Urteil des BVerwG vom 18.02.2009

Blaulicht, Genehmigung, Zahl, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 63.08
OVG 8 A 4304/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, der einen medizinischen Transportdienst betreibt
und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Eiltransport von Blut,
Stammzellen und Knochenmarktransplantaten unter Gebrauch von Blaulicht
und Einsatzhorn sowie unter Inanspruchnahme von Sonderrechten begehrt,
bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte
zur Neubescheidung verpflichtet, soweit die Fahrzeuge dem Bluttransport die-
nen sollen; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Was die Notfall-
versorgung mit Blut betrifft, hat das Berufungsgericht angenommen, dass für
den Bereich der Stadt K. bereits genügend mit Blaulicht ausgerüstete Trans-
portfahrzeuge vorhanden seien, die auch den Qualitätsvorgaben genügten.
Dagegen habe die Beklagte die Bedarfssituation im Einzugsbereich des Klägers
außerhalb von K. fehlerhaft ermittelt, deshalb sei sie insoweit zur Neube-
scheidung verpflichtet. Für den Transport von Stammzellen und Knochenmark-
transplantaten geht das Berufungsgericht davon aus, dass wegen der für eine
solche Behandlung notwendigen Vorlaufzeiten Eiltransporte nur in seltenen
Ausnahmefällen vorkämen; sie könnten dann mit dem Hubschrauber oder mit
Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach mit § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO mit
Blaulicht ausgerüstet werden dürften.
Der Kläger stützt seine Beschwerde auf alle drei Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO. Ihr Vorliegen wird in der Beschwerdebegründung aber entweder
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nicht schlüssig dargetan (§ 133 Abs. 3 VwGO) oder die entsprechenden Zulas-
sungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
wird nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger will sie daraus herlei-
ten, dass das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts von seinem früheren
Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - (NZV 2000, 514) in der Frage einer
Ermessensreduzierung auf Null und der Bewertung der bisherigen Unfallfreiheit
bei Blaulichtfahrten abweiche, obwohl die Sachverhalte sehr ähnlich seien.
Damit hat er eine fallübergreifend zu beantwortende klärungsbedürftige Rechts-
frage nicht herausgearbeitet. Der Senat hat zwischenzeitlich geklärt, dass eine
Ausnahmegenehmigung erst dann erteilt werden muss, wenn der Bedarf an
Blaulichtfahrzeugen im relevanten örtlichen Bereich nicht bereits anderweitig
gedeckt ist (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 33.01 - NZV 2002,
426). Bedarf, Bedarfsdeckung und auch eine mögliche Ermessensreduzierung
hängen aber entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Dies wird auch in den beiden Urteilen des Oberverwaltungsgerichts deutlich.
Während im damaligen Verfahren mit der Genehmigung, soweit sie nach der
erstinstanzlichen Entscheidung noch im Streit stand, die Beförderung von
Transplantationsärzten zur Vornahme einer Organtransplantation durchgeführt
werden sollte und das Oberverwaltungsgericht dementsprechend auf die Grün-
de für eine besondere Eilbedürftigkeit gerade solcher Fahrten abgestellt hat,
geht es im vorliegenden Verfahren um den Transport von Blut, Stammzellen
und Knochenmarktransplantaten, für dessen Eilbedürftigkeit andere Umstände
maßgeblich sind.
2. Die behauptete Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils vom Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 - BVerwG 3 B
135.00 - n.v. liegt nicht vor. Mit diesem Beschluss hatte der Senat die damalige
Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Erfordernisse des § 133 Abs. 3
VwGO für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht
erfüllt waren. Die angegriffene Berufungsentscheidung weicht nicht von den
diesem Beschluss zugrunde gelegten abstrakten Rechtssätzen ab, die nur die
Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision betrafen. Eine Di-
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vergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich auch nicht damit be-
gründen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss die dama-
lige Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt habe. Dieser Ansatz ver-
kennt, dass im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
lediglich geprüft wird, ob Zulassungsgründe vorliegen. Die Zurückweisung der
Beschwerde bedenkt deshalb nicht, dass die der Sachentscheidung der
Vorinstanz zugrunde liegende materielle Rechtsauffassung zutrifft.
