Urteil des BVerwG vom 16.10.2003

Aufklärungspflicht, Heilpraktiker, Verfahrensmangel, Abend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 61.03
VG 15 A 34.02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt erfolglos.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird durch den
Beschwerdevortrag nicht belegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechts-
sache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in
ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die
grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwer-
- 3 -
deschrift dargelegt werden. Das ist hier trotz deren außerordentlichen Umfangs nicht
in hinreichender Weise geschehen. Dabei genügt der Vortrag der Klägerin, weshalb
das angefochtene Urteil ihrer Meinung nach rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe ge-
gen die Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts ersetzen nicht die Darle-
gung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Klägerin verkennt damit den
prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwer-
de und derjenigen einer zugelassenen Revision.
Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Be-
schwerde mindestens eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfra-
ge des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht ge-
klärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine sol-
che Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Soweit Ausführungen der
Klägerin in Frageform gekleidet sind und als klärungsbedürftig herausgestellt werden,
entbehren sie teils der erforderlichen Bestimmtheit, teils der Verallgemeinerungsfä-
higkeit.
Eine zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führende Frage
muss so gestellt sein, dass sie der angefochtenen Entscheidung die tragende Grund-
lage entzöge, falls das Revisionsgericht sie im Sinne des Beschwerdeführers beant-
worten würde. Dazu reicht es nicht aus, einen "Problemkreis" bzw. eine "Problema-
tik" oder einen "Bereich" (Beschwerdebegründung S. 14 f.) zu beschreiben oder un-
differenziert nach der Auslegung einer bestimmten Vorschrift zu fragen, ohne die in
Frage kommenden Alternativen herauszuarbeiten. Die Frage, "wie bzw. auf welcher
Grundlage bezifferbares Anteilsvermögen bzw. ein hierauf gerichteter kommunaler
Anspruch im Sinne von § 4 Abs. 2 KVG ermittelt werden muss", lässt die erforderli-
che Konnexität mit einer entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts
nicht erkennen. Sie bezeichnet einen komplexen rechtlichen Sachverhalt, der der
Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist. Es obliegt
der Beschwerdeführerin, aus einem Problemkreis konkrete Rechtsfragen herauszu-
arbeiten, die es dem Beschwerdegericht ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob
der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
- 4 -
Noch offensichtlicher zeigt sich das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung bei den
übrigen Fragen (S. 14 f. der Beschwerdebegründung), die nachzuvollziehen dem
Senat schwerfällt. Jedenfalls aber sind sie den konkreten Umständen des vorliegen-
den Einzelfalles so sehr verhaftet, dass eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung
nicht möglich ist.
2. Die mit der Beschwerde erhobene Abweichungsrüge ist ebenfalls nicht begründet.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in
Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abge-
wichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundes-
verwaltungsgericht beziehungsweise der Gemeinsame Senat der obersten Gerichts-
höfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht. Eine derartige Abweichung
wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach
§ 86 Abs. 1 VwGO, der das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden sei. Ob die-
ser Vorwurf zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben, denn die - angeblich - un-
richtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom
vorinstanzlichen Gericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu ent-
scheidenden Einzelfall ist keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
(stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG
3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17) und kann für sich genommen
nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Auch die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeich-
net" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begrün-
denden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulas-
- 5 -
sungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971,
Rn. 222 m.w.N.).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe entgegen der Ankündi-
gung im Termin, eine Entscheidung werde am Schluss der Sitzung ergehen, am
Abend dieses Sitzungstages nur einen neuen Verkündungstermin, nicht aber das
erwartete Urteil verkündet. Inwiefern hierin ein Verfahrensfehler liegen soll, vermag
der Senat nicht zu erkennen; er sieht daher unter Berufung auf § 133 Abs. 5 Satz 2
2. Halbsatz VwGO von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski