Urteil des BVerwG vom 26.08.2008

Urteil vom 26.08.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 61.08
VG 8 K 97/07 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und
Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungs-
gerichts Meiningen vom 5. Mai 2008 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Kläger sich nicht,
wie geboten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), von einem Prozessbevollmächtigten hat
vertreten lassen. Davon abgesehen ist sie unbegründet. Dazu wird auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 11.08 - verwie-
sen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinrei-
chenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Absehen von der Erhebung von Ge-
richtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Liebler
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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