3. Die Beschwerdebegründung führt schließlich nicht auf einen Verfahrensfehler
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rüge des Klägers, das Beru-
fungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1
VwGO), greift nicht durch.
Um einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend den Anforderungen
von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend substanziiert zu bezeichnen, ist
anzugeben, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststel-
lungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-
sichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss entweder dargelegt werden,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997,
3328 m.w.N.). Hierbei ist von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz
auszugehen (vgl. dazu Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buch-
holz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C
11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
a) Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sach-
verhalts zum einen darin, dass das Berufungsgericht den ein anderes Trans-
portunternehmen betreffenden Vorgang nicht beigezogen habe, das eine gülti-
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ge Genehmigung der Beklagten zum Transport von Stammzellen und Kno-
chenmark mit Blaulicht besitze. Es fehlt für eine schlüssige Darlegung des gel-
tend gemachten Verfahrensverstoßes (§ 133 Abs. 3 VwGO) bereits an hinrei-
chend konkreten Angaben dazu, was die Beiziehung dieser Unterlagen voraus-
sichtlich an entscheidungsrelevanten Erkenntnissen zur Frage der Bedarfsde-
ckung, auf die sich der Kläger insoweit bezieht, erbracht hätte. Abgesehen da-
von hat der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisan-
trag gestellt. Eine Beiziehung dieses Vorgangs musste sich dem Berufungsge-
richt auch nicht aufdrängen. Für die Frage des Bedarfs kommt es auf den Zeit-
punkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Genehmigung für die andere Fir-
ma war jedoch bereits vor etlichen Jahren erteilt worden.
b) Der Kläger macht außerdem geltend, er habe seinen Vortrag in den Verfah-
ren vor dem Verwaltungsgericht, die die gegen ihn ergangene Ordnungsverfü-
gung des Landrates des R.-E.-Kreises betrafen, wonach er aus den von ihm
eingesetzten Fahrzeugen die Blaulichtanlagen auszubauen habe, auch zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. In jenem Verfahren habe er
unter anderem die Auffassung vertreten, die Eintragungen in den betreffenden
Fahrzeugscheinen reichten als Genehmigung bereits aus. Gleichwohl habe das
Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt, ob die von der Beklagten verweigerte
Genehmigung bereits vorgelegen habe. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungs-
gericht hat, wie auch die Entscheidungsgründe ausweisen, die die Ordnungs-
verfügung betreffenden Verfahrensakten beigezogen (vgl. UA S. 8 letzter Ab-
satz). Es ist der Auffassung des Klägers aber in der Sache nicht gefolgt. Wäre
das Berufungsgericht nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die
begehrte Genehmigung schon besitze, hätte die vorliegende auf die Erteilung
einer solchen Genehmigung gerichtete Klage schon wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden müssen. Einer Klärung der Be-
darfslage durch das Berufungsgericht hätte es dann nicht mehr bedurft.
c) Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügt der Kläger weiter in der
Frage der Blutbevorratung. Das Berufungsgericht habe die Notwendigkeit von
Blaulichtfahrten unter anderem auf mangelhafte oder schlecht organisierte Vor-
ratshaltung der Kliniken zurückgeführt, ohne hierzu ein neutrales Gutachten
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eingeholt zu haben. Auch insoweit wurde im Berufungsverfahren kein Beweis-
antrag gestellt. Dass sich die vermisste Beweiserhebung dem Berufungsgericht
gleichwohl aufdrängen musste, wird in der Beschwerdebegründung nicht in ei-
ner den Anforderungen von § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Es fehlt bereits an der hinreichend konkreten Benennung eines Beweisthemas.
