Urteil des BVerwG vom 26.10.2004

Rechtliches Gehör, Staatliche Verfolgung, Faires Verfahren, Politische Verfolgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 63.04
VG 6 K 507/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz
vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie
und Soziales vom 15. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
26. Februar 2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1
Nr. 2 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und
die Verfolgungszeit vom 9. August 1950 bis zum 7. Juni 1968 gedauert hat. In der
Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG für Zwecke der Rentenversicherung
wurde für die Tätigkeit des Klägers als Behördenangestellter/Oberwachtmeister der
Volkspolizei die Qualifikationsgruppe IV und der Tätigkeitsbereich 20 festgesetzt. Der
Kläger begehrt über die anerkannte Verfolgungszeit hinaus und unter entsprechender
Berücksichtigung einer weiteren beruflichen Entwicklung beruflich rehabilitiert zu
werden.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit genügt die Beschwerdebegrün-
dung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ord-
nungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Die Beschwerde wirft dem Ver-
waltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und fai-
res Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben. Zur ord-
nungsgemäßen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers gehört jedoch über die
Aufzählung von angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken hinaus die Angabe,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Ver-
waltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
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- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Aufklärung dem Tatsa-
chengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt
worden ist.
Die notwendigen Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht; es wird
lediglich behauptet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verfolgungszeit
des Klägers mit dessen Verurteilung wegen Missbrauchs eines Kindes, Beeinträchti-
gung der Fahrtüchtigkeit und verbrecherischer Trunkenheit geendet habe, trügen
dem Vortrag des Klägers und dem Gesamtinhalt der Verwaltungsakten zum weiteren
Werdegang nach 1972 keine Rechnung. Zwar habe das Bezirksgericht L. seine Re-
habilitierung wegen dieser Straftaten mit Beschluss vom 13. Januar 1993 abgelehnt;
es sei jedoch fraglich, ob dieser Beschluss für das vorliegende Verwaltungsstreitver-
fahren Bindungswirkung entfalte und das Verwaltungsgericht diesbezüglich von wei-
terer Sachaufklärung entbinde. Auch wird gerügt, dass "die Zeugin E. S., welche zur
politischen Verfolgung des Klägers und insbesondere der Vereitelung der Position als
Versandleiter in den siebziger Jahren aussagen könnte", nicht nochmals gehört
wurde, obwohl sie bereits im Verwaltungsverfahren benannt worden sei. Weiter wird
vorgetragen, dass der Kläger "bei seiner Tätigkeit im VEAG Pumpspeicherwerk H.
trotz aller Voraussetzungen aus politischen Gründen nicht als Lagerleiter arbeiten
durfte". Eine dies beweisende Aussage sei vom ehemaligen Direktor, Herrn F. F.,
unter dem 9. Januar 1997 getätigt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch
nicht zu entnehmen, inwieweit die nach Meinung des Klägers nicht aufgeklärten Um-
stände vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen
Rechtsauffassung hätten aufgeklärt werden müssen. Nach dieser Rechtsauffassung
lagen die Voraussetzungen für die begehrte Rehabilitierungsbescheinigung nach
§ 17 BerRehaG deswegen nicht vor, weil die Verfolgungszeit des Klägers nach Auf-
fassung des Verwaltungsgerichts mit dessen Verurteilung wegen Missbrauchs eines
Kindes, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und verbrecherischer Trunkenheit ende-
te. In Wirklichkeit strebt der Kläger nur eine ihm günstigere Würdigung an. Hierzu ist
die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel. Auch dazu, dass die Einvernahme
der Zeugin E. S. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden wäre oder
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aus welchen Gründen sich eine solche Einvernahme dem Verwaltungsgericht hätte
aufdrängen müssen, enthält das Beschwerdevorbringen keine relevanten Angaben.
Es wird allerdings gerügt, dass sich "im Urteil ... zum Vorgenannten keinerlei Ausfüh-
rung (findet)". Das Verwaltungsgericht hat indessen das Gebot, rechtliches Gehör zu
gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), nicht dadurch verletzt, dass es
wesentliches Vorbringen bei der Urteilsfindung übergangen hätte. Die Versagung
rechtlichen Gehörs umfasst zwar auch den Fall, dass wesentliches Vorbringen eines
Beteiligten bei der Urteilsfindung übergangen wird (vgl. Urteil vom 24. Januar 1985
- BVerwG 2 C 4.83 - Buchholz 237.8 § 53 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 2). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103
Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als
Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfah-
rensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nicht-
berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Gerichte sind aber nicht
verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung aus-
drücklich zu bescheiden. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfol-
gung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen
verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -
NVwZ 1995, 1096 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien ist eine Gehörsverletzung
von der Beschwerde nicht dargetan.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht das Vorliegen des von der Be-
schwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene
Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung
war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu
erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer
bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das i.S.d. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein
Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen,
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d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler, Beschluss vom 2. Ok-
tober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse er-
füllt die Beschwerdebegründung nicht. Davon abgesehen kommt einer Rechtssache
nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückli-
che Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen
Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Ausle-
gung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskri-
terien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als
geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 -
Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr.
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). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhan-
dene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung
der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt
(Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Jedenfalls ein solcher
Fall ist hier gegeben.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, "ob ein nicht stattgebender
Beschluss in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren Bindungswirkung hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 BerRehaG im Sinne des Eigenverschuldens
des Fortwirkens der beruflichen Benachteiligung haben kann, der zwar rechtskräftig,
aber in seinen Gründen offensichtlich unverständlich, in sich widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar ist", berechtigt nicht zu einer Revisionszulassung. Die Frage
zielt in ihrem allenfalls verallgemeinerungsfähigen Kern auf die rechtliche Aner-
kennung einer hypothetischen Berufstätigkeit ab, die ohne die Verfolgung ausgeübt
worden wäre. Eine solche hat der Senat im Urteil vom 12. Februar 1998 (BVerwG
3 C 25.97) bereits verneint.
Des Weiteren hält die Beschwerde "die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2
BerRehaG bezüglich der einzelnen Alternativen der Eingriffe in die Berufslaufbahn"
für eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage. Die Beschwerde meint, insoweit kön-
ne es zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen kommen, die den Beruf
noch nicht ausüben konnten und denen, welche bereits eine Berufslaufbahn begon-
nen hatten. Letztere würden nämlich, so die Annahme der Beschwerde, lediglich bis
zu dem bis zum Eintritt der Schädigung erreichten Status geschützt, wohingegen eine
bevorstehende Beförderung unberücksichtigt bleibe. Ferner würden die in den
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Nachkriegsjahren bereits Verfolgten wegen der meist nicht vorangegangenen gere-
gelten Ausbildung gegenüber den erst in späteren Jahrzehnten Verfolgten benachtei-
ligt. Nach den Regelungen der §§ 1 und 2 BerRehaG beschränkt sich die berufliche
Rehabilitierung auf Fälle, bei denen in eine begonnene, tatsächlich ausgeübte Be-
rufstätigkeit eingegriffen oder die Ausübung eines erlernten oder durch den Beginn
einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Berufs verhindert worden ist. Dieser
konkrete Bezugspunkt schließt die Berücksichtigung bloß hypothetischer Möglichkei-
ten unabhängig davon aus, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits aus-
geübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt. Die Begrenzung der
Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - das nur eine von mehre-
ren Entschädigungsformen für Unrechtsopfer betrifft - ist verfassungsmäßig unbe-
denklich. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaf-
ten Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden
(vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Ur-
teil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 20.97 -). Diesem Gebot hat der Gesetzgeber
aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung im
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausreichend Rechnung getragen. Die Beschrän-
kung auf Eingriffe in bereits aufgenommene oder wenigstens nach konkreten Krite-
rien angestrebte Berufstätigkeiten ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel
leichteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzung und damit der Reduzierung
des Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellun-
gen über mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig (vgl. Beschluss vom 11. No-
vember 1998 - BVerwG 3 B 143.98 -). Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte,
die Anlass geben könnten, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.
Davon abgesehen kann die Revision in entsprechender Anwendung des § 144
Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, weil sich die Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren jedenfalls aus anderen Gründen
im Ergebnis als richtig erweisen würde. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO
entfaltet insofern bereits Vorwirkungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revi-
sionszulassung (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER
616.90 - Buchholz 310 § 125 Nr. 9 und vom 2. November 1990 - BVerwG 5 B
100.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 112). So müssten, um bei weiteren Arbeitsstellen des
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Klägers eine berufliche Benachteiligung annehmen zu können, hoheitliche Maß-
nahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 VwRehaG vorliegen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass auch der staatliche Arbeitgeber insoweit in der Regel nicht
mit Mitteln des Verwaltungshandelns, sondern mit arbeitsrechtlichen Mitteln agiert.
Um eine staatliche Verfolgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG feststellen zu kön-
nen, müsste eine individuelle politische Verfolgung des Arbeitnehmers vorliegen.
Angesichts dessen wäre es - um dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO zu genügen - erforderlich gewesen, die diesbezüglichen Grundlagen in der
Beschwerdebegründung herauszuarbeiten. Angaben dieser Art lässt die Beschwerde
vermissen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Ansicht,
das angegriffene Urteil leide an Rechtsfehlern. Das rechtfertigt keine Zulassung der
Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette