Urteil des BVerwG vom 14.07.2003

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 62.03
VG 6 K 1370/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. März 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haftet dem ange-
fochtenen Urteil nicht der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs an, und
mit der Streitsache verbindet sich auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde verkennt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die Be-
gründung des Widerspruchsbescheids abgestellt hat, weil es dessen (Entscheidungsaus-
spruch und) Begründung gefolgt ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sowohl der Bescheid vom
18. Juni 2002 als auch der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 haben aber darauf
abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorgelegen haben, die
hätten vorliegen müssen, um das im Jahre 1996 bestandskräftig abgeschlossene Aus-
gangsverfahren zugunsten des Klägers wieder eröffnen zu können; die im Widerspruchsbe-
scheid vom 1. August 2002 (unter C.) geäußerten Erwägungen stellen sich demgegenüber
als nicht entscheidungstragende Hilfserwägungen dar, die mangels Vorliegens von Wieder-
aufnahmegründen gesetzlich nicht gefordert waren und dem Kläger lediglich verdeutlichen
sollten, dass auch ohne die Wirkungen der bestandskräftigen Versagung das von ihm gel-
tend gemachte Begehren nicht als begründet angesehen werden könnte. Folgerichtig hat
auch das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen durch die Wendung "Zur Klarstellung
wird nochmals darauf hingewiesen, dass ..." zum Ausdruck gebracht, dass anders als die
entscheidungstragende Billigung der tragenden Gründe des Widerspruchsbescheids die
Billigung dieser Ausführungen des Widerspruchsbescheids nur die Bedeutung nicht tragen-
der Hilfserwägungen haben sollte.
Da die Verneinung der Wiederaufnahmevoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG mit der
Beschwerde - und auch im Klageverfahren zuvor - nicht zulässig und begründet angegriffen
worden ist, kann aus den nicht tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils weder ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch eine Klärungsbedürftigkeit
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orien-
tiert sich der beschließende Senat an der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn