Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Rechtliches Gehör, Rüge, Verschulden, Beweiserleichterung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 62.10 (3 B 93.09)
VG 3 K 760/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 B 93.09 - wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Der vom Kläger als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO eingeordnete Antrag
vom 23. Juli 2010 ist nicht wegen Verspätung unzulässig. Wegen der Versäu-
mung der Frist für die Erhebung der Rüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist
antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Kläger hat glaubhaft ge-
macht, dass er im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert
war, diese Frist einzuhalten. Ein zurechenbares Verschulden seiner Prozess-
bevollmächtigten liegt nicht vor. Die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der
Rüge ist von ihnen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der stellver-
tretenden Bürovorsteherin infolge von Umständen übersehen worden, für die
den Prozessbevollmächtigten kein Organisationsverschulden trifft.
Die Anhörungsrüge bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit ihr wird nicht aufgezeigt, dass
der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a
Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Zu Recht bezweifelt der Kläger selbst einen Gehörsver-
stoß. Er macht nicht geltend, dass der Senat Ausführungen im Beschwerdever-
fahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe; vielmehr
beanstandet er erneut eine vermeintlich fehlerhafte Tatsachen- und Beweis-
würdigung des Verwaltungsgerichts. Diese unterstellt, ergäbe sich kein Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, wie schon im Beschluss vom
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24. Juni 2010 ausgeführt ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch
mit der Anhörungsrüge seine Deutung der Ereignisse gegen die - mindestens
ebenso vertretbare - Deutung des Verwaltungsgerichts setzt, also jedenfalls
beweisfällig bleibt. Auf die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes, die vom Verwaltungsgericht gesehen und zugrunde
gelegt worden ist, kann sich der Kläger insoweit nicht berufen; sie bezieht sich
ausschließlich auf Angaben zu Tatsachen des Antragstellers, nicht aber, wie
der Kläger meint, auf die zu ziehenden Schlussfolgerungen und die Würdigung
von Tatsachen im Rahmen der Gesamtumstände.
Insgesamt könnte der Antrag damit auch dann keinen Erfolg haben, wenn man
ihn (zugleich) als Gegenvorstellung verstehen würde, wie es der Kläger der Sa-
che nach anregt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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