Vor allem aber weist die Begründung keine schlüssigen Ausführungen dazu
auf, weshalb - wie der Kläger behauptet - eine Erforschung dieses Aspekts eine
andere Beurteilung des tatsächlichen Bedarfs an Blaulichtfahrten hätte ergeben
können. Für das Berufungsgericht waren ersichtlich nur die Zahl der tatsächlich
durchgeführten Fahrten, nicht aber die Frage von Bedeutung, ob der von ihm
daraus abgeleitete Bedarf auf die begrenzte Haltbarkeit von Blutkonserven oder
auf eine mangelhafte Vorratshaltung der Kliniken zurückzuführen war.
d) Einen Aufklärungsmangel sieht der Kläger ferner darin, dass das Gericht die
Angaben der Beklagten zum tatsächlichen Bedarf an Blaulichtfahrten für den
Transport von Stammzellen und Blutreserven und zur Deckung dieses Bedarfs
unkritisch übernommen habe. Es habe sich nicht auf die Angaben des Leiters
des Instituts für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr K., Prof. Dr. Dr. L., verlas-
sen dürfen, da dessen Dienststelle ein unmittelbares Interesse an der Versa-
gung der Genehmigung habe, sondern hätte einen unabhängigen Gutachter
bestellen müssen. Aufgedrängt habe sich außerdem, Beweis durch eine Befra-
gung der Auftraggeber von Eiltransporten von Blut und Stammzellen zu erhe-
ben. Auch hierzu hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Beweisanträge
gestellt. In der Beschwerdebegründung wird nicht schlüssig dargelegt, dass das
Gericht die unterbliebene Beweiserhebung gleichwohl für erforderlich halten
musste.
Für die Eiltransporte von Blut im Bereich der Stadt K. hat das Berufungsgericht
darauf abgestellt, ob dem Bedarf, den es anhand der 2007 durchgeführten
Sonderrechtsfahrten bestimmt hat, eine ausreichende Zahl von Fahrzeugen
gegenübersteht, die mit den erforderlichen Kühleinrichtungen und geschultem
Personal sowie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht aus-
gestattet sind. Eine solche Bedarfsdeckung hat es für den Bereich der Stadt K.
auf der Grundlage der von Prof. Dr. Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor-
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getragenen Zahlenangaben bejaht, die der Kläger - ausweislich der Urteils-
gründe - nicht in Zweifel gezogen hat. Auch in der Beschwerdebegründung
macht der Kläger nicht geltend, dass er Einwände gerade gegen diese Zahlen-
angaben vorgetragen habe. Aus den vom Kläger geltend gemachten generellen
Bedenken gegen eine Vernehmung von Prof. Dr. Dr. L. wegen dessen Dienst-
stellung bei der K. Feuerwehr, die auch selbst solche Transporte durchführe,
ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorgetragenen Zahlenan-
gaben unzutreffend sein könnten. Soweit der Kläger zur Begründung eines
Versäumnisses des Berufungsgerichts „insbesondere“ auf die Aussagen in ei-
nem Schreiben der Universitätsklinik K. vom 31. März 2008 verweist, ergibt sich
nichts anderes. Dort wird lediglich auf die Einschätzung in einem vorangegan-
genen Schreiben vom 12. Mai 2005 Bezug genommen, an der sich nichts ge-
ändert habe. Dieses Bezugsschreiben war vom Kläger im Berufungsverfahren
nicht vorgelegt worden. Es enthält im Übrigen lediglich die Aussage, „eine
Aberkennung der Blaulichtzulassung für diese Firma würde die Flexibilität der
Versorgung für lebensbedrohlich erkrankte Patienten erheblich einschränken".
Das Berufungsgericht konnte danach eine weitergehende Beweisaufnahme zu
diesem Thema für entbehrlich halten.
Für den Bereich außerhalb der Stadt K. musste sich dem Berufungsgericht die
vom Kläger vermisste Beweiserhebung zum Bedarf an Bluttransporten unter
Blaulichteinsatz und zur Deckung dieses Bedarfs schon deshalb nicht aufdrän-
gen, weil es die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung insoweit
wegen unzureichender Bedarfsermittlung für fehlerhaft gehalten und die Be-
klagte deshalb zur Neubescheidung verpflichtet hat. Nachdem das Berufungs-
gericht eine Ermessensreduzierung auf Null verneint hat, da außer der Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung an den Kläger noch andere Möglichkeiten einer
Bedarfsdeckung bestünden, hätte der Kläger selbst bei Durchführung der
begehrten Beweiserhebung nicht mehr als ein Neubescheidungsurteil erlangen
können. Ob - wie der Kläger geltend macht - entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts stattdessen eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag, ist in
diesem Zusammenhang unerheblich. Das Vorliegen eines Aufklärungsmangels
ist - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffas-
sung der Vorinstanz zu beurteilen.
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Hinsichtlich des Bedarfs an Eiltransporten von Stammzellen und Knochenmark-
transplantaten hat sich das Berufungsgericht nicht auf die Angaben von
Prof. Dr. Dr. L. gestützt. Schon deshalb kann mit den an dessen berufliche Stel-
lung anknüpfenden Einwänden des Klägers nicht schlüssig begründet werden,
dass eine sich aufdrängende Beweiserhebung unterblieben sei. Auch das
Schreiben der Universitätsklinik K. bezieht sich nur auf Bluttransporte.
e) Ebenso wenig ist, gemessen an den Anforderungen von § 133 Abs. 3 VwGO,
eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung dargetan, soweit der Kläger eine
mangelhafte Überprüfung der Anzahl von Blaulichtfahrten durch das Beru-
fungsgericht geltend macht. Da seitens des Klägers auch zu dieser Frage kein
Beweisantrag gestellt wurde, kann auch hier ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1
VwGO nur angenommen werden, wenn sich dem Berufungsgericht die
entsprechende Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der
Fall.
Die nicht weiter unterlegte Rüge, das Berufungsgericht habe ungeprüft die Zahl
der Beklagten übernommen, führt nicht auf die Notwendigkeit einer weiteren
Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten oder eine Befragung der
Auftraggeber für Eilfahrten, wie sie der Kläger behauptet. Das Berufungsgericht
hat diese Zahl einer schriftlichen Auskunft der Stadt K. gegenüber der Beklag-
ten entnommen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb sich dem
Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe hätten aufdrängen
müssen, die Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung gewesen wären.
Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, die Zahl der tatsächlich von der Feu-
erwehr durchgeführten Eilfahrten besage noch nichts über die Zahl der bei der
Feuerwehr K. beantragten und von der Leitstelle abgelehnten Fahrten und da-
mit über den tatsächlichen Bedarf, führt das nicht dazu, dass sich dem Beru-
fungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Zu einer relevanten
Abweichung von den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bedarfszahlen
könnten die vom Kläger unterstellten zusätzlichen Fälle nur dann führen, wenn
es zum einen überhaupt eine erhebliche Ablehnungsquote gegeben und die
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Leitstelle in diesen Fällen zudem zu Unrecht die Notwendigkeit eines Blaulicht-
einsatzes nicht anerkannt hätte. Das Berufungsgericht ist demgegenüber davon
ausgegangen, dass sich der Leitende Notarzt vom Dienst in der Regel ohne
Weiteres der Auffassung des behandelnden Notarztes anschließen werde, weil
dieser auf Grund größerer Sachnähe am besten beurteilen könne, ob der
Transport mit Blaulicht und Einsatzhorn durchgeführt werden müsse. Der Be-
schwerdebegründung ist nichts dazu zu entnehmen, weshalb diese Annahme
des Berufungsgerichts unzutreffend sein soll. Ebenso wenig musste sich dem
Berufungsgericht ohne weitere Anhaltspunkte aufdrängen, dass Blaulichtein-
sätze zu Unrecht abgelehnt worden sein könnten.
Aus der - vermeintlichen - Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Be-
rufungsgerichts vom 12. Mai 2005, auf die sich der Kläger auch in diesem Zu-
sammenhang beruft, ergibt sich kein weiterer Begründungsansatz für den gel-
tend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
f) Der Kläger rügt außerdem, dass das Gericht die beim Deutschen Roten
Kreuz und der Deutschen Knochenmarkspende (DKMS) zur Haltbarkeit von
Blut bzw. Stammzellen und Knochenmarktransplantaten beim Transport einge-
holten Auskünfte nicht anderweitig überprüft und trotz der von ihm beigebrach-
ten gegenteiligen Stellungnahme der Uniklinik D. keine weitere Beweisaufnah-
me vorgenommen habe. Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung
nicht den Substanziierungsanforderungen von § 133 Abs. 3 VwGO. Weder be-
nennt der Kläger in der gebotenen Weise ein konkretes Beweisthema noch die
Beweismittel, die zur Aufklärung in Betracht gekommen wären. Abgesehen da-
von fehlt es, nachdem im Berufungsverfahren auch insoweit keine Beweisan-
träge gestellt wurden, an einem schlüssigen Vortrag, weshalb sich dem Gericht
eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Hierfür genügte insbe-
sondere nicht der vage Hinweis auf ein vermeintliches Eigeninteresse der be-
reits mit Blaulicht ausgestatteten privaten Hilfsdienste, der hinsichtlich der
DKMS zudem von vornherein unplausibel ist. Aus der Stellungnahme des Uni-
versitätsklinikums D. vom 31. März 2008 ergab sich das Erfordernis einer wei-
tergehenden Beweisaufnahme ebenfalls nicht. Dort werden Fallgestaltungen
beschrieben, in denen Stammzellen und Knochenmarktransplantate wegen
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besonderer Eilbedürftigkeit unter Blaulichteinsatz transportiert werden müssen.
Dass solche Fälle auftreten können, legt indes auch das Berufungsgericht bei
seiner Entscheidung zugrunde. Es nimmt aber an, dass in diesen Ausnahme-
fällen die Transporte mit dem Hubschrauber oder mit rechtmäßig mit Blaulicht
ausgerüsteten Fahrzeugen durchgeführt werden können (UA S. 26 ff.). Hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür, dass und weshalb dies unzutreffend sein könnte,
enthält die Stellungnahme des Universitätsklinikums nicht.
g) Darüber hinaus wirft der Kläger dem Berufungsgericht eine durch weitere
Aufklärung vermeidbare Fehleinschätzung vor, was die Gefährdung der Bevöl-
kerung durch den Blaulichteinsatz angeht. Der Umfang bleibe nämlich gleich,
egal ob ihm die Ausnahmegenehmigung erteilt werde oder die gemäß § 52
Abs. 3 StVZO mit Blaulicht ausgestatteten Dienste den Eiltransport durchführ-
ten. Damit rügt er der Sache nach aber keinen Aufklärungsmangel, sondern die
fehlerhafte Würdigung eines Sachverhalts. Sie ist nicht dem Verfahrens-, son-
dern dem materiellen Recht zuzurechnen. Ein Verfahrensfehler im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht schlüssig geltend gemacht.
h) Des Weiteren sieht der Kläger einen Aufklärungsmangel darin, dass sich das
Berufungsgericht nicht hinreichend mit der Praktikabilität seiner Annahme aus-
einandergesetzt habe, bei staubedingten Verzögerungen eines Transportes
könne auf einen Hubschraubereinsatz ausgewichen werden. Damit wendet sich
der Kläger im Kern gegen die Bewertung dieser Transportmöglichkeit durch das
Berufungsgericht. Auch dabei handelt es sich der Sache nach nicht um die Rü-
ge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO oder eines sonstigen Verfahrens-
fehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
i) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass am 30. Mai 2008 - und
damit rund zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht - ein Blutdepot des Deutschen Roten Kreuzes in K. aufgelöst wor-
den sei, was Auswirkungen auf die Bedarfslage habe, räumt er selbst ein, dass
das Gericht diesen Umstand seinen Erwägungen nicht mehr habe zugrunde
legen können. Schlüssiger Vortrag, weshalb sich dem Gericht - gleichsam prä-
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ventiv - eine Sachverhaltsaufklärung in diese Richtung hätte aufdrängen müs-
sen, fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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