Urteil des BVerwG vom 05.02.2010

Unternehmen, Überprüfung, Grundrecht, Gestaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 60.09
OVG 20 A 3608/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2009 wer-
den zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu gleichen Teilen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes, mit
der der DB Netz AG untersagt wurde, bei Entscheidungen über den Netzfahrplan,
die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte nebst der
Vorbereitung dieser Entscheidungen Juristinnen oder Juristen der DB AG mit der
Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu beauftragen. Die Kläger sind bei der
DB AG als Juristen beschäftigt und in der zentralen Rechtsabteilung eingesetzt,
welche die DB AG für konzernangehörige Unternehmen - darunter auch die
DB Netz AG - vorhält. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen, weil die
Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen seien.
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Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerden hier-
gegen bleiben ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von den Klägern behaup-
tete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Kläger werfen in erster Linie sinngemäß die Frage auf, ob von einem an
einen Dritten gerichteten Verbot, eine - hier: rechtsberatende - Dienstleistung ei-
nes bestimmten Unternehmens in Anspruch zu nehmen, die von diesem Unter-
nehmen gerade für diese Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer in ihrem Grund-
recht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulas-
sung der Revision; sie zeigt weder in dieser abstrakten Form noch mit Blick auf
den konkreten Fall auf, dass die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG
der Überprüfung oder der Fortentwicklung bedürfte.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. Juli
2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213> m.w.N.) und des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 2007 - BVerwG 6 C 15.06 - Buch-
holz 300 § 189 GVG Nr. 1 Rn. 31 m.w.N.) ist geklärt, dass der Schutz des Grund-
rechts einerseits umfassend angelegt ist, andererseits aber nur vor solchen Beein-
trächtigungen schützt, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der
Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre
Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen
Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist erst dann
berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst bezie-
hen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge
ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs
stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.
Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern diese Grundsätze der Überprüfung oder der
Fortentwicklung bedürfen. Sie bringen im Wesentlichen vor, in ihrem Fall hätte das
Berufungsgericht eine berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Bescheides
oder des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 AEG, dessen Durchsetzung der an-
gefochtene Bescheid dient, nicht verneinen dürfen. Damit rügen sie lediglich eine
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unrichtige Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Rechts-
streit. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
Die Kläger legen auch nicht dar, dass das Berufungsgericht die unmittelbar ein-
schlägigen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in einer Weise aus-
gelegt hätte, die - mit Blick auf ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG - der höchst-
richterlichen Überprüfung bedürfte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Beru-
fungsgericht ist offenkundig davon ausgegangen, dass § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG
lediglich Pflichten öffentlicher Betreiber von Schienenwegen mit Auswirkungen für
dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen
begründet, jedoch keine berufsregelnde Tendenz für deren jeweilige Angestellte
erkennen lässt. Dass dies zutrifft, liegt auf der Hand und bedarf daher nicht noch
der Prüfung in einem Revisionsverfahren. Die Kläger sind Juristen und als solche
in einem Wirtschaftsunternehmen der Verkehrsbranche angestellt. Der Beruf des
Juristen als solcher wird durch Betreiberpflichten, denen die Wirt-
schaftsunternehmen der Verkehrsbranche unterworfen werden, nicht berührt; die
Betreiberpflichten stehen infolge ihrer Gestaltung weder in einem engen noch
überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Ju-
risten. Nichts anderes gilt, wenn man ein besonderes Berufsbild des „angestellten
Juristen eines Verkehrsunternehmens“ anerkennen wollte, wofür aber jeglicher
Anhaltspunkt fehlt; auch dann lassen an ein Verkehrsunternehmen gerichtete
Betreiberpflichten dieses Berufsbild des „angestellten Juristen eines Verkehrsun-
ternehmens“ als solches unberührt. Schutz eines konkreten Arbeitsplatzes bietet
Art. 12 Abs. 1 GG nicht; der Arbeitgeberin der Kläger bleibt unbenommen, sie für
andere Aufgaben einzusetzen, und den Klägern bleibt unbenommen, den Arbeit-
geber zu wechseln.
2. Eine berufsregelnde Tendenz lässt sich auch nicht mit der Sorge der Kläger
begründen, als Vertreter der DB Netz AG künftig von Behörden oder Gerichten
zurückgewiesen zu werden (vgl. § 156 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 6 VwVfG, § 67
Abs. 3 VwGO, § 79 Abs. 3 ZPO). Natürlich lässt sich in Frage stellen, ob die
DB Netz AG, wenn sie sich entgegen dem an sie gerichteten Verbot im Rechts-
verkehr durch Personen vertreten lässt, die bei einem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen angestellt sind
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oder sonst eine Funktion ausüben, in Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren
ordnungsgemäß vertreten ist. Diese Frage berührt jedoch allein die Rechtsstellung
der DB Netz AG. Den Klägern selbst ist damit kein Berufsverbot oder Vertretungs-
verbot erteilt (§§ 150, 155, 156 BRAO); sie können daher wegen der Missachtung
eines solchen Berufs- oder Vertretungsverbots nicht von Behörden oder Gerichten
zurückgewiesen werden.
3. Schließlich sehen sich die Kläger zumindest deshalb in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, weil das an die DB Netz AG gerichtete Verbot ihnen
gegenüber diskriminierende Wirkung habe. Die diskriminierende Wirkung sehen
sie darin, dass das Verbot einer abstrakten Gefährdungslage wehren solle, diese
aber mit Vermutungen zur Motivation, Interessenlage oder unbewussten Hand-
lungsdirektiven gerade derjenigen Gruppe von Personen unterlegt werde, der sie
selbst angehören. Damit wird ebenfalls kein zusätzlicher Klärungsbedarf aufge-
zeigt. Das Berufungsgericht hat - unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1986 (7 A 48/86 - NVwZ 1987, 425) - für
möglich erachtet, dass ein Bescheid einen Dritten allein wegen seiner Begründung
in seinen Rechten verletzen kann, sofern dieser Dritte die Begründung als
diskriminierend ansehen oder infolge der Begründung mit mittelbaren beruflichen
Nachteilen rechnen muss. Das Berufungsgericht hat aber nichts dafür festgestellt,
dass der hier angefochtene Bescheid - ausdrücklich oder stillschweigend - mit
dem erwartbaren Verhalten gerade der Kläger motiviert wäre, geschweige denn in
einer Weise, die diese als herabwürdigend empfinden könnten. Dass die Kläger
typischerweise in einem Interessenzwiespalt stehen, wenn sie Angestellte der
DB AG sind, in deren Auftrag aber Rechtsdienstleistungen für die DB Netz AG
erbringen, und zwar auch und gerade in Angelegenheiten, die Konkurrenten der
DB AG betreffen, enthält keinen persönlichen Vorwurf, sondern beschreibt die
objektiven Gegebenheiten der Konstellation und damit die - vom Berufungsgericht
mit Recht so genannte - abstrakte Gefährdungslage, auf die § 9a Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 und 5 AEG und der angefochtene Bescheid reagieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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