Urteil des BVerwG vom 18.08.2015

Schiedsstelle, Verordnung, Form, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 61.14 (3 C 17.15)
OVG 7 A 11124/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem
Urteil vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 69 399 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revi-
sionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben,
ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets
Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle")
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Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entschei-
dung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist,
und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14
KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während
des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt
und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Feh-
lens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konn-
ten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 17.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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