Urteil des BVerwG vom 21.11.2011, 3 B 60.11
Rechtliches Gehör
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 60.11 (3 B 29.11) VGH 5 A 2044/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht im
Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG,
u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>
und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche
Umstände sind hier nicht erkennbar.
3Zusammengefasst rügt die Klägerin als Verkürzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Bemessung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei.
Dies trifft zu, ist aber nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Zum einen betrifft dieser Vortrag nicht das Verfahren,
sondern das materielle Recht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Senat
den Rechtsstandpunkt und die dazu angeführten Argumente der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hat. Vielmehr hat sich der Senat in
dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst. Das ist auch
keineswegs selektiv geschehen, sondern umfassend, soweit es entscheidungserheblich war. Die von der Klägerin vermisste Beschäftigung mit einzelnen
Randnummern aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom
19. März 2009 (Rs. C-270/07 und C-309/07) rechtfertigt nicht den Schluss darauf, der Senat habe die dort enthaltenen Erwägungen übersehen. Das Gegenteil ist der Fall; der Senat hat die Entscheidungen vollständig in den Blick genommen und ausgewertet (vgl. Rn. 3 und Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses). Es ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, welche rechtlichen Konsequenzen aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zu ziehen sind.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Liebler Dr. Kuhlmann
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