Urteil des BVerwG vom 17.08.2010

Urteil vom 17.08.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 60.10
VG 29 K 128.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 52 818,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2010 mit Schriftsatz
vom 9. August 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.
3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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