Urteil des BVerwG vom 27.10.2010

Widerruf, Approbation, Wiedererteilung, Unwürdigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 61.10
VGH 21 BV 09.1993
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2010
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Arzt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde gegen ihn eine Geld-
strafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180 € wegen Betrugs in 272 zusam-
menhängenden Fällen verhängt. Dem lag der Vorwurf zugrunde, bestimmte
Leistungen gegenüber Privatpatienten mit einem zu hohen Gebührensatz abge-
rechnet zu haben. Der Beklagte widerrief daraufhin die Approbation des Klägers
wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die dagegen geführte Klage ist in
der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des
Klägers.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die mit der Be-
schwerde und dem weiteren Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
zu.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer „Doppelahn-
dung“ (III.1.a und c der Beschwerde) stellt sich nicht, weil der Widerruf der Ap-
probation keine (weitere) Bestrafung des Klägers, sondern eine Maßnahme zur
Abwehr der Gefahren darstellt, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder
zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Eine Maßregel der
Besserung und Sicherung im Sinne des § 70 StGB, die die vom Kläger ange-
führte Frage eines berufsrechtlichen „Überhangs“ aufwerfen könnte, ist im
Strafverfahren nicht angeordnet worden.
Soweit der Kläger angesichts der strikten Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 BÄO die
Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung aufwirft (III.1.b, d und e der Be-
schwerde), besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es ist bereits
geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit
schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rech-
nung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf
ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem
Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten
Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem
angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grund-
rechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Wi-
derrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die
Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßig-
keit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. nur Urteil vom
28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - NJW 2010, 2901 ). Das hat das
Berufungsgericht nicht verkannt, sondern hat in den Entscheidungsgründen
sowie durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerrufs-
bescheid die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Höhe des angerichteten
Schadens, die Länge des Zeitraums, in denen es zu den betrügerischen Ab-
rechnungen gekommen ist, sowie die Gründe für die Beendigung dieser Hand-
lungen in den Blick genommen und dabei gleichfalls entlastende Umstände
bedacht, ihnen aber kein maßgebliches Gewicht beigemessen. Vor diesem Hin-
tergrund trifft die mit den betreffenden Fragen unterstellte Annahme des Klä-
gers, das Berufungsgericht habe besondere persönliche Umstände unberück-
sichtigt gelassen und nicht im Einzelfall geprüft, ob der Widerruf erforderlich ist,
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nicht zu. Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe
allein wegen der Möglichkeit einer späteren Wiedererteilung der Approbation
deren Widerruf bei jedweder strafrechtlichen Verurteilung (generell) für verhält-
nismäßig erachtet.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die bei einem
Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose zu stellen sind (III.1.f
der Beschwerde), führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Der Kläger unterstellt, das Berufungsgericht habe ohne jede sub-
stantielle Begründung apodiktisch behauptet, nach einer strafrechtlichen Verur-
teilung wegen Abrechnungsbetrugs sei der Arzt stets unzuverlässig. Eine sol-
che These hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Auch verstanden als Fra-
ge nach den allgemeinen Anforderungen an die gebotene Prognoseentschei-
dung besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Es ist bereits geklärt, dass die Un-
zuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage Tatsachen erfordert, die
die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und
Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose
kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des
Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zu-
verlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art,
die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest ge-
wordener Charakter (Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Von die-
sen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ob seine kon-
kreten Erwägungen zur Gefahrenprognose - wie der Kläger meint - unsubstanti-
iert sind und die getroffene Feststellung nicht tragen, ist keine Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Beru-
fungsgericht entgegen der Annahme des Klägers nicht schematisch aus der
Straftat auf eine ungünstige Prognose geschlossen hat, sondern neben den
Umständen der Tat berücksichtigt hat, dass der Kläger im Bereich der ver-
tragsärztlichen Versorgung, in dem er nach Aufgabe seiner privatärztlichen Tä-
tigkeit nur noch tätig ist, nach wie vor mit Abrechnungen zu tun hat.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Bedeutung generalpräventiver
Aspekte bei dem Widerruf einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit (III.1.g
der Beschwerde) stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den Widerruf nicht
- auch nicht (wie der Kläger meint) unausgesprochen - mit solchen Aspekten
gerechtfertigt hat. Auf die dahingehende Argumentation des Beklagten in der
Berufungsbegründung kommt es nicht an.
Die auf den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit bezogenen Fragen des Klägers
(III.1.h, i, j und k der Beschwerde) sind nicht entscheidungserheblich. Das Beru-
fungsgericht hat darauf nur ergänzend abgestellt. Das Urteil wird selbständig
getragen von der Annahme, dass der Kläger unzuverlässig zur weiteren Aus-
übung des ärztlichen Berufs ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang
geltend macht, der Begriff der Unzuverlässigkeit sei „völlig unbestimmt“, trifft
der Vorwurf nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen einem Arzt die notwen-
dige Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs fehlt, ist in der Rechtspre-
chung hinreichend geklärt (s.o.). Gleiches gilt im Übrigen für den Begriff der
Unwürdigkeit.
Nicht weiter klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs
der Approbation (III.1.l der Beschwerde). Die Annahme des Berufungsgerichts,
es sei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen, entspricht
ständiger Rechtsprechung des Senats (s.o.). Dagegen bringt der Kläger keine
durchgreifenden Gründe vor. Insbesondere beruht diese Rechtsprechung nicht
auf der Erwägung, dass sich ein Betroffener, der sich gegen den Widerruf
wehrt, keine Vorteile gegenüber einem einsichtigen Betroffenen verschaffen
soll, sondern maßgeblich auf dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit
der Wiedererteilung der Approbation vorsieht und der Widerruf deshalb eine
Zäsur bildet, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem
Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Das zwingt einen Betroffenen ent-
gegen der Annahme des Klägers keineswegs dazu, unmittelbar nach dem Ab-
schluss des behördlichen Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung
zu stellen. Ein Wohlverhalten nach Widerruf der Approbation ist bei einer
späteren Entscheidung über die Wiedererteilung unabhängig davon berück-
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sichtigungsfähig, ob es vor oder nach Stellung eines Antrags auf Wiederertei-
lung erfolgt ist. Ob als Bewährungszeit für eine spätere Wiedererteilung nur der
Zeitraum ab Bestandskraft des Widerrufs in Betracht kommt mit der Folge, dass
ein Betroffener durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz „bestraft“ werde
(III.1.m der Beschwerde), betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
Die Bedeutung der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger
(III.1.n der Beschwerde) wirft keine fallübergreifenden Fragen auf. Das Beru-
fungsgericht hat diesen bereits vor dem Widerruf der Approbation eingetretenen
Umstand in den Blick genommen, ihm aber unter anderem deshalb kein
maßgebliches Gewicht beigemessen, weil das Verhalten unter dem Eindruck
des Strafverfahrens und des berufsrechtlichen Verfahrens erfolgt sei. Das be-
trifft allein die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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