Urteil des BVerwG vom 21.11.2011

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 61.11 (3 B 30.11)
VGH 5 A 2046/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 3 B 30.11 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch den im Tenor be-
zeichneten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im
Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Wei-
se verletzt.
Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG,
u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>
und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche
Umstände sind hier nicht erkennbar.
Zusammengefasst rügt der Kläger als Verkürzung seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör, dass der Senat seinem Verständnis der maßgeblichen unions-
rechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs zur Bemessung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht ge-
folgt sei. Dies trifft zu, ist aber nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Zum einen betrifft dieser Vortrag nicht das
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Verfahren, sondern das materielle Recht. Zum anderen ist nicht ersichtlich,
dass der Senat den Rechtsstandpunkt und die dazu angeführten Argumente
des Klägers unbeachtet gelassen oder gar übergangen hat. Vielmehr hat sich
der Senat in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst.
Das ist auch keineswegs selektiv geschehen, sondern umfassend, soweit es
entscheidungserheblich war. Die vom Kläger vermisste Beschäftigung mit ein-
zelnen Randnummern aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07 und C-309/07) rechtfertigt nicht den Schluss
darauf, der Senat habe die dort enthaltenen Erwägungen übersehen. Das Ge-
genteil ist der Fall; der Senat hat die Entscheidungen vollständig in den Blick
genommen und ausgewertet (vgl. Rn. 3 und Rn. 6 des angegriffenen Beschlus-
ses). Es ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, welche rechtlichen Konse-
quenzen aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zu ziehen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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