Erhebung von höheren Ge-
bühren als den in dieser Bestimmung festgelegten Beträgen zu widersetzen,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, von denen Art. 2 Abs. 2 der Ent-
scheidung die Möglichkeit einer Anhebung abhängig macht (Urteil vom
10. November 1992 a.a.O. Rn. 21). Der Streitfall liegt indes anders, weil das
Berufungsgericht angenommen hat, dass der Beklagte nachträglich durch eine
rückwirkende Inkraftsetzung der Verwaltungskostenordnung die Bedingungen
geschaffen habe, um höhere Gebühren als die in Art. 2 Abs. 1 der Entschei-
dung 88/408/EWG bestimmten pauschalen Leitgebühren zu erheben. Aus der
von dem Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ergibt sich nicht, dass ein Mitgliedstaat gehindert wäre, die Mög-
lichkeit höherer Gebühren durch eine rückwirkende Anwendung der Bestim-
mungen über die Anhebung der Pauschalgebühren in der Entscheidung
88/408/EWG wahrzunehmen.
f) Schließlich zeichnen sich die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Euro-
päischen Gerichtshof, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache rechtfertigen könnte, auch nicht für den von der Beschwerde
angesprochenen Gesichtspunkt einer „unzulässige Inländerdiskriminierung“ ab.
Der Kläger meint, die rückwirkende Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG durch
die rückwirkend in Kraft gesetzte Verwaltungskostenordnung vom 26. August
1999 bewirke, dass die deutschen Schlacht- und Zerlegebetriebe gegenüber in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Schlacht- und Zerlegebetrieben ungleich
behandelt würden. Damit beschreibt er keinen Fall von Inländerdiskriminierung;
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denn damit werden Sachverhalte bezeichnet, bei denen Angehörige von Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union kraft Unionsrechts im Inland besser ge-
stellt sind als Inländer (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin in der
- Rs. C-434/09, McCarthy - vom 25. November 2010, Rn. 39). Abgesehen da-
von legt die Beschwerde auch nicht dar, weshalb die einheimischen Betriebe
infolge der rückwirkenden Richtlinienumsetzung anders behandelt würden als
Betriebe im EU-Ausland.
2. Das Berufungsurteil leidet an keinem Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Der gerügte absolute Revisionsgrund der nicht mit Gründen versehenen Ent-
scheidung (§ 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Nicht mit Gründen versehen im
Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der
Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch
dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die
Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational
nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend
sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 -
BVerwGE 117, 228 <230 f.> = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Be-
schluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.). Davon
kann hier aber nicht die Rede sein. Die Beschwerde hält die Begründung des
Berufungsurteils für unzureichend und unverständlich, soweit es die Folgerun-
gen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betrifft. Im Kern
kreisen auch diese Ausführungen des Klägers um die von ihm vertretenen The-
sen zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die er in dem Berufungsurteil
nicht richtig gewürdigt sieht. Damit lässt sich der geltend gemachte Revisions-
grund nicht belegen. Es steht im Übrigen außer Frage, dass sich das Beru-
fungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen mit der besagten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs befasst hat (vgl. UA S. 15 f., 19 f., 23 f.). Eben-
so wenig ergibt sich ein Begründungsmangel hinsichtlich der Anwendung der
Entscheidung 88/408/EWG. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Be-
rufungsgericht ausführlich begründet, weshalb es den Bedenken nicht gefolgt
ist, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in sei-
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nem Urteil vom 16. September 2009 (- 17 A 2539/03 - a.a.O.) gegen die Zuläs-
sigkeit nicht betriebsbezogener kostensteigender Faktoren sowie gegen Gebüh-
rensätze geäußert hat, die nach der Zahl der geschlachteten Tiere differenzie-
ren (vgl. UA S. 16 f.).
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen seine Verpflichtung aus § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Es hat sich mit dem Vorbringen
des Klägers zu den für das Verfahren bedeutsamen Fragen ausführlich ausei-
nandergesetzt. Namentlich hat es detailliert - und unter Heranziehung der ein-
schlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - seine Annahme
begründet, dass die Gebührenregelungen des Landesrechts nicht in Wider-
spruch zu den Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG stehen. Dabei ist es auf den
von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt einer unzulässigen Pau-
schalierung ebenso eingegangen wie auf den von ihm gerügten Verstoß gegen
das „Realkostengebot“ und das Erfordernis einer „einzelbetrieblichen Abrech-
nung“. Des Gleichen hat das Berufungsgericht, wie gezeigt, eingehend die Vo-
raussetzungen für eine Anhebung der pauschalen Leitgebühr im Anwendungs-
zeitraum der Entscheidung 88/408/EWG behandelt.
c) Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen
den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, gegen die Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie gegen die Pflicht
zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. All diese Rügen beruhen auf der
Prämisse des Klägers, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Gebühren-
kalkulation des Beklagten hätte begnügen dürfen, sondern - im Sinne seiner
Thesen - eine nachträgliche einzelbetriebliche Abrechnung der tatsächlich an-
gefallenen Kosten der jeweiligen Amtshandlungen hätte anfordern müssen.
Maßgeblich für die Frage, ob das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler be-
gangen hat, ist jedoch dessen materiellrechtlicher Standpunkt. Davon ausge-
hend hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten erstellte und im Verfah-
ren vorgelegte Kalkulation überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Gebühren den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. UA
S. 18 f., 21). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht
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auch nicht den Vortrag des Klägers zu der Entscheidung 88/408/EWG und der
dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen übergangen, sondern hat sich damit, wie gezeigt, ausführ-
lich auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Liebler
Dr. Kuhlmann
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