Urteil des BVerwG vom 16.04.2012

Radfahrer, Rechtliches Gehör, Era, Radweg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 62.11
VGH 11 B 08.1892
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Revi-
sionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO er-
forderlichen Weise dargelegt oder sie liegen - soweit dem Substanziierungs-
erfordernis genügt wurde - nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht,
die 1998 ergangen ist und mit Verkehrszeichen 241 (Getrennter Rad- und Geh-
weg) umgesetzt wurde. Diese Anordnung betrifft eine rund 300 m lange Strecke
in der Münchener Innenstadt entlang der Rosenheimer Straße zwischen der
Kreuzung Friedenstraße und der Kreuzung Orleansstraße. Es handelt sich hier
um eine in Fahrtrichtung zweispurige Hauptverkehrsstraße; die Fahrspuren
weisen jeweils eine Breite von 2,75 bis 2,80 m auf. Der für die Benutzung durch
Radfahrer vorgesehene Fahrstreifen auf dem Rad- und Gehweg erreicht mit
einer Breite zwischen 72 cm und 1,29 m (jeweils ohne die weiß gefärbte Fahr-
bahnmarkierung, die etwa 26 cm Breite hat) nicht die Mindestbreite von 1,50 m,
die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-
StVO) für einen mit Zeichen 241 ausgeschilderten getrennten Rad- und Geh-
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weg grundsätzlich vorsieht; die schmalste Stelle weist der für Radfahrer vorge-
sehene Streifen in der etwa 50 m langen Unterführung unter einer S-Bahn-
Strecke auf.
Der im April 2007 eingelegte Widerspruch des Klägers und seine Klage blieben
erfolglos. Sie seien unzulässig, denn die einjährige Widerspruchsfrist, die mit
dem Aufstellen der Verkehrszeichen zu laufen begonnen habe, sei bei Einle-
gung des Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei, nachdem der Kläger
erstmals im Frühjahr 2006 auf die Verkehrszeichen getroffen sei, zulässig. Sie
erweise sich jedoch als unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die
Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO lä-
gen vor. Da die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer hier zu einer im
Verhältnis zu der auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden Gefahr im
Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nochmals deutlich gesteigerten Gefährdung
der Radfahrer selbst führte, ein Radweg vorhanden, dessen Benutzung zumut-
bar und ein Ausbau des Radwegs aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht
ohne Weiteres möglich sei, schade auch die Unterschreitung der Mindestbreite
für den Radweg nach der VwV-StVO nicht.
1. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentschei-
dung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Ein-
heit oder der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf.
Diese Anforderungen erfüllt keine der in der Beschwerde aufgeführten Fragen.
a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,
ob das geltende Recht der VwV-StVO allein deshalb igno-
riert werden darf, weil das entscheidende Gericht ent-
gegen den gesicherten Erkenntnissen der jahrzehntelan-
gen Unfallforschung an frei erfundene Tatsachenbehaup-
tungen glaubt.
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Die „frei erfundene Tatsachenbehauptung" sieht der Kläger in der Annahme des
Berufungsgerichts, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Trennung von motor- und muskelbetriebenen
Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene; diese Annahme
stehe im Widerspruch zur gesicherten Erkenntnis der Verkehrsunfallforschung.
Damit ist revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf jedoch entgegen § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht schlüssig dargetan. Der vom Kläger angegriffene Passus
des Berufungsurteils gibt - ausgedrückt in anderen Worten - nur das wieder,
was den Regelungsgehalt des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausmacht und was da-
her auch der hinter dieser Regelung stehenden generalisierenden Wertung des
Normgebers entspricht. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besagt, dass die Straßenver-
kehrsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - einer quali-
fizierten Gefährdungslage - nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anord-
nung einer Radwegebenutzungspflicht zu entscheiden hat (vgl. dazu auch Urteil
vom 18. November 2010 - BVerwG 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 <162>
Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zunächst geprüft,
ob aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer
Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefährdungslage gegeben
ist; es hat sich - nachdem es das wegen des Zusammentreffens verschiedener
im Urteil im Einzelnen dargestellten Umstände bejaht hat - in einem zweiten
Schritt mit der Frage befasst, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
auch ermessensfehlerfrei erfolgt ist. In diesem zweiten Prüfungsschritt hat das
Berufungsgericht darauf abgestellt, ob es die Gefährdungslage in besonderer
Weise noch weiter erhöhende Umstände gibt, die eine Abweichung von den
Vorgaben der VwV-StVO zu dessen Mindestbreite rechtfertigen können. Diese
Vorgehensweise ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, ob
die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation
im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den
Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Alles Weitere ist eine Frage
des jeweiligen Einzelfalles.
b) Klärungsbedarf sieht der Kläger weiter hinsichtlich der Frage,
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ob ein allerorts vorkommender Umstand einen konkreten
örtlichen Umstand im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO
darstellen kann.
Auch das rechtfertigt eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Revisionszu-
lassung nicht. Nachdem § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO „besondere“ örtliche Verhält-
nisse verlangt, die zudem zu einer das allgemeine Risiko erheblich überstei-
genden Gefährdung der dort in Bezug genommenen Rechtsgüter führen müs-
sen, ist auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens schon aufgrund
des Wortlauts der Norm klar, dass ein „allerorts vorkommender Umstand“ für
sich genommen nicht genügt.
Entgegen der Annahme des Klägers bietet das Verfahren ebenso wenig Anlass
zu einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage,
ob ungeübte Radfahrer eine Radwegebenutzungspflicht
gegen alle Radfahrer rechtfertigen können.
Eine solche Auffassung liegt dem Berufungsurteil nicht zugrunde und wäre da-
her auch nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Das Beru-
fungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45
Abs. 9 Satz 2 StVO nicht allein damit begründet, dass es - wie es dazu in den
Entscheidungsgründen heißt - „ungeübte und/oder eher ängstliche Radfahrer“
gibt; es hat diese Annahme vielmehr auf mehrere nach seinen tatsächlichen
Feststellungen hier kumulativ vorliegende Umstände gestützt. Zu der im Be-
reich der Unterführung verminderten Wahrnehmbarkeit von Radfahrern komme
die Abschüssigkeit der Straße, die jedenfalls für ungeübte und/oder ängstliche
Fahrer zu einer schwereren Beherrschbarkeit des Fahrrades führe, sowie ein
hohes Verkehrsaufkommen und eine geringe Breite der Fahrspuren, die ein
gefahrloses Überholen von Radfahrern erschwere. Liegt eine qualifizierte Ge-
fahrenlage im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9
Satz 2 StVO vor, kann das bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur An-
ordnung einer Radwegebenutzungspflicht führen. Sie trifft, entsprechend der
Geltung, die zur Umsetzung dieser Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen
für sich beanspruchen, alle Radfahrer. Auch insoweit besteht kein weiterer revi-
sionsgerichtlicher Klärungsbedarf.
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c) Die vom Kläger des Weiteren aufgeworfene Frage,
ob eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit der Fahr-
bahnbenutzung mit einem technischen Regelwerk belegt
werde könne, das - wie die vom Berufungsgericht hier he-
rangezogenen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(ERA 1995) - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung be-
reits durch ein jüngeres Regelwerk ersetzt worden sei,
führt ebenfalls nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es
versteht sich von selbst, dass technische Regelwerke grundsätzlich in ihrer ak-
tuellen Fassung zugrunde zu legen sind. Soweit der Kläger rügt, das Beru-
fungsgericht habe hier zu Unrecht die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen in
der alten Fassung von 1995 herangezogen, betrifft das allein den konkreten
Einzelfall. Die nicht weiter unterlegte Behauptung, es werde auch in jüngster
Zeit und auch nach Veröffentlichung der ERA 2010 mit unzutreffenden Belas-
tungszahlen argumentiert, genügt nicht, um dem hier in Rede stehenden Ver-
fahren eine grundsätzliche und damit fallübergreifende Bedeutung zu verleihen.
d) In Bezug auf die in der Beschwerde außerdem aufgeworfenen Frage,
ob technische Hinweise für den Bau von Sonderwegen
(unterstellt sie sind 1. aktuell und nicht durch neuere über-
holt und 2. auch nicht durch konkrete Forschungsergeb-
nisse als im Grunde überholt entlarvt) ein Fahrbahnbenut-
zungsverbot rechtfertigen können,
ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 1
Nr. 2 StVO ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargetan. Der Kläger stellt
zur Begründung darauf ab, das Berufungsgericht habe übersehen, dass sich
die Frage der Einrichtung einer getrennten Radverkehrsanlage rechtlich und
tatsächlich von der Anordnung einer Benutzungspflicht unterscheide. Das trifft
nicht zu. Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass Radfahrer
nach dem Inkrafttreten der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998
S. 515) nicht mehr bereits dann auf den Radweg verwiesen werden können,
wenn er vorhanden ist (vgl. Rn. 33 des Urteils). Es weist ergänzend auch selbst
darauf hin, dass die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 1995, die es
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als bloßen Anhaltspunkt für die Bewertung des Gefährdungspotenzials heran-
gezogen hat, zu einem Zeitpunkt erarbeitet worden seien, als die sich aus § 39
Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO ergebenden verschärften Anforderungen noch
nicht einmal im Entwurf vorgelegen hätten (vgl. Rn. 36 des Urteils). Im Übrigen
ist in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinrei-
chend geklärt, dass für die Wertung, ob die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO voraus-
gesetzte besondere Gefährdungslage vorliegt, auch auf die Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen zurückgegriffen werden kann (vgl. Urteil vom 18. Novem-
ber 2010 - BVerwG 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 Rn. 27); davon gehen auch
die Instanzgerichte aus (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011
- 5 S 2285/09 - VKM 2012, 12 <14> m.w.N.).
Die Beantwortung der Frage,
ob das falsche Lesen eines mit dem technischen Regel-
werk nicht vertrauten Richters eine Gefahr im Sinne von
§ 5 Abs. 9 StVO begründen kann,
erfordert ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese
Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Es liegt auf der Hand, dass die gerichtli-
che Annahme, es liege eine besondere Gefährdungslage im Sinne von § 45
Abs. 9 Satz 2 StVO vor und die Behörde habe bei der Anordnung einer Radwe-
gebenutzungspflicht ermessenfehlerfrei gehandelt, auf nicht zu beanstanden-
den tatsächlichen Feststellungen und darauf fehlerfrei gestützten tatsächlichen
und rechtlichen Schlussfolgerungen beruhen muss. Die hinter der Fragestellung
stehende Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die ERA 1995 falsch
gelesen, soweit dort bezogen auf die Verkehrsbelastung der Straße eine Ein-
satzgrenze für die Einrichtung eine Radverkehrsanlage genannt wird, betrifft
allein die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall; die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht
schlüssig dargetan.
e) Weiter wirft der Kläger die Frage auf,
ob allein der Wunsch schnellfahrwilliger Kraftfahrer, lang-
samere Fahrzeuge ohne Rücksicht auf Gegenverkehr und
ohne Inanspruchnahme des - vorhandenen - zweiten
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Fahrstreifens jederzeit überholen zu können, schon ein
Verkehrsverbot gegen die langsameren Verkehrsteilneh-
mer rechtfertigen kann.
Auch das führt nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem Revisionsverfahren würde sich die
Frage in dieser Form nicht stellen. Die rechtmäßige Anordnung einer Radwe-
gebenutzungspflicht setzt - wie bereits dargelegt - eine besondere Gefährdung
der in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in Bezug genommenen Rechtsgüter sowie au-
ßerdem eine fehlerfreie Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde vo-
raus. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen können sowohl die Straßenver-
kehrsbehörde als auch das Verwaltungsgericht berücksichtigen, ob die beson-
deren örtlichen Verhältnisse nach allgemeiner Erfahrung Anlass für die Annah-
me geben, dass Kraftfahrer hier langsamer fahrende Radfahrer ohne Beach-
tung des erforderlichen Sicherheitsabstandes überholen und diese dadurch ge-
fährden, oder ob das unvermittelte Ausweichen von überholenden Kraftfahrern
auf den zweiten Fahrstreifen zu einer Gefährdung anderer Kraftfahrer führen
kann.
f) Ebenso wenig rechtfertigt die Frage,
ob es einem Gericht zusteht, eine Behörde von sämtlichen
für sie geltenden gesetzlichen Regelungen zu befreien,
die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Frage würde in dieser Form in dem vom Kläger angestrebten Revisionsver-
fahren aus mehreren Gründen nicht zur Beantwortung stehen. Es kann schon
nicht davon die Rede sein, das Berufungsgericht befreie die Beklagte von sämt-
lichen für sie geltenden gesetzlichen Regelungen. In Rede steht insoweit in
sachlicher Hinsicht allein die Mindestbreite, die die VwV-StVO bei einem ge-
trennten Rad- und Gehweg für den Fahrstreifen fordert, den die Radfahrer be-
nutzen sollen. Die rechtliche Qualität dieser Bestimmung ist zudem nicht die
einer „gesetzlichen Regelung“. Zu entnehmen ist diese Vorgabe vielmehr einer
Verwaltungsvorschrift, also einer verwaltungsinternen Regelung, die - worauf
auch das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - nach allgemeiner Auffas-
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sung zwar die Verwaltung, nicht aber ein Gericht zu binden vermag. Überdies
misst sich diese Verwaltungsvorschrift auch selbst, was die Vorgabe einer Min-
destbreite angeht, keine strikte Bindungswirkung im Sinne einer „Muss“-
Regelung bei. Vielmehr heißt es unter II. (Radwegebenutzungspflicht) Nr. 2
Buchst. a: die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) „soll
in der Regel dabei durchgehend betragen“. Im Folgenden wird ausgeführt, dass
ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung von den Mindestmaßen
dann abgewichen werden kann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrli-
chen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten
(z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen wer-
den kann.
Abgesehen davon kann - ohne dass es hierfür erst der Durchführung eines Re-
visionsverfahrens bedarf - nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass unter den vom
Berufungsgericht aufgeführten engen Voraussetzungen, also dann, wenn die
Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer im Verhältnis zu der auf
besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Gefährdungssitua-
tion im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nochmals deutlich gesteigerten Ge-
fährdung der Radfahrer selbst führen würde, und ein Radweg vorhanden ist,
dessen Benutzung zumutbar und dessen Ausbau aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten nicht ohne Weiteres möglich ist, eine Radwegebenutzungspflicht un-
ter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auch dann
angeordnet werden darf, wenn der Radweg nicht den Vorgaben der VwV-StVO
an seine Mindestbreite entspricht. Inwieweit solche Umstände vorliegen, die
eine Unterschreitung der Mindestbreite ausnahmsweise rechtfertigen können,
ist nach den Gesamtumständen jedes konkreten Einzelfalls zu entscheiden und
einer grundsätzlichen Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu-
gänglich. Eine weitergehende revisionsgerichtliche Klärung stößt in diesem Zu-
sammenhang schon deshalb an Funktionsgrenzen, weil die Bewertung der Ge-
fährdungssituation auf der einen und die Beurteilung der Zumutbarkeit der Be-
nutzung eines solchen Radweges auf der anderen Seite jeweils auf der Grund-
lage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgen muss, an die das
Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.
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g) Es liegt auf der Hand, dass die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen
Frage,
ob ein Gericht aufgrund eigener Gefahrphantasien das
geltende Recht verwerfen darf,
ebenfalls kein Revisionsverfahren erfordert. Sie ist zu verneinen.
Die im Zusammenhang damit aufgeführte Frage,
ob im Straßenverkehrsrecht gegen die Nichtstörer (vom
Kläger gemeint sind die Radfahrer) vorgegangen werden
darf, obwohl die Störer (vom Kläger gemeint sind unter
Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften überholende
Kraftfahrer) greifbar sind,
kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
führen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich die Regelung
des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen nicht gegen „Störer“ im polizei-
rechtlichen Sinne richtet. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln
vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten
oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung
der Fortbewegungsmöglichkeiten einzudämmen (vgl. Urteil vom 23. September
2010 - BVerwG 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 <33> Rn. 44).
h) Auch mit der Frage,
ob gesetzliches Recht, das die Verkehrssicherheit von
Radfahrern und Fußgängern schützen soll, schon deswe-
gen von Gerichten außer Kraft gesetzt werden darf, weil
Radfahrer sich an § 1 StVO halten müssen, Kraftfahrern
das aber gerichtlicherseits nicht zugemutet wird,
ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Diese Frage zielt, trotz des Versuches einer allge-
meinen Einkleidung, erkennbar auf den konkreten Einzelfall. Sie beruht auf der
Unterstellung des Klägers, das Berufungsgericht verlange von Kraftfahrern nicht
die Einhaltung der sich aus § 1 StVO ergebenden Verhaltenspflichten. Das trifft
aber nicht zu. Das Berufungsgericht geht allein von der - auch allgemeinkundi-
gen - Tatsache aus, dass Kraftfahrer den ihnen auferlegten Sorgfalts- und
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Rücksichtnahmepflichten im Straßenverkehr nicht immer genügen. Bereits des-
halb würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfah-
ren nicht stellen. Ebenso wenig steht aus den bereits dargestellten Gründen
die Außerkraftsetzung von „gesetzlichem Recht“ in Rede, wie der Kläger be-
hauptet.
i) Schließlich stützt der Kläger sein Begehren, die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung zuzulassen, auf den Einwand, das Berufungsgericht habe eine
verkürzte und damit unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenom-
men. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung arbeitet
er im Zusammenhang damit aber nicht heraus. Soweit er Klärungsbedarf hin-
sichtlich der Frage sieht, unter welchen Bedingungen mit straßenverkehrsrecht-
lichen Anordnungen der Nichtstörer statt des - greifbaren - Störers in Anspruch
genommen werden dürfe, gilt das vorstehend unter g) bereits Ausgeführte.
Überdies hängt die Beantwortung der Frage, inwieweit sich die Anordnung einer
Radwegebenutzungspflicht als verhältnismäßig erweist, von den konkreten
Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; sie ist somit einer fallübergreifenden
revisionsgerichtlichen Beantwortung nicht zugänglich.
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil des Beru-
fungsgerichts - wie der Kläger geltend macht - von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine solche Abweichung sieht der Kläger zum einen darin, dass das Beru-
fungsgericht eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung für entbehrlich ge-
halten habe, obwohl sich nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsge-
richts in seinem Urteil vom 25. April 1980 (BVerwG 7 C 19.78
- Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8
= NJW 1981, 184) eine Maßnahme nach
§ 45 Abs. 1 StVO nur dann als rechtmäßig erweise, wenn sie geeignet, erfor-
derlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sei.
Damit hat der Kläger jedoch
nicht dargetan, dass das Berufungsgericht einen vom genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt
hat, wie das § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO voraussetzt.
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Behauptet wird damit allein die fehlerhafte Anwendung eines solchen vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Obersatzes. Darin wäre - die
Richtigkeit dieser Auslegung des Berufungsurteils durch den Kläger unterstellt -
allein ein Subsumtionsfehler des Berufungsgerichts zu sehen, nicht aber Diver-
genz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Ebenso wenig hat der Kläger eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil
des Senats vom 5. April 2001 (BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45
StVO Nr. 41 = NJW 2001, 3139) schlüssig dargetan. Sein Vortrag hierzu be-
schränkt sich auf die Rüge, das Berufungsgericht habe keinerlei nachvollzieh-
bare Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Gefahrenlage an der hier in
Rede stehenden Strecke das allgemeine Risiko erheblich übersteige. Das rich-
tet sich der Sache nach gegen die Beurteilung der Gefährdungssituation durch
das Berufungsgericht. Dass das Berufungsurteil einen von der vom Kläger he-
rangezogenen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden rechtli-
chen Obersatz aufweist, arbeitet die Beschwerde dagegen nicht heraus. Sie
wird den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge daher nicht gerecht.
3. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, der vorliegt und auf
dem das angegriffene Berufungsurteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht
wesentliche Teile seines Vortrags übergangen habe. Er habe nachgewiesen,
dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bei Straßen, wie hier, die
Verkehrssicherheit nicht verbessere, sondern verschlechtere. Diesen Vortrag
habe das Berufungsgericht willkürlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern
sei ohne nähere Begründung vom Gegenteil ausgegangen. Damit wird jedoch
der Sache nach kein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
(„error in procedendo“) geltend gemacht, gerügt wird vielmehr im Kern eine un-
zutreffende Beurteilung der Gefährdungssituation durch das Berufungsgericht
und damit eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
b) Für verfahrensfehlerhaft hält der Kläger außerdem, dass das Berufungsurteil
auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 1995 abstelle, obwohl
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diese Empfehlungen zum Entscheidungszeitpunkt bereits von den Empfehlun-
gen für Radverkehrsanlagen in der Fassung von 2010 überholt gewesen seien.
Außerdem habe das Gericht seinen Vortrag missachtet, dass die in den Emp-
fehlungen 1995 genannten Kfz-Belastungszahlen unhaltbar seien. Auch das
zielt jedoch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, sondern auf eine - nach Auffassung des Klägers - fehlerhafte Beweis-
würdigung und im Ergebnis unrichtige Bejahung der Voraussetzungen von § 45
Abs. 9 Satz 2 StVO durch das Berufungsgericht.
c) Darüber hinaus macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei unzutref-
fend und damit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, er habe auf weitere
mündliche Verhandlung verzichtet. Auch insoweit kann kein Verfahrensfehler
festgestellt werden, auf dem das Berufungsurteil beruht. Der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010 auf weitere mündli-
che Verhandlung verzichtet. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Widerruf
dieser Prozesshandlung zumindest unter engen Voraussetzungen in Betracht
kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B
90.05 - juris Rn. 13 m.w.N.), sind doch an die Erklärung des Widerrufs als „ac-
tus contrarius“ schon aus Gründen der Verfahrenssicherheit dieselben formalen
Anforderungen zu stellen wie an den vorangegangen Verzicht auf mündliche
Verhandlung. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann aber nur schriftlich,
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündli-
chen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
17. Aufl. 2011, § 101 Rn. 5 m.w.N.). Ein diesen formalen Anforderungen genü-
gender Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung ist seitens des Klä-
gers nicht erfolgt. Er kann insbesondere nicht in dem Schriftsatz des Prozess-
bevollmächtigten des Klägers vom 10. Juni 2010 gesehen werden; dort wird die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur für den Fall beantragt, dass
es aus Sicht des Gerichts darauf ankomme, ob das Bayerische Staatministeri-
um des Innern die Ungültigkeit der StVO-Novelle behauptet habe. Offen bleiben
kann, ob ein solcher unter eine Bedingung gestellter Widerruf überhaupt zuläs-
sig wäre; jedenfalls ist die im Schriftsatz genannte Bedingung nicht eingetreten.
Die Annahme des Klägers, dass der zuvor erklärte Verzicht auf mündliche Ver-
handlung aufgrund der Einführung weiteren Tatsachenmaterials durch den Be-
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klagten nach diesem Verzicht von selbst, also auch ohne einen wirksamen Wi-
derruf, entfallen sein könnte, ist unzutreffend (vgl. BVerwG, Beschluss vom
1. März 2006 a.a.O. Rn. 16).
Dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt haben könnte, dass es die mündliche Verhandlung nicht wie-
dereröffnet hat, ist vom Kläger nicht dargetan. Er hat zum Schriftsatz der Be-
klagten vom 31. Mai 2010 seinerseits unter dem 10. Juni 2010 ausführlich
schriftsätzlich Stellung genommen und dort in Kenntnis des Beklagtenvortrags
nur unter den bereits dargestellten - nicht eingetretenen - Voraussetzungen die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Was der Kläger im
Falle der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch ergänzend zu den
von ihm in der Beschwerdebegründung aufgeführten Beklagtenschriftsätzen
hätte darlegen wollen und inwieweit das für den Ausgang des Verfahrens von
Bedeutung gewesen wäre, ist nicht dargelegt.
d) Schließlich wendet sich der Kläger gegen die in den Entscheidungsgründen
enthaltene Feststellung, dass es auf der streitgegenständlichen Strecke im Be-
reich der Unterführung „eine herabgesetzte Wahrnehmbarkeit von Radfahrern“
gebe. Das sei während des Ortstermins nicht festgestellt worden, sondern vom
Gericht frei erfunden. Damit wendet sich der Kläger gegen eine tatsächliche
Feststellung des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht gemäß § 137
Abs. 2 VwGO bindet, wenn er nicht einen Verstoß gegen die Grundsätze der
Beweiswürdigung, allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze
geltend machen kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger die Wahr-
nehmbarkeit von Radfahrern in dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt
anders beurteilt als das Berufungsgericht, genügt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
StVO
§ 45 Abs. 1 Satz 1
§ 45 Abs. 9 Satz 2
Anlage 2 Nr. 20 (Zeichen 241 - Getrennter Rad- und Gehweg)
Stichworte:
Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für
Radwege; Radfahrer; besondere Gefährdungssituation; Zumutbarkeit der Be-
nutzung; Mindestbreite; Getrennter Rad- und Gehweg; besondere örtliche Ver-
hältnisse; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung;
VwV-StVO; Empfehlungen für Radverkehrsanlagen; ERA.
Leitsatz:
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht kann auch dann rechtmäßig
sein, wenn die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) vorgesehene Mindestbreite des von den Radfahrern zu
benutzenden Radweges nicht erreicht wird. Entscheidend ist, ob die Mitbenut-
zung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne
von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbau-
zustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.
Beschluss des 3. Senats vom 16. April 2012 - BVerwG 3 B 62.11
I. VG München vom 18.01.2008 - Az.: VG M 23 K 07.3138 -
II. VGH München vom 06.04.2011 - Az.: VGH 11 B 08.1892 -