Urteil des BVerwG vom 11.07.2006

Urteil vom 11.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 62.06
VG 5 A 305/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2006 mit Schrift-
satz vom 6. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die
Